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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100085/2018

Fremd(un)üblichkeit eines Mietverhältnisses - Überhöhter Mietaufwand?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100085/2018vom 22.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Zahlungsfluss für die Bezahlung der über 13 Jahre nicht bezahlten Miete fehlt. Zumal schon die behauptete Stundung nicht auf einer fremdüblichen Vereinbarung basiert, sondern diese letztendlich nur auf den Vorbringen des Herrn A und Buchungsvorgängen fußt, wurde die Bezahlung auch nicht faktisch, sondern nur über Umbuchungen "beglichen". Diese Vorgehensweise ist wohl nur durch den faktischen Einfluss des Herrn A sowohl auf Seiten der Vermieterin als auch der Mieterin erklärbar. Eine solche Abwicklung ohne entsprechende Grundlagen ist unter wirtschaftlich denkenden Fremden mit den Erfahrungen des Wirtschaftslebens in keiner Weise im Einklang stehend. Das BFG kommt nun zu folgendem Schluss: Für den Beschwerdezeitraum lag auch unter Einbeziehung der Gesellschafterbeschlüsse kein alle geforderten Kriterien erfüllender Mietvertrag vor. Die Gesellschafterbeschlüsse wiesen nicht die Qualität einer "Vereinbarung" auf. Selbst bei Qualifikation als "Vereinbarung" hätten sie keinen eindeutigen, klaren und zweifelsfreien Inhalt, der hinreichend nach außen hin zum Ausdruck gekommen wäre; auch wäre die Fremdüblichkeit zu verneinen. Das BFG konnte beim vorliegenden Sachverhalt nicht zur Auffassung gelangen, dass im Beschwerdezeitraum die Vermietung ganzjährig erfolgte und den geltend gemachten Mietaufwand rechtfertigte. Überhaupt nicht schlüssig und nachvollziehbar ist das Vorbringen der Bf., die behauptete ganzjährige Vermietung würde das Fehlen von Angaben zum Mietobjekt in den Gesellschafterbeschlüssen rechtfertigen. Wie das Finanzamt ausführt, wird ein im Geschäftsleben stehender und wirtschaftlich denkender Unternehmer für zwei Veranstaltungen pro Jahr nicht eine Ganzjahresmiete auf sich nehmen, weil - diese Feststellung des Finanzamtes hat die Bf. unbeanstandet belassen - dieser Mietaufwand mit nur zwei Veranstaltungen pro Jahr nicht erwirtschaftbar sein wird. Dass die Bf. die Berechtigung zur Untervermietung gehabt hätte, hat weder die Bf. behauptet, noch ist eine Untervermietung den Gesellschafterbeschlüssen oder sonstigen Unterlagen zu entnehmen. Wenn die Bf. meint, es sei hier nur zu einer im Wirtschaftsleben völlig üblichen Trennung von Besitz- und Betreibergesellschaft gekommen, so sind aber die einander nahestehenden Vertragsparteien gehalten, entsprechend klare und fremdübliche Vereinbarungen zu treffen. Letztendlich darf angemerkt werden, dass ab 2013 die Bf. nicht einmal mehr die beiden Veranstaltungen durchführte, sondern andere Personen oder Gesellschaften. Eine "offizielle" Beendigung des Mietverhältnisses ist für das BFG nicht ersichtlich. All die oben aufgezeigten Konstellationen sind wohl nur durch die maßgebliche Stellung des Herrn A und seiner Lenkung sowohl bei der Vermieterin als auch der Mieterin bedingt. Dem zuvor Gesagten zufolge ist daher der in den Erklärungen geltend gemachte Mietaufwand dem Grunde nach nicht berechtigt. Höhe der Miete für zwei Veranstaltungen pro Jahr: Das BFG geht hier nicht davon aus, dass die V-GmbH die Räumlichkeiten für die jährlich durchgeführten zwei Veranstaltungen der Bf. unentgeltlich zur Verfügung stellen wollte, sondern wollte sie dies - wie bei anderen Mietern auch - gegen Entgelt tun. Es ist der Bf. zuzustimmen, dass ihr ein Ermessensspielraum zukommt. Jedoch muss sich dieser angesichts des Naheverhältnisses von Vermieterin und Mieterin immer im Rahmen der Fremdüblichkeit bewegen. Zumal die Verluste Herrn A als Kommanditisten zukommen, ist es kein ungesetzliches Vorgehen, die Vereinbarungen und Abläufe auf ihre Fremdüblichkeit einer Prüfung zu unterziehen. Was die Höhe des Mietaufwandes für zwei Veranstaltungen pro Jahr anlangt, so hat sich das Finanzamt an Vermietungen der Folgejahre an Herrn B bzw. die GmbH 3 orientiert. Die Bf. konnte mit der Bestätigung des Herrn B die Ansicht des Finanzamtes nicht entkräften, dass die Netto-Miete von € 6.000,00 bzw. € 6.250,00 pro Veranstaltung (inklusive der die Vor- und Nachbereitungszeit umfassenden Tage) zu zahlen war. Aus der Bestätigung geht nicht hervor, dass Aufbauarbeiten tatsächlich nicht schon vor dem Veranstaltungstag gemacht werden konnten. Die Betriebskosten umfassten laut Rechnungen jeweils einen mehrtägigen Zeitraum. Die Bf. hat dem Argument, dass die Veranstaltung bis in die Morgenstunden dauerte und auch die Vorbereitung vermutlich schon vor dem Veranstaltungstag erforderlich gewesen sein wird, nichts Stichhältiges entgegengehalten. Die mehrtägige Nutzung im Zusammenhang mit der Veranstaltung untermauern auch die Angaben in den Betriebskostenabrechnungen. Demzufolge geht das BFG davon aus, dass die an Herrn B bzw. die GmbH 3 vorgeschriebenen Mieten für die Veranstaltung inklusive Vor- und Nachbereitungstagen vorgeschrieben wurden. Ebenso hat die Bf. keine Unterlagen vorgelegt, die einen Anhaltspunkt für das Vorbringen geben könnte, dass an Herrn B "weniger Flächen" vermietet wurden. Das BFG vermag auch nicht dem Einwand der Bf. zu folgen, dass zum Stromverbrauch von € 384,00 (netto) weitere € 510,00 (netto) an den Mieter verrechnet worden wären. Wie aus den vorgelegten Rechnungen ersichtlich, handelt es sich um Vorschreibungen für zwei unterschiedliche Veranstaltungen. Nun zur Höhe der nach Ansicht des BFG abziehbaren Beträge für Miete und diverse Betriebskosten: Beim vorliegenden Sachverhalt war es nach Ansicht des BFG zweifellos ein zulässiger Weg, den Mietaufwand pro Veranstaltung mit dem im Jahr 2015 von der Vermieterin an Herrn B vorgeschriebenen Betrag an Miete (€ 6.000,00 netto) im Zeitraum 2010 bis 2013 dem Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zugrunde zu legen. Der Wert aus 2015 ist relativ zeitnah zu 2013 und wird er im Sinne einer ökonomischen Lösung für 2010 bis 2013 nicht (z. B. nach Verbraucherpreisindex) vermindert. Nach Ansicht des BFG ist dem Antrag des Finanzamtes zu folgen, im Rahmen der Fremdüblichkeit auch eine Pauschalmiete für die Einrichtung (netto € 500,00) sowie technische Betreuung (netto € 375,00) und den Stromverbrauch (netto € 384,00) zu berücksichtigen. Anstatt der vom Finanzamt angesetzten € 6.000,00 sind nunmehr weitere € 1.259,00 (€ 500,00 + € 375,00 + € 384,00), aufgerundet auf € 1.300,00, als Betriebsausgaben zu gewähren. Dies bedeutet, dass als Aufwand für Miete und diverse Betriebskosten pro Veranstaltung in Höhe von € 7.300,00, für zwei Veranstaltungen pro Jahr somit € 14.600,00 (anstatt bisher € 12.000,00) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Die auf diesen Betrag entfallenden Vorsteuern betragen nunmehr € 2.920,00 (anstatt bisher € 2.400,00). Dem von Herrn B in seiner Erklärung genannten Betrag von "ca. € 8.000,00" konnte das BFG mangels konkreter Angaben und Unterlagen der Bf. bzw. des Herrn B nicht folgen. Dass konkreten Angaben bzw. der Vorlage von den die Angaben dokumentierenden Unterlagen ein unüberwindbares Hindernis entgegengestanden wäre, hat die Bf. nicht behauptet. Das Begehren, die Tätigkeit der Bf. als Liebhaberei zu qualifizieren, stellte das Finanzamt nur für den Fall des Bejahens eines fremdüblichen Mietverhältnisses, also der Stattgabe dieses Begehrens. Der gegenständlichen Entscheidung des BFG folgend erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Liebhaberei. Es erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Höhe der erwirtschafteten Verluste. Wenn die Bf. als Verlust verursachend Kursverluste in den Jahren 2009 und 2010 behauptet, so ist ihr doch zu entgegnen, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil an den Verlusten auch auf die hohen Mietaufwendungen der Bf. zurückzuführen sind. Nach all dem Gesagten kommt dem Begehren der Bf. teilweise Berechtigung zu und wird der Beschwerde gegen die Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2013 im Sinne der vorstehenden Ausführungen teilweise Folge gegeben. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen nunmehr: 2010 - € 35.709,10 (anstatt bisher - € 33.109,10) 2011 - € 6.095,14 (anstatt bisher - € 3.495,14) 2012 - € 3.832,22 (anstatt bisher - € 1.232,22) 2013 - € 18.144,54 (anstatt bisher - € 15.544,54/ Der Gesamtbetrag der Vorsteuern ohne Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb betragen nunmehr: 2010 € 28.492,65 (anstatt bisher € 27.972,65) 2011 € 23.671,17 (anstatt bisher € 23.151,17) 2012 € 33.051,63 (anstatt bisher € 32.531,63) 2013 € 22.079,51 (anstatt bisher € 21.559,51) Zur Un/Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beurteilung im Rahmen der Würdigung der vorgelegten Beweise. Die rechtliche Beurteilung finden in der "Angehörigen-Judikatur" des VwGH (vgl. VwGH vom 26.02.2013, 2010/15/0014) Deckung. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100085/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100085.2018
Stammnummer
136664
Gültig
22.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF