Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100232/2021
Diverse Kosten im Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung und Höhe des Gebäudeanteiles einer Eigentumswohnung, die sich in einem Hochhaus befindet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100232/2021vom 07.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellungen betreffend die Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz, für den dem Bf. ein monatlicher Sachbezug von € 733,46 lohnversteuert wurde, gründen sich auf die mit Fax vom 3.3.2022 vorgelegte Aufstellung und die ebenfalls mit diesem Fax vorgelegte Entgeltabrechnung der ***53*** für März 2019 sowie auf die vom Bf. vorgelegte Aufstellung betreffend die im Jahr 2019 besuchten Weiterbildungsveranstaltungen. Statt den in der Aufstellung für Weiterbildung angesetzten 7.964 km waren lediglich 6.542 km anzusetzen, weil diese Kilometeranzahl in der Aufstellung der Weiterbildungsveranstaltungen für 2019 ausgewiesen war (und sich diese Km-Anzahl auch bei Addition der gefahrenen Kilometer der aufgelisteten Veranstaltungen ergibt). Überdies wurde in der am 10.4.2020 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 2019 auch nur ein Betrag von € 2.402,76 an Fahrtkosten (anteiliger Sachbezug) für Fortbildungsveranstaltungen geltend gemacht. Schließlich ist festzuhalten, dass die in der Aufstellung angesetzte Anzahl von 2.000 km für Privat-Kilometer als "runder Betrag" unglaubwürdig ist, sodass aufgrund der Lebenserfahrung und mangels Vorlage eines Fahrtenbuches bzw. deshalb weil sich die 7.964 km auch nicht aus der vorgelegten Auflistung der Weiterbildungsveranstaltungen ableiten lassen, von sonstigen Privatfahrten von 3.422 km im Jahr 2019 mit dem arbeitgebereigenen Kfz auszugehen ist.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
3.1.1 Zu den sonstigen Werbungskosten:
Einerseits hat der Bf. anteilige Kosten für Büromaterial - unter Abzug eines 50%-igen - Privatanteiles in der Einkommensteuererklärung für 2019 in Höhe von € 850,00 als Werbungskosten geltend gemacht.
Im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Aufwand für Büromaterial mangels belegmäßigen Nachweises nicht berücksichtigt werden kann.
Das Begehren in der Beschwerde umfasst diese Werbungskosten nicht mehr und wurden auch im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keinerlei Nachweise vorgelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Abgabepflichtige die beantragten Werbungskosten über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. zB VwGH 17.02.2021,
Ra 2020/13/0090; VwGH 26.07.2007, 2006/15/0111; VwGH 9.12.1992, 91/13/0094). Da der Bf. trotz der Darlegung im angefochtenen Bescheid, dass die diesbezüglichen Werbungskosten nachzuweisen sind, diese weder nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht hat, steht ein Werbungskostenabzug für Büromaterial nicht zu.
Zu den vom Bf. ebenfalls als sonstige Werbungskosten geltend gemachten Telefongebühren und Internet für zu Hause in ursprünglicher Höhe von € 1.207,51 (in der Beschwerde wurden unter diesem Titel lediglich € 600,00 begehrt) ist folgendes festzuhalten:
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, besteht kein beruflicher Zusammenhang zwischen den Kosten für vier SIM-Karten für Mobiltelefonie sowie für das Festnetz und Internet am Familienwohnsitz.
Betreffend die Internet- und Telefonkosten hat der Bf. diese auch unter dem Punkt doppelte Haushaltsführung geltend gemacht und stehen diese natürlich nur einmal zu. Aufgrund der Bauweise des Gebäudes in ***25***, (Stahlbetonbauweise) und der dadurch verursachten Beeinträchtigung des WLAN-Empfanges liegen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts diesbezüglich (dh. für die Kosten des Anschlusses in der Wohnung ***25***) voll abzugsfähige Werbungskosten vor (€ 519,52).
3.1.2 Kosten für Weiterbildung
Es wurden neben Fahrtkosten auch Tagesgelder für jeweils nicht länger als einen Tag dauernde Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt € 393,80 geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen für Reisen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte (Fortbildungsstätte) aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (vgl. zB VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151).
Daher stehen nur die geltend gemachten Fahrtkosten für die vom Bf. besuchten Fortbildungsveranstaltungen als Werbungskosten zu, wobei der als Werbungskosten abziehbare Teil des vom Dienstgeber lohnversteuerten Sachbezuges € 2.402,75 beträgt.
3.1.3 Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung
Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. zB VwGH 28.4.2010, 2007/13/0073, mwN).
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektivem Gewicht ergeben (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037).
Die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes stellt einen solchen Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung dar, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (vgl. zB VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154). Angesichts des von der Ehegattin des Bf. im Jahr 2019 bezogenen Gehaltes von über € 21.000 brutto besteht kein Zweifel, dass die Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes Einkünfte erzielt, die für das Familieneinkommen von Bedeutung sind. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine doppelte Hausführung dem Grunde nach vor.
Bevor auf die Frage des Ausmaßes der Werbungskosten in Bezug auf die Wohnungsgröße und die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage eingegangen wird, ist auf die im Jahr 2019 für diese Wohnung angeschafften Einrichtungsgegenstände einzugehen, die als Kosten der doppelten Haushaltsführung vom Bf. geltend gemacht wurden:
Einrichtungskosten dürfen die Grenzen des gewöhnlichen Haushaltsbedarfes nicht verlassen und können daher keine Aufwendungen unter dem Titel doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, die ihres Charakters wegen als Repräsentationsaufwendungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig wären. Daher ist Hausrat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig, und nur soweit er der zweckentsprechenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Ein-Personen-Haushaltes dient (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241).
Angesichts des Umstandes, dass die Erstausstattung der Küche im Jahr 2016 in Höhe von
€ 7.400,00 bereits von der belangten Behörde als Werbungskosten anerkannt wurde vermeint auch das Bundesfinanzgericht, dass die Kosten für die Küchenmaschine, den Soda Sprudler, einen Kochtopf sowie Plattengriller und Pfanne nicht mehr für die zweckentsprechende Befriedigung des Wohnbedürfnisses erforderlich sind. Die Aufwendungen für einen Rasierer (dabei handelt es sich um keinen Einrichtungsgegenstand) sind als Aufwendungen der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001; VwGH 26.11.1997, 95/13/0061). Es verbleiben daher von den vom Bf. unter dem Titel "GWG" für die doppelte Haushaltsführungen geltend gemachten Kosten jene für das TV-Gerät und die Mikrowelle als Werbungskosten abzugsfähig (€ 346,79).
Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Sessels und einer Stehlampe dienen hingegen der zweckentsprechenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses eines Einpersonenhaushaltes und sind daher abzugsfähig (€ 238,98).
Hinsichtlich der den Vorjahren getätigten Anschaffungen für Küche, Wohn-, Esszimmer, Vorraum, Schlafzimmer und Bad geht auch die belangte Behörde von der Notwendigkeit für einen Einpersonenhaushalt aus und steht die auf das Jahr 2019 diesbezüglich entfallende AfA (in Summe: € 1.682,08) als Werbungskosten zu.
Zur Wohnungsgröße ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als Kosten eines beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes nur die Kosten einer Kleinwohnung anzuerkennen sind (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Zur konkreten Größe einer Kleinwohnung vertritt der VwGH, dass mangels anderer Anhaltspunkte zur Ermittlung der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort eine Wohnungsgröße von rund 60 m2 zu Grunde zu legen ist (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148).
Die belangte Behörde ist hingegen von einer Wohnungsgröße von 55 m2 ausgegangen. Die Heranziehung einer Wohnungsgröße von 55 m2 wurde in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung damit begründet, dass bereits im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2017 von einer solchen Wohnungsgröße ausgegangen wurde. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides für 2017 vom 1.3.2019 findet sich diesbezüglich lediglich die Aussage, dass aus Sicht der Finanzverwaltung und der laufenden Judikatur nur ein Aufwand für eine Kleinwohnung von rund 55 m2 Wohnfläche als zweckmäßig angesehen werden könne. Damit wird aber in keiner Weise dargetan aus welchen Gründen nicht von einer Wohnungsgröße von 60 m2 auszugehen ist - weswegen in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148) - mangels anderer Anhaltspunkte eine Wohnungsgröße von 60 m2 als zweckentsprechend zugrunde zu legen ist.
Soweit die belangte Behörde im angeführten Bescheid vom 1.3.2019 auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 Bezug nehmen sollte (vgl. Rz 349 LStR 2002: "Zu den unvermeidbaren Mehraufwendungen zählen:
Miete einer Wohnung: Miete, Betriebskosten und Einrichtungskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (rund 55 m²).
Kauf einer Wohnung: Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen, ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe (zB Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige; vgl. VwGH 14.03.1990, 89/13/0102) überlagert wird. Steht die berufliche Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung (1,5% pro Jahr), die Betriebskosten und die Einrichtungskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (ebenfalls rund 55 m²) abgesetzt werden.") ist festzuhalten, dass Aussagen in Richtlinien des BM für Finanzen für das Bundesfinanzgericht zu steuergesetzlichen Regelungen nicht bindend sind (vgl. zB VwGH 27.2.2014, 2013/15/0134; VwGH 18.9.2013, 2010/13/0138; VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139).
Die im Jahr 2019 für die Wohnung in der ***25*** angefallenen Betriebskosten (inklusive Kosten für Strom, Wasser, Heizung) stehen daher aliqot bezogen auf eine Wohnungsgröße von 60 m2 (= 72,84%) als Werbungskosten zu:
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Art Kosten
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Kosten
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Aliquot für 60 m2
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Betriebskosten
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€ 2.809,00
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€ 2.046,13
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Wasser, Heizung
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€ 2.053,15
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€ 1.495,56
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Strom
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€ 248,40
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€ 180,94
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Summe
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€ 3.650,63
Daneben stehen noch die Kosten für die GIS in Höhe von € 251,17 als Werbungskosten zu. Auf die Kosten von Internet inklusive Internet-TV-Nutzung wurde schon unter Punkt 3.1.1 eingegangen.
An Kosten der Fremdfinanzierung der Eigentumswohnung steht ein Betrag von € 6.757,86 als Werbungskosten zu, der sich wie folgt zusammensetzt:
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Art Kosten
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Kosten
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Aliquot für 60 m2
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Kreditzinsen
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€ 4.440,52
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€ 3.234,57
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Kosten für Eintragung Höchstbetragshypothek
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€ 4.836,90
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€ 3.523,30
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Summe
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€ 6.757,86
Festzuhalten ist, dass die 2019 angefallenen Kosten für die Eintragung der Höchstbetragshypothek in Höhe € 300.000,00 als Finanzierungskosten nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung zählen (vgl. VwGH 7.7.1971, 734/69; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 56 zu § 6; vgl. auch Hermann/Heuer/Raupach, dEStG21, Anm. 1500 zu § 6 dEStG unter dem Stichwort "Finanzierungskosten").
Bezüglich des bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für die angeschaffte Eigentumswohnung in ***10*** in ***2*** auszuscheidenden Grundanteils - dies stellt den Hauptpunkt der Beschwerde dar - wurde wie folgt erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit d 2. Satz EStG idF des StRefG 2015/16, BGBl I 2015/118, ist ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Nach dem dritten Satz dieser Bestimmung gilt dies nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z.B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d letzter Satz EStG 1988).
Diese Bestimmung ist gemäß § 124b Z 284 EStG 1988 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.
Aufgrund der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d letzter Satz EStG 1988 enthaltenden Ermächtigung ist mit BGBl II 2016/99 die GrundanteilV 2016 ergangen.
§ 2 Abs. 2 der GrundanteilV lautet wie folgt:
In Gemeinden mit mindestens 100 000 Einwohnern und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens 400 Euro beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens
- 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder
- 40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst.
Eine eigene Geschäftseinheit liegt jedenfalls pro angefangenen 400 m2 Nutzfläche vor.
Da das Gebäude ***25*** in ***2*** liegt (Gemeinde mit mehr als ***54*** Einwohnern laut Volkszählung 2011; vgl. BGBl II Nr. 181/2013) und über mehr als zehn Wohneinheiten verfügt, ist gemäß § 2 Abs. 2 der GrundanteilV 2016 ein Grundanteil von 30% anzusetzen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der GrundanteilV 2016 ist auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nicht nach § 2 pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Der in § 3 Abs. 1 leg.cit. geforderte Nachweis wird in der Regel durch ein Gutachten zu erbringen sein, wobei das Gutachten auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung abstellen muss (vgl. zB Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, Tz 161 zu § 16 EStG).
Im vorliegenden Fall hat der Bf. keinen Nachweis des konkreten Wertverhältnisses zwischen Gebäude- und Grundstückswert, insbesondere ein Sachverständigengutachten, vorgelegt, sondern mit Schreiben vom 4. April 2019 (im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das Jahr 2017) eine Grundstückswertberechnung der ***9*** für das gesamte Gebäude (nicht nur für die Wohnung des Bf.) ***25***, EZ ***19***, Grundbuch ***18*** (Grundstücksnummer ***38***) gemäß Grundstückswertverordnung (GrWV) nach dem Pauschalwertmodell dem Finanzamt übermittelt.
Die GrWV, BGBl II Nr. 442/2015, ist zu § 4 Abs. 1 GrEStG ergangen und dient ausschließlich der Ermittlung des Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Beim Pauschalwertmodell nach § 2 GrWV wird der Grundwert in der Weise ermittelt, dass die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter gemäß § 53 Abs. 2 BewG multipliziert wird, wobei für den Bodenwert jener Wert maßgebend ist, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde (gegenständlichenfalls 50,8709 Euro), weiters ist der dreifache Bodenwert mit einem Faktor, im konkreten Fall 3 (laut Anlage zu § 2 Abs. 2 Z 2 der GrWV), hochzurechnen. Es werden daher nur pauschal ermittelte Werte herangezogen und nicht auf die im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse, nämlich den Verkehrswert, abgestellt. Daher stellt eine Berechnung nach dem Pauschalwertmodell gemäß § 2 GrWV keinen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 erster Satz GrundanteilVO dar. Demgemäß kann durch die vorgelegte Berechnung der ***9*** nach dem Pauschwertmodell gemäß § 2 GrWV für die Liegenschaft ***25*** die Vermutung des § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG bzw. der GrundanteilV nicht widerlegt werden (vgl. zB BFG 30.11.2018, RV/2101083/2018; BFG 14.11.2019, RV/1100353/2017; BFG 2.3.2020, RV/2100676/2019).
Soweit der Bf. im Schreiben vom 2.9.2020 ausführt, dass es eine allgemein bekannte Tatsache wäre, dass die ***9*** ein auf dem österreichischen Wohnimmobilienmarkt weithin bekanntes und bedeutendes Unternehmen wäre und daher nicht erschließbar wäre, dass die Behörde den Ausführungen der ***9*** zur Ermittlung der Grundstückstangente den Nachweischarakter im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen absprechen würde, ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der ***9*** auf das Pauschalwertmodell des § 2 GrWV bezieht und dessen Richtigkeit für den Bereich der Grunderwerbssteuer weder von der belangten Behörde noch vom Bundesfinanzgericht in Zweifel gezogen wird.
Die pauschale Aufteilung nach § 2 GrundanteilV 2016 kommt gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. auch dann nicht zur Anwendung, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich vom pauschalen Aufteilungsverhältnis abweichen. Ein erhebliches Abweichen liegt dann vor, wenn der tatsächliche Bodenanteil um mindestens 50% vom Wert nach der GrundanteilV 2016 abweicht, dh. der Grundanteil muss entweder nach oben mindestens 45% betragen und nach unten höchstens 15%.
Die erhebliche Abweichung muss "offenkundig" sein. Das bedeutet, dass eine zumindest
50%-ige Abweichung ohne Durchführung eines besonderen Ermittlungsverfahrens, ohne besondere Fachkenntnisse und ohne jede Schwierigkeit festgestellt werden kann (vgl. zB BFG 12.4.2021, RV/7100418/2021). Denkbar ist eine solche offenkundige erhebliche Abweichung bei vielstöckigen Eigentumswohnhäusern, bei denen auf die einzelne Wohnung ein relativ geringer Grundanteil entfällt (vgl. zB BFG 23.10.2019, RV/7105055/2019).
Wendet man den in der GrundanteilsV 2016 vorgesehenen pauschalen Grundanteil von 30% im konkreten Fall an, ergibt dies einen Quadratmeterpreis von € 8.401,40 (Kaufpreis inklusive Anschaffungsnebenkosten für die Eigentumswohnung TOP ***26***: € 403.284,72 mal 0,3 =
€ 120.985,42; 1.739 m2 gesamte Grundfläche bezogen auf den Anteil des Bf. 87/10.506 ergibt 14,40 m2 : 120.986,42 / 14,4 = 8.401,40).
Angesichts der Durchschnittspreise je Quadratmeter Baugrundstück laut Statistik Austria - auf Basis von Transaktionen der Jahre 2015 bis 2018 - von € 707,10 für den ***10*** und auch wenn man den Umstand bedenkt, dass es sich um ein Hochhaus handelt (vgl. ***55*** der Bauordnung für ***56***) und daher der Durchschnittspreis entsprechend zu erhöhen ist (zumindest zu verdoppeln), ist nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts aufgrund der Höhe des Gebäudes (Hochhaus) vom Bf. der Nachweis eines erheblichen Abweichens im Sinn des § 3 Abs. 2 GrundanteilV erbracht worden.
Wie bereits dargelegt kann die von der ***9*** erstellte Grundstückswertberechnung gemäß
§ 2 GrWV nicht als Nachweis des Grundanteils herangezogen werden.
Vielmehr kann nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts der seinerzeitige Kaufpreis für das unbebaute Grundstück Nr. ***38*** im Ausmaß von 1.739 m2 laut Kaufvertrag vom ***23***2011 herangezogen werden, der € 4.139.918,00 betragen hat. Dies ergibt pro m2 einen Preis von
€ 2.380,63.
Dieser Preis ist auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Eigentumswohnung durch den Bf. wie folgt aufzuwerten (vgl. BFG 12.4.2021, RV/1100176/2019) und zwar auf Basis der Preise für Baugrundstücke im ***10*** in ***2*** laut Immobilienpreisspiegel, die sich wie folgt darstellen:
[...]
Dies ergibt eine Steigerung von 20,42% und einen aufgewerteten m2-Preis von € 2.866,67. Auf den Anteil des Bf. am Grundstück Nr. ***38*** ergibt dies einen Betrag von € 41.281,81, der vom Kaufpreis als Grundanteil auszuscheiden ist.
Unter Berücksichtigung der Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Kosten für Rechtsanwalt und Notar in Höhe von gesamt € 23.484,92) ergibt sich ein Betrag von € 43.834,47 als Grundanteil.
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Summe Anschaffungskosten
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€ 403.284,72
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minus Grundanteil
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€ 43.834,17
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Anschaffungskosten Wohnung ohne Grundanteil
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€ 359.450,45
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aliquot für 60 m2
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€ 261.831,09
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1,5% AfA
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€ 3.927,47
Insgesamt steht daher ein Betrag von € 16.854,98 als Kosten doppelter Haushaltsführung zu.
3.1.4. Kosten für Familienheimfahrten
Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag (Anm: € 3.672,00 jährlich) übersteigen, nicht abgezogen werden.
Besteht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 243/2015 für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
Aufgrund dieser Regelung hat der Dienstgeber des Bf. für die Nutzung des dem Bf. zur Verfügung gestellten Kfz einen Betrag von € 733,46 pro Monat der Lohnsteuer unterworfen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27.04.2017, Ra 2016/15/0078, folgendes ausgesprochen:
"Nutzt ein Dienstnehmer ein Fahrzeug, das ihm im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde, auch im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses, so ist der Einsatz dieser Nutzung im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses als ein zu Werbungskosten führender Abfluss anzusehen. Dieser Einsatz ist mit dem Wert des zugeflossenen Sachbezugs bzw. mit einem entsprechenden Anteil davon zu bewerten (vgl. VwGH vom 25. April 2013, 2010/15/0209). Bei einer Nutzung des Fahrzeuges sowohl im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als auch außerhalb, hat eine Aufteilung zu erfolgen. Dafür, dass eine Aufteilung nur bis zu einer privat zurückgelegten Strecke von 6.000 km zu erfolgen hätte (nach Ansicht des Finanzamtes: in diesem Fall entsprechend § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung mit dem halben Betrag), bestehen keine Anhaltspunkte. Die Sachbezugswerteverordnung regelt nur, welche Beträge für die dort genannten Sachbezüge anzusetzen sind."
Diese Rechtsprechung des VwGH ist auch für Familienheimfahrten und Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen mit dem arbeitgebereigenen Kfz anzuwenden (vgl. zB BFG 28.12.2021, RV/4100056/2018). Es ist daher der Kilometeraufwand, der mit dem Sachbezug abgegolten wurde (sachbezugsrelevante Fahrten), zum Kilometeraufwand für die Fortbildungsveranstaltungen und jener der Familienheimfahrten ins Verhältnis zu setzen (vgl. BFG 21.7.2017, RV/2101365/2016).
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 20. Mai 2020 ist der Bf. einmal in der Woche an seinen Familienwohnsitz hin- und zurückgefahren und haben die gefahrenen Kilometer für Familienheimfahrten insgesamt rund 14.000 betragen. Diesem Vorbringen ist vom Finanzamt nicht entgegengetreten worden und erscheint dies auch dem Bundesfinanzgericht plausibel, wenn man von sechs Wochen Urlaub im Jahr 2019 ausgeht:
145 km (***3*** - ***2***) hin- und zurück: 290 km mal 46 Wochen = 13.440 km
Auch wenn man bei den Familienheimfahrten lediglich 13.440 km ansetzen würde, würde der beantragte Betrag von € 3.672,00 zustehen, weil dann der anteilige Sachbezug € 4.936,36 betragen würde.
3.1.5 Zusammenfassend stehen daher folgende Beträge als Werbungskosten zu:
Internet für Wohnung ***25***: € 519,52
Reisekosten: € 572,87
Fortbildungskosten: € 2.402,76
Familienheimfahrten: € 3.672,00
Doppelte Haushaltsführung: € 16.854,98
Summe: € 24.022,13
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Betreffend den Grundanteil für die Eigentumswohnung in der ***25*** wurde der Grundanteil nicht nach der GrundanteilV 2016, BGBl II 2016/99, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen ermittelt, weswegen auch diesbezüglich, weil es sich um eine Tatfrage handelt, keine Revision zulässig ist.
Linz, am 7. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 GrundanteilV 2016, BGBl. II Nr. 99/2016
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100232/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100232.2021
- Stammnummer
- 136706
- Gültig
- 07.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF