Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103319/2021
1. Entstehen der Gebührenschuld bei Beisetzung einer aufschiebenden Bedingung durch die Parteien (Rechtswirksamkeit eines Bestandvertrages wurde von gewerberechtlicher und baubehördlicher Bewilligung abhängig gemacht) 2. Keine Legitimation der Bestandnehmerin für eine Antragstellung nach § 201 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103319/2021vom 25.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Rückzahlung gemäß § 239 BAO würde voraussetzen, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Guthaben am Abgabenkonto der Bf. befunden hätte. Bei Gesamtschuldverhältnissen besteht kein Gesamtgläubigerverhältnis. Einen Rückzahlungsanspruch hat nur derjenige Mitschuldner, der die Abgabe tatsächlich entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (VwGH 25.3.1994, 92/17/0136; 12.8.2002, 2001/17/0104). Besteht kein rückzahlbares Guthaben, so ist der Antrag abzuweisen (VwGH 26.1.1995, 94/16/0150; 31.3.1999, 98/16/0297). Ein Rückzahlungsantrag eines nicht Antragslegitimierten wäre zurückzuweisen (siehe dazu Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 239, Rz 14 - 17). In ihrem Antrag behauptet die Bf. nicht einmal das Vorliegen eines Guthabens auf einem Abgabenkonto des (damaligen) Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, sondern beantragte sie eine "Gutschrift" auf ihrem Abgabenkonto durchzuführen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich beim Antrag vom 30.11.2020 um einen Rückzahlungsantrag iSd § 239 BAO handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Wesentlichen zu vergleichbaren Bestimmungen der damaligen Landesabgabenordnungen) ist ein Antrag des Abgabepflichtigen auf Rückerstattung von Selbstbemessungsabgaben, der mit einer Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet wird, zunächst als solcher auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe zu werten und zunächst bescheidmäßig über die Abgabenfestsetzung zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 22.6.1990, 88/17/0242; 20.1.2003, 2002/17/0262; 28.2.2008, 2006/16/0129; vgl. weiters - zu § 201 BAO - VwGH 13.5.2003, 2001/15/0097). Der Abgabepflichtige hat auf einen Abgabenbescheid mangels gegenteiliger Anordnung jedenfalls dann Anspruch, wenn über die Richtigkeit der Selbstbemessung Meinungsverschiedenheit besteht (vgl. VwGH 25.6.1990, 89/15/0108; 23.11.2004, 2000/15/0148). Erweist sich die Selbstberechnung als zutreffend, ist der Antrag des Abgabepflichtigen als unbegründet abzuweisen (vgl. neuerlich - zu § 201 BAO - VwGH 13.5.2003, 2001/15/0097; 27.1.2009, 2006/13/0096; 27.1.2009, 2006/13/0097; VwGH 26.02.2020, Ro 2019/13/0032).
Es wird daher der Antrag der Bf. vom 30.11.2020 als Antrag auf Festsetzung iSd § 201 Abs. 2 BAO gewertet. Dies entspricht auch der vom FA vorgenommenen inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der Selbstberechnung.
Nach der Aktenlage wurde die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr entsprechend der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG durch die ***5*** Rechtsanwälte OG vorgenommen und der selbstberechnete Betrag iHv € 19.293,00 dem FA mit dem Gebührenjournal für 04/2017 bekannt gegeben. Es ist daher davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages vom 30.11.2020 die Jahresfrist für eine Antragstellung nach § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO (Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Festsetzung) bereits abgelaufen war.
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO könnte nur dann eine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Abgabenbescheides darstellen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
Die Frage, ob im Fall eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens das Hervorkommen neuer Beweismittel oder Tatsachen aus die Sicht der Abgabenbehörde oder aus der Sicht des Abgabepflichtigen zu beurteilen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, dahingehend beantwortet, dass es bei einer beantragten Wiederaufnahme auf die Sichtweise des Antragstellers ankommt.
Bei der beantragten Wiederaufnahme ist der Wiederaufnahmewerber behauptungs- und beweispflichtig (vgl. ua. VwGH 8.5.2003, 2000/15/0091). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.4.1990, 90/19/0125, 0126, ZfVB 1991/2/792; 16.5.2002, 2001/16/0404). Für die Abgabenbehörde besteht keine Verpflichtung und Berechtigung, amtswegige Feststellungen zu treffen, ob aus der Sicht des Abgabepflichtigen ein (anderer) tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte (VwGH 25.10.1989, 85/13/0088). Diese Grundsätze sind auch auf Anträge nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zu übertragen.
Wie bereits oben ausgeführt heben auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG die Versagung der gewerberechtlichen Bewilligung bzw die baubehördlichen Auflagen die Gebührenpflicht nicht auf und stellen diese daher keine Wiederaufnahmsgründe dar.
Nach der Rechtsprechung des BFG (siehe BFG 28.10.2015, RV/7101491/2015) steht die Bestimmung nach § 17 Abs. 5 GebG auch der Anwendbarkeit des § 295a BAO in Zusammenhalt mit Rechtsgeschäftsgebühren von vorneherein entgegen.
Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen nach § 295 BAO, da in keinster Weise ein nachträglicher Grundlagenbescheid oder grundlagenähnlicher Bescheid gegenständlich ist, an den die Anpassung eines abgeleiteten Bescheides zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund kann auch keine Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 Z 3 BAO hier Platz greifen.
Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so darf keine Festsetzung der Abgabe erfolgen. Der Antrag auf Festsetzung ist abzuweisen (vgl VwGH 30.3.2011, 2005/13/0171; 18.9.2013, 2010/13/0133; 22.10.2015, Ra 2015/16/0069; 26.2.2020, Ro 2019/13/0032; 18.6.2020, Ra 2019/15/0078).
(keine) Legitimation der Bestandgeberin zur Antragstellung nach § 201 BAO
Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 GebG sind beim Bestandvertrag als zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterzeichnet ist, die Unterzeichner zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Die Mieterin ist daher neben der Vermieterin Gebührenschuldnerin der Gebühr.
Die Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Bestandvertragsgebühr trifft hingegen nur den Bestandgeber, nicht aber den Bestandnehmer. Die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG lässt die Eigenschaft der Bestandnehmer als Gebührenschuldner zwar unberührt, der nicht der Pflicht nach dieser Gesetzesstelle unterworfene Gesamtschuldner (Bestandnehmer) kann aber nur mit Bescheid iS des § 210 Abs 1 BAO in Anspruch genommen werden (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (21. Lfg 2017) zu § 33 TP 5 GebG (Fellner) Rz 166b). Die Erlassung eines Bescheides auf Grundlage der Bestimmung des § 201 BAO an den Bestandnehmer kommt daher nicht in Betracht.
Es ist daher zu prüfen, ob der Bf. als Bestandnehmerin überhaupt eine Legitimation zur Antragstellung nach § 201 BAO zukommt.
Der Antrag auf Festsetzung unterliegt der Entscheidungspflicht (§85 BAO). Er ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist (zB bei fehlender Antragsbefugnis des Einschreiters) (siehe dazu Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 201, Rz 29).
Nach Ritz/Koran, aaO, Rz 24 zu § 201 BAO steht die Antragsbefugnis dem Abgabepflichtigen iSd § 77 BAO zu.
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (VwGH 13.12.2012, 2010/16/0227 und 0230).
Abgabenschuldner (Abgabepflichtiger) ist auch der noch nicht in Anspruch genommene Gesamtschuldner (Ritz/Koran, aaO, Rz 1 zu § 77 unter Hinweis auf VwGH 19.12.1996, 94/16/0263).
Mit der Entrichtung der Gebühr durch einen der beiden Gesamtschuldner erlischt allerdings die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis findet damit sein Ende. Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 18.11.1991, 91/15/0113).
Im Fall der Erteilung einer Selbstberechnungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 4 GebG ist ausschließlich der zur Selbstberechnung Berechtigte als Abgabepflichtiger und als antragsbefugt zu erachten. Hat einer der Vertragspartner die Gebühr im Wege der Selbstberechnung entrichtet, so kann der andere Gebührenschuldner seine Auffassung über eine von diesem nicht wahrgenommene Gebührenbegünstigung im Abgabenverfahren nicht durchsetzen (vgl. UFS 12.4.2012 RV/0038-I/12 unter Hinweis auf VwGH 18.11.1991, 91/15/0113).
Nach § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG ist nur der Bestandgeber (nicht aber der Bestandnehmer) zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr verpflichtet. Durch die Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Gebühr entfällt nach § 31 Abs. 2 letzter Satz GebG die Anzeigeverpflichtung des Bestandnehmers. Der Bestandnehmer ist nicht verpflichtet, den Abgabenbetrag selber zu berechnen und diesen ohne abgabenbehördliche Festsetzung an das Finanzamt zu entrichten (vgl. UFS 20.09.2005, RV/1560-W/03).
Auf Grund des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG sind ua Rechtsanwälte befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1998 (1471 BlgNR XX. GP) zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren durch einen Parteienvertreter (§ 3 Abs. 4a GebG) ausgeführt ist, bedarf es im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner oder Haftenden und Parteienvertreter einer entsprechenden Bevollmächtigung und obwohl die Selbstberechnung faktisch vom Parteienvertreter abgewickelt wird, ist sie rechtlich den Gebührenschuldnern zuzurechnen (vgl. UFS 12.10.2011, RV/2843-W/07).
Während nach § 3 Abs 4a GebG der Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines (von mehreren) Gebühren(gesamt)schuldnern oder eines für die Gebühr Haftenden die Selbstberechnung vornehmen darf, ist bei der Bestandvertragsgebühr allein der Bestandgeber zur Bevollmächtigung berechtigt, wiewohl in der Regel der Bestandnehmer die Rechtsgebühr trägt (siehe dazu Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 (2011) Rz 37p).
Mit der durch die ***5*** Rechtsanwälte GmbH vorgenommene Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr wurde eine Verpflichtung der Bestandgeberin erfüllt und ist daher davon auszugehen, dass die ***5*** Rechtsanwälte GmbH als Bevollmächtigte der Bestandgeberin tätig wurde. Nur die Bestandgeberin ist daher berechtigt, einen Antrag nach § 201 BAO einzubringen.
Der Umstand, welcher der Vertragsteile laut vertraglicher Vereinbarung die Abgabe tatsächlich zu tragen hat, berührt nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien und damit einen allfälligen Regreßanspruch, der allerdings im Zivilrechtswege abzuklären ist. Das Gesamtschuldverhältnis endet mit der Entrichtung der Abgabenschuld (wie hier im Rahmen der Selbstberechnung durch die Bestandgeberin oder jedenfalls in deren Namen). Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den zur Abgabenleistung nicht herangezogenen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht (VwGH 18.11.1991, 91/15/0113). Von einer danach etwa in Zusammenhalt mit einem Guthaben oder einer Abgabenbegünstigung entstehenden Gesamtgläubigerschaft, aufgrund derer der Bestandnehmerin eine Antragsberechtigung zugekommen wäre, kann ebenso keine Rede sein. Angesichts dessen kommt daher der Bestandnehmerin von vorneherein keine Antragslegitimation im Hinblick auf einen Antrag nach § 201 BAO zu (vgl dazu UFS 11.3.2010, RV/0255-I/09).
Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 279 Abs. 1 BAO erfasst zweifelsfrei auch die Befugnis, eine meritorische Entscheidung der Abgabenbehörde über einen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unzulässigen Antrag dahingehend abzuändern, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 24.2.2011, 2011/16/0020, und VwGH 2.3.2006, 2002/15/0017).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit überblickbar liegt bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob nach einer entsprechend der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 5 GebG erfolgten Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr auch die Bestandnehmerin legitimiert ist, einen Antrag auf Festsetzung der Gebühr nach § 201 BAO zu stellen.
Wien, am 25. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103319/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103319.2021
- Stammnummer
- 136660
- Gültig
- 25.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF