Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0019-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-K/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt, 5760 Saalfelden,
Ober-Roden-Straße 2A, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Juli 2004 gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 25. Mai 2004, Zl.
400/zzz, SN 400/xxx, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Mai 2004 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 400/xxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser
vorsätzlich im Mai 2002 den PKW der Marke Ford E, Escort 1,8 D,
behördliches österreichisches Kennzeichen 12345, Fahrgestellnummer
xyz, hinsichtlich welchem von Herrn M. ein Schmuggel mit einem
Verkürzungsbetrag von € 680,00 begangen wurde, sonst an sich gebracht
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs.1 lit.a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als
Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Juli 2004, in
welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass dem Bf. keine ausreichende
Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den Ermittlungsergebnissen
Stellung zu nehmen. So sei etwa dem Bf. auf sein Ersuchen vom 7. Juni 2004
nur seine eigene Niederschrift übermittelt worden, nicht aber die
"belastenden" Niederschriften des M. vom 4. und 13. Feber 2003. Insoweit liege
daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da der Bf. bei Kenntnis
dieser Niederschriften Beweisanträge auf Einvernahme verschiedener Personen
als Zeugen stellen hätte können. Im Übrigen enthalte der
angefochtene Bescheid keine ausreichende Beweiswürdigung. Alleine der
Umstand, dass der Zeuge M. seine Angaben zweimal niederschriftlich wiederholt
habe, könne keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dafür sein, eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen, zumal gleichlautende Angaben in der
Fragestellung begründet oder auf einem Rechtsirrtum beruhen können.
Die belangte Behörde hätte hingegen weitere Personen, die von M. mit
Reparaturarbeiten bedient worden seien, vernehmen müssen und hätte der
Bf. dadurch den Nachweis erbringen können, dass seine Angaben - M.
hätte ihm die Erledigung der Zollformalitäten zugesagt - den Tatsachen
entsprechen würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die
Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen
bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen,
die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände
vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern
könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen. Betreffend der vom Bf. gerügten unzulänglichen
Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist darauf zu verweisen, dass
die Würdigung, ob eine Tat als erwiesen anzunehmen ist, erst am Ende des
durchgeführten Untersuchungsverfahrens stehen kann, zumal bis zu diesem
Zeitpunkt jederzeit neue Beweise aufgenommen oder beantragt werden können.
Dem Bf. steht es daher auch frei, die Einvernahme von Zeugen jederzeit zu
beantragen, weshalb auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften erkannt
werden kann. Zur weiters gerügten mangelhaften Akteneinsicht ist zu
bemerken, dass der Antrag auf Akteneinsicht mit Telefax vom 7. Juni 2004, also
zeitlich erst nach dem angefochtenen Bescheid und ausdrücklich nur für
die Niederschrift des Bf. im Feber 2003 gestellt wurde. Zudem ist dem
Beschuldigten gemäß
§ 115 FinStrG erst im
Untersuchungsverfahren Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen
Interessen geltend zu machen. Es verbleibt daher im anhängigen
Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob ein hinreichender Verdacht gegeben ist,
der Beschuldigte könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen
haben.
Gemäß
§ 37
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich
welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft,
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Anlässlich der Durchführung eines Jahresservice
an seinem Fahrzeug der Marke Ford Escort, Fahrgestellnummer xyz ,
behördliches Kennzeichen 12345 , in einer Kfz-Werkstätte in S.
unterbreitete der dort als Mechaniker beschäftigte M. dem Bf. den
Vorschlag, das Fahrzeug von Freunden in Bosnien zu einem günstigen Preis
lackieren zu lassen. Als Preis für die Teillackierung wurden € 400,00
vereinbart. Das Fahrzeug wurde in der Folge im Mai 2002 vom Bf. in S. an M.
übergeben, der das Fahrzeug zur Reparatur nach Bosnien verbrachte. Nach der
erfolgten Reparatur - ca. eine Woche später - wurde das Fahrzeug von
M. über die Zollämter Karawankentunnel oder Spielfeld ohne die
durchgeführten Lackier- bzw. Reparaturarbeiten gegenüber den Dienst
habenden Zollorganen zu erklären, nach S. zurückgebracht und wieder an
den Bf. übergeben. Anlässlich der Abholung des Fahrzeuges, dessen Wert
sich nach der durchgeführten Teillackierung auf € 5.000,00 belief,
wurde auch das vereinbarte Entgelt von € 400,00 bezahlt.
Hinsichtlich des nicht durchgeführten Zollverfahrens
liegen widersprüchliche Angaben vor. Während der Bf. in der
Niederschrift vom 6. Feber 2003 erklärte, dass ihm M. mitgeteilt habe, er
werde anfallende Zollformalitäten erledigen und benötige vom
vereinbarten Preis alleine € 100,00 für Zollzwecke, gab M. in den
Niederschriften vom 4. Feber 2003 und 13. Feber 2003 an, dass dem Bf.
die "unverzollte Wiedereinbringung" des Fahrzeuges bekannt gewesen sei.
Unbestritten ist aber wiederum, dass der Bf. M. anlässlich der Abholung des
Fahrzeuges nicht nach einer Zollbestätigung fragte.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 15. Feber 2003, Gz. 400/yyy, wurden dem Bf. für den im Mai
2002 von M. der zollamtlichen Überwachung entzogenen
verfahrensgegenständlichen PKW gemäß Art. 203 Abs.1 Zollkodex
(ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) und Art. 231 ZK i.V.m. § 79 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgaben in
Höhe von € 680,00 (Zoll: € 500,00; Einfuhrumsatzsteuer:
€ 180,00) zuzüglich Säumniszinsen in Höhe von €
30,48 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Aufgrund der gegebenen
Aktenlage, der wiederholt geäußerten belastenden Angaben des M., dass
dem Bf. die unverzollte Wiedereinbringung des Fahrzeuges bekannt gewesen sei,
sowie des Abgabenbescheides des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 15. Feber 2003,
ist der Verdacht begründet, der Bf. habe den
verfahrensgegenständlichen PKW, hinsichtlich welchem von M. ein Schmuggel
begangen worden war, vorsätzlich an sich gebracht. Im nachfolgenden
Untersuchungsverfahren wird aber zu prüfen sein, ob dem Bf. nicht ein
sonstiger Tatbeitrag im Sinne des § 11 FinStrG zum Finanzvergehen des M.
zur Last zu legen sein wird.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, M. hätte ihm die Erledigung der Zollformalitäten
zugesagt, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im
nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff. FinStrG zu
prüfen und würdigen sein wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-K/04
- Stammnummer
- 13683
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF