Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100516/2021
Keine ersatzlose Bescheidaufhebung wegen behaupteter Begründungsmängel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100516/2021vom 17.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Informativ darf auf § 48a Abs 4 BAO verwiesen werden, demzufolge die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen zulässig ist, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient.
Da der Bf. keine Umstände ins Treffen führen konnte, die die Unrichtigkeit der Feststellungen des Finanzamtes wahrscheinlich machen, ist der Vorsteuerabzug in den angeführten Fällen zu versagen, weil der Bf. wissen musste, dass seine Umsätze in Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug standen.
7. Gegenstandsloserklärung
Die Beschwerde betr. Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013 und 2014 wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie war daher gem. § 256 Abs 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
8. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wird die Tatsachenfeststellung des Finanzamtes angezweifelt. Das ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 17. März 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100516/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100516.2021
- Stammnummer
- 136616
- Gültig
- 17.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF