Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100501/2012
Vermittlung von Aufträgen mit Werkvertrag an selbständige Unternehmer oder Beschäftigung von Arbeitskräften, die im Sinne des AÜG zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100501/2012vom 18.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ebenso ist die Bezeichnung einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien als Werkvertrag oder Dienstvertrag nicht maßgebend (vgl. VwGH 4.3.1986, 84/14/0063; VwGH 29.2.2012, 2008/13/0087). Die Vertragsgestaltung ist nicht maßgebend, denn die Besteuerung muss immer den tatsächlichen Umständen entsprechen (VwGH 16.2.1994, 90/13/0251; VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Damit ist aber auch unerheblich, dass die überlassenen Personen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert waren bzw. in Österreich eine Steuernummer beantragt haben.
Die Höhe der vom Finanzamt für 2008 und 2009 der für die Festsetzung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ermittelten Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen wurde nicht bemängelt.
Nach dem von der Judikatur vorgegebenen Gesamtbild einer Tätigkeit für die Beurteilung, ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. VwGH 26.11.1997, 93/13/0309; VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230), muss auf Grund dieser Ausführungen eindeutig von einer nichtselbständigen Tätigkeit der von der Bf an Dritte überlassenen Personen ausgegangen werden.
Die Bf brachte in der Beschwerde vor, dass von ihr weder Arbeitsmittel bereitgestellt wurden noch seien die Unternehmer (die an Dritte überlassenen Personen) zeitlich oder örtlich an einen bestimmten Arbeitsort gebunden gewesen. Die Aufträge seien in Bezug auf die Bf völlig weisungsfrei durchgeführt worden. Die betroffenen Personen seien nicht als Arbeitskräfte überlassen, sondern an andere Unternehmen im Werkvertrag vermittelt worden.
Wie den vorangegangenen Ausführungen zu entnehmen ist, kommt das Bundesfinanzgericht, ebenso wie das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden, zu dem Ergebnis, dass die Personen, mit denen die Bf Werkverträge abgeschlossen hat, nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht in einem Werkvertrag, sondern in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis bei den Beschäftigern tätig waren. Dies bedingt eine Prüfung, inwieweit die betroffenen Personen von der Bf im Sinne des AÜG (Arbeitsüberlassungsgesetz) als Arbeitskräfte an die Beschäftigerbetriebe überlassen wurden.
Gemäß § 1 Abs. 1 AÜG gilt das Arbeitsüberlassungsgesetz für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AÜG bezweckt das Arbeitsüberlassungsgesetz den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
Gemäß § 3 Abs. 2 AÜG ist Überlasser, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
§ 4 AÜG (Beurteilungsmaßstab) lautet:
"(1) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet."
Wie den Beilagen der Stenographischen Protokolle des Nationalrates Nr. 450 der XVII. Gesetzgebungsperiode zu § 4 des AÜG zu entnehmen ist, soll § 4 AÜG eine Orientierungshilfe zur Verhinderung von Umgehungen bieten. Allen Versuchen, durch den Abschluss eines Werkvertrages die für die Überlassung von Arbeitskräften geltenden gesetzlichen Schranken zu umgehen, soll damit vorgebeugt werden. § 4 Abs. 2 AÜG befasse sich speziell mit dem Werkvertrag, der offensichtlich häufig zur Umgehung bei der Arbeitskräfteüberlassung herangezogen wird. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergebe sich eindeutig, dass, sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Z 1, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Z 3) gegeben ist, das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen wird.
Der Gesetzgeber stellt mit der Verwendung des Wortes "oder" in § 4 Abs. 2 Z 1-4 AÜG klar, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt schon dann der einer Arbeitskräfteüberlassung ist, wenn auch nur einer der demonstrativ aufgezählten Tatbestandselemente zutrifft (OGH 8 Ob A 7/14h, 25.8.2014).
Wie den Ausführungen zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses der überlassenen Personen gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu entnehmen ist, treffen nicht nur einer, sondern alle die in § 4 Abs. 2 AÜG genannten Punkte auf die gegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse zu, sodass jedenfalls eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes vorliegt und die Bf Arbeitgeberin der im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung genannten an Dritte überlassenen Personen ist.
Demgemäß handelt es sich entsprechend dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nicht um eine Vermittlung von Unternehmern sondern um die Überlassung von Arbeitskräften.
Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug zwar Steuerschuldner, gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber jedoch dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die strittigen Abgaben in den angefochtenen Bescheiden bei der Bf als Überlasser von Arbeitskräften und damit als deren Arbeitgeber festgesetzt. Die Beschwerden waren folgemäßig, wie aus dem Spruch ersichtlich, als unbegründet abzuweisen.
Bezüglich der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende OG laut Firmenbuch mit Eintragung am ***32*** infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wurde. Die Amtswegige Löschung der Bf erfolgte im Firmenbuch mit Eintragung am ***24*** gemäß § 10 Abs. 2 FBG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer OG oder KG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls solange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (unter anderem der Bund, wenn Abgabenerhebungsverfahren noch offen sind) noch nicht abgewickelt sind (z.B. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187; UFS 28.7.2008, RV/0378-F/07; VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038; VwGH 29.3.2006, 2001/14/0091; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 17.11.2004, 2000/14/0142). Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (vgl. dazu zB VwGH 27.4.2016, 2013/13/0003). Bescheide sind weiterhin an die (aufgelöste, gelöschte) Gesellschaft zu richten.
Eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit - die OG genauso wie bspw eine GmbH - besteht in Abgabensachen ungeachtet ihrer Löschung im Firmenbuch so lange fort, wie sie für Besteuerungszwecke benötigt wird (z.B. VwGH 29.3.1993, 91/15/0013; 23.6.1994, 92/17/0180). Da ihre Parteifähigkeit bis dahin unverändert aufrecht bleibt (VwGH 27.5.1999, 99/15/0014; VwGH 31.7.2002, 98/13/0223), wirkt die Entprotokollierung in solchen Fällen bloß deklarativ (z.B. VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038, zu einer OEG; VwGH 28. 6. 2007, 2006/16/0220, zu einer GmbH; VwGH 17. 12. 2008, 2004/13/0056, zu einer KEG). Damit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der Bf nicht vor.
Für den Beendigungszeitpunkt gilt nach der Rechtsprechung, dass die Löschung im Firmenbuch der Firma einer Personengesellschaft des Unternehmensrechtes (OG, KG) - mit Ausnahme des Falles der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB - ihre Parteifähigkeit (als Bescheidadressat) nicht beeinträchtigt. Alle Bescheide (zB Feststellungsbescheide, Umsatzsteuerbescheide) sind daher weiterhin an die (gelöschte) Gesellschaft zu adressieren (vgl. VwGH 25.4.2013, 2012/15/0161 zur Umsatzsteuer; VwGH 25.4.2013, 2010/15/0131 zum Feststellungsverfahren). Dies gilt auch für die gegenständlich angefochtenen Bescheide. Das gegenständliche Erkenntnis war demnach an die gelöschte OG zu Handen der beiden ehemaligen Gesellschafter zuzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 18. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 2 Abs. 1 Z 1 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 3 Abs. 1 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 4 AÜG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100501/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100501.2012
- Stammnummer
- 136666
- Gültig
- 18.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF