Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0354-I/04
ordentliches Universitätsstudium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-I/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes XY vom 29. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. April 2004 beantragte die
Steuerpflichtige neben der Berücksichtigung des
Alleinerzieherabsetzbetrages, von Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 auch die Anerkennung von
Aufwendungen für ein von ihr betriebenes Studium der Rechtswissenschaften
als Werbungskosten.
Mit Bescheid vom 29. April 2004 wurde die Veranlagung
durchgeführt, als Werbungskosten jedoch nur der Pauschbetrag nach
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt. Als
Begründung wurde lediglich lapidar angeführt, dass es sich im
gegenständlichen Fall bei den beantragten Aufwendungen um Ausbildungskosten
handeln würde, welche nicht berücksichtigt werden
könnten.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Steuerpflichtige aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich ihre
Aufwendungen nicht auf eine berufsspezifische Fortbildung beziehen würden.
Sie sei seit vier Jahren als "Rechtsvertreterin" im X-Amt tätig, wo sie
ausschließlich mit rechtlichen Belangen wie Einbringung von
Vaterschaftsklagen, Exekutionen, Strafanzeigen, Verhandlungen beim Bezirks- und
Landesgericht, Schuldenregulierung, Unterhaltserhöhungs- und
-herabsetzungsanträgen, Anträgen an das Oberlandesgericht XY
etc. zu tun habe. Aus diesem Grund habe sie das Studium der Rechtswissenschaften
begonnen. Zudem weise sie darauf hin, dass derzeit beim Verfassungsgerichtshof
Beschwerden betreffend die Nichtanerkennung von Kosten für ein ordentliches
Universitätsstudium anhängig seien.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in
der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I 180/2004, vom
30. Dezember 2004, sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Nach § 124b Z 107 EStG 1988 ist diese Gesetzesbestimmung
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003
anzuwenden.
Durch die rückwirkende Änderung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind nunmehr, entgegen der davor
bestehenden Gesetzeslage, Aufwendungen für ein als
Ausbildungsmaßnahme anzusehendes ordentliches Universitätsstudium
dann abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt oder das
Studium eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, welche auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt.
Im gegenständlichen Fall hat sich die
Berufungswerberin - seitens des Finanzamtes unbestritten - im Rahmen
ihrer beruflichen Tätigkeit mit einer Vielzahl von juristischen
Themenbereichen und Aufgaben zu beschäftigen, weshalb die von ihr
absolvierte juristische Ausbildung (ein Studium stellt nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit Ausnahme eines mit einem bereits
absolvierten Erststudium in engem Zusammenhang stehenden Zweitstudiums -
regelmäßig eine Ausbildungsmaßnahme dar) als im Zusammenhang
mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehend anzusehen ist.
Nachdem nunmehr durch die Änderung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I 180/2004,
das ursprünglich für das Jahr 2003 geltende generelle Abzugsverbot
für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium rückwirkend mit 1. Jänner 2003
weggefallen ist, können die beantragten Aufwendungen als Werbungskosten
abgezogen werden.
Hinsichtlich des Anfalls und der Höhe der Aufwendungen
wurden vom Finanzamt keinerlei Bedenken geäußert, weshalb diese
erklärungsgemäß dieser Entscheidung zu Grunde zu legen
sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-I/04
- Stammnummer
- 13675
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF