Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101436/2013
Auch bei Ausscheiden des Kommanditisten als vorletzter Gesellschafter ohne Abfindung liegt im Zuge der Anwachsung an den Komplementär eine Gegenleistung für die Vermögenübernahme zB durch Übernahme der Schulden der Gesellschaft vor
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101436/2013vom 09.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die oben dargestellte seitens der belangten Behörde angewendete Methode der proportionalen Ermittlung der Gegenleistung, deren auf das übernommene Grundvermögen entfallende aliquote Anteil als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage für die gegenständlichen Superädifikate herangezogen wurde, deckt sich mit der mehrfach bestätigten, oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, von der daher abzugehen, kein Anlass besteht.
Hinsichtlich der Wertansätze folgte die belangte Behörde den Angaben der Bf und wurden auch in der Beschwerde keine Einwände gegen die der Berechnung der Gegenleistung zu Grunde gelegten Beträge erhoben.
3.1.3.4. Ausschluss von Maschinen bzw. zu einer Betriebsanlage gehörige Vorrichtungen aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Bei den von der belangten Behörde in die Bemessungsgrundlage für die GrESt im gegenständlichen Bescheid vom 22. September 2011 mit einbezogenen Betriebsvorrichtungen handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG um Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
Diese sind als Zugehör des Grundstückes jedoch nicht Grundvermögen und unterliegen daher nicht der Grunderwerbsteuer. Aus diesem Grund sind sie auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die GrESt zu rechnen, wie die Bf in ihrer Beschwerde zu Recht ausgeführt hat.
Die belangte Behörde hat deshalb korrekterweise der Beschwerde in ihrer Berufungsvorentscheidung /Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und diese Posten aus der Bemessungsgrundlage für die GrESt wieder herausgerechnet, sodass die Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung vom 30. April 2013 verringert worden ist.
Die Festsetzung der GrESt erfolgte statt wie im ursprünglichen Bescheid in Höhe von 10.068,69 € nunmehr in Höhe von 8.590,49 €.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde daher nur teilweise Folge zu geben und der Beschwerdevorentscheidung entsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu.
Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 297 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101436/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101436.2013
- Stammnummer
- 136784
- Gültig
- 09.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF