Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101012/2012
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101012/2012vom 11.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Beschwerdefall hat die Bf. nicht vorgebracht, dass umfassende Umschulungsmaßnahmen vorliegen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aus der gesamten Aktenlage ergibt sich daraus keinen Hinweis dafür. Da die Bfin in keiner ihrer Eingaben bekanntgegeben hat, sich beruflich tatsächlich verändern zu wollen, sind den streitgegenständlichen Coaching-Kosten jedenfalls keine Umschulungsaufwendungen zu unterstellen.
Dass ein Jobwechsel bevorstand war im Jahr 2006 tatsächlich noch nicht absehbar und wurde von der Bfin auch durch nichts bestätigt. Trotz Behauptung der Bfin. "Weiters kam mir diese Ausbildung auch beim späteren Jobwechsel sehr zu Gute ("…da ich auch anschließend ab Oktober 2008 bis dato als Führungskraft in einem anderen Unternehmen tätig war...)." fehlt neben dem konkreten auch der zeitliche Zusammenhang. Dieses Argument kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Da diesbezüglich keine objektiven Kriterien für eine Umschulung vorliegen, sondern die Bfin die erworbenen Kenntnisse in ihrem ausgeübten Beruf anwenden will, ist die Frage zu prüfen, ob die Bildungsmaßnahme eine Fortbildung im Sinne des Gesetzes darstellt.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde wiederholt ausgesprochen, dass eine berufsspezifische Fortbildung gegeben sein muss. Wenn die Kurse von Angehörigen der verschiedensten Berufsgruppen besucht wurden, kann daraus abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht berufsspezifisch ist (vgl. etwa VwGH 17.9.1996, 92/14/0173).
An Hand der vorliegenden Unterlagen zum Inhalt der gegenständlichen Coaching-Ausbildung ergibt sich, dass dieser nicht geeignet ist, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Der zu Grunde liegende Ausbildungsinhalt lässt keine auf die Berufsgruppe der Bfin. zugeschnittenen Inhalte erkennen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Ausbildung "ihre theoretische und praktische Grundlage in dem von Wolfgang Stabentheiner entwickelten ganzheitlichen Individuationstraining (GIT) hat. Die ganzheitliche, persönliche Entwicklung der Coaches, das tiefe Verständnis von Menschen und ihren eigentlichen Beweggründen, die Anwendung von Techniken und Instrumenten mit professioneller Kompetenz, Weisheit und Herz. Das waren schon immer jene Säulen auf die Coaches in ganz hohem Maße bauten".
Es handelte sich somit nicht um die Vermittlung von auf die Tätigkeit der Bfin. als Leiterin der Buchhaltung abgestellte Lehrgangsinhalte, sondern um die Vermittlung von Allgemeinwissen ohne speziellen beruflichen Bezug.
Aus den Lehrgangsinhalten ist nämlich zu entnehmen, dass die Coaching-Ausbildung in weiten Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung der TeilnehmerInnen diente. Dies ergibt sich auch aus dem Titel des vorliegenden Zertifikates "Coach dich selbst und andere". Dh beim Coaching geht es darum "sich selbst zu coachen, sich selbst in verschiedenen Lebenslagen weiterzuhelfen, als ganzer Mensch sich bewusst und gezielt weiterzuentwickeln. Sich selber Coach zu sein ist ein sehr hoher Anspruch. Leichter fällt es oft andere auf ihren Entwicklungsweg zu begleiten. Dadurch bekommt man zunächst all das Werkzeug zu Hand, um andere in höchst kompetenter, einfühlsamer und professioneller Weise zu coachen."
Wie aus den Unterlagen weiters hervorgeht, entwickelt man ua bei der Ausbildung körperliche und mentale Spannkraft und Lockerheit, geistige und mentale Fleixibilität Kreativität und innere Freiheit, innere Leichtigkeit, die Fähigkeit tatkräftig anzupacken, aber auch wieder loszulassen und sich zu distanzieren, Authentizität im Ausdruck, als ganzer Mensch zu kommunizieren etc.".
Die Lehrinhalte sind für jedermann, die mit anderen Menschen - nicht nur im Berufsleben - zu tun haben, nützlich.
Im Übrigen ist die Zielgruppe für die Ausbildung äußerst umfangreich (siehe oben 1. Sachverhalt).
Der Lehrgang der Coaching-Ausbildung dient zur Steigerung der sozialen Kompetenz und besseren Bewältigung von schwierigen privaten und beruflichen Situationen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Lehrgang nicht nur der Beratung (Coachen) anderer Personen dienen soll, sondern - wie den Ausführungen der Bfin zu entnehmen ist - die Fähigkeiten in Führen Begleiten Coachen und Motivieren von Menschen bzw. in Konfliktlösen zu stärken.
Bei dieser Sachlage ist die im Jahr 2006 erfolgreich abgeschlossenen Coaching-Ausbildung mit dem Titel "Coach dich selbst und andere" sowie der begonnene Vertiefungskurs als eine Schulung zur eigenen Persönlichkeitsentwicklung der Bfin zu beurteilen.
Daraus lässt sich auch eine Bedeutung für den privaten Lebensbereich ableiten.
Wenngleich die besuchten Coaching -Kurse zweifellos auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bw. zu verbessern und zB. bei Konfliktbewältigung, bei Kommunikationen und Mitarbeitergesprächen nützlich sind, so sind die dabei erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht nur in vielen Berufen, sondern ebenso im privaten Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von Wichtigkeit.
Zum Besuch von Lehrgängen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass im Regelfall sehr allgemeine Kenntnisse vermittelt werden, die auch für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind. Diese Rechtsprechung ist auch im gegenständlichen Fall anwendbar, handelt es sich doch bei NLP ebenfalls um eine Fortbildung im Bereich der Kommunikation. Eine Coaching-Ausbildung wird überdies auch oft in Verbindung mit NLP-Seminaren angeboten.
Ebenso wurde vom VwGH eine Beschwerde einer Volksschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem Kurs für Kunst- und Gestaltungstherapie die eigene Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund stehe und es sich um keine berufsspezifische Fortbildung handle (VwGH 14.12.2006, 2002/14/0012).
Mit ähnlichen Begründungen hat auch der Unabhängige Finanzsenat die Werbungskosteneigenschaft von Aufwendungen für Coaching-Ausbildungen bereits abgelehnt (UFS 7.4.2005, RV/1763-L/02 betreffend einen Entwicklungsingenieur, UFS 5.11.2008, RV/0251-G/06 betreffend eine Kindergärtnerin, UFS vom 16.3.2009, RV/2294-W/08 betreffend eines Betriebsprüfers).
Zum Vergleich ist hier auch erwähnt, dass vom Verwaltungsgerichtshof selbst Kosten einer Mediationsausbildung beim Wirtschaftsförderungsinstitut bei einem Finanzbeamten, der im Strafbereich und damit in einem im hohen Ausmaße konfliktträchtigen Bereich tätig ist, die Anerkennung als Werbungskosten wegen mangelnder Berufsspezifizität versagt hat (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198).
Wenn Aufwendungen an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237, betreffend einen "NLP Practitioner" Kurs).
Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist, dass diese nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 keine Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung, als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 06.11.1990, 90/14/0176; 28.02.1995, 94/14/0195). Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt werden (Jakom 14, EStG § 20 Rz 11; VwGH 22.12.04, 2002/15/0011). Eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung darf bei derartigen Ausgaben nur dann angenommen werden, wenn diese Aufwendungen - entgegen allgemeinen Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (Jakom14, EStG § 20 Rz 18) und sich als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug allerdings ausgeschlossen (VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (VwGH 28.10.1997, 93/14/0087; 24.06.1999, 94/15/0196; 27.06.2000, 2000/14/0096; 28.05.2008, 2006/15/0237). Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehaltes dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0198).
Dazu weist die Bfin darauf hin, dass aufgrund ihrer Funktion im Betrieb als Leiterin der Buchhaltung Fähigkeiten und Kenntnisse im Führen, Begleiten Coachen und Motivieren von Menschen sowie in Konfliktlösung, Gesprächsführung bzw Kenntnisse in Moderation gefordert werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass daraus auf die "Notwendigkeit" einer Coaching-Ausbildung nicht geschlossen werden kann. Die absolvierte Coaching-Ausbildung ist nach der Art des Lehrinhaltes für die Tätigkeit der Bfin. von Vorteil, aber keinesfalls eine notwendige Voraussetzung.
Wenn die Bfin. in diesem Zusammenhang erwähnt, dass ähnliche Seminare - Führungskräftecurriculum mit den Seminarblöcken Führung und Kommunikation, Konfliktmanagement, Steuern von Teams, Veränderungsmanagement, und Personal und Potenzialentwicklung und den Ausführungen - vom Arbeitgeber für sie und ihre Kollegen bezahlt wurde, und daraus auf die berufliche Notwendigkeit und Erforderlichkeit geschlossen werden könne so ist dem entgegen zu halten, dass im Gegensatz zu den "firmeninternen" Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der sozialen Kompetenz (Kommunikation, Veränderungsmanagement, Personal und Potenzialentwicklung, Steuerung von Teams etc.) die von der Bfin im Coachingbereich absolvierten Kurse nicht speziell auf berufliche Anforderungen an Bedienstete des Arbeitgebers ausgerichtet und damit nicht berufsspezifisch sind. Auch muss eine nützliche und förderliche Fortbildung nicht zugleich notwendig sein. Die Behauptung der Bfin., dass "die Ausbildung durch meinen Vorgesetzten befürwortet wurde", reicht für eine Abzugsfähigkeit nicht aus, zumal vom Arbeitgeber die Berufsbezogenheit und die Notwendigkeit dieser Kosten nicht einmal bescheinigt wurde bzw. eine solche von der Bfin. weder angeboten noch vorgelegt wurde.
Die Teilnahme an der Coaching- Ausbildung war an keine Voraussetzungen gebunden und stand jedermann zur Verfügung, was gegen eine berufsspezifische Fortbildung spricht. Aus dem E- Mail vom 19.9.2006 und der Vorhaltebeantwortung der Bfin vom 25.2.2013 geht hervor, dass die Ausbildungsteilnehmer verschiedenen Berufsgruppen angehören. Die Bfin bestätigt selbst, dass die Teilnehmer aus der Unternehmensführung, dem Management, der Projektleitung, oder auch aus der Gruppe der selbständigen Unternehmer daran teilgenommen haben. Daran sieht man, dass kein homogener Teilnehmerkreis gegeben war, der aber für eine Abzugsfähigkeit notwendig ist.
Dass eine Teilnehmerliste beim Veranstalter der Coachingbildungsmaßnahme von der Bfin angefordert wurde, wurde durch nichts bewiesen. Eine Bestätigung bzw. ein Schreiben diesbezüglich wurde von der Bf. weder angeboten noch vorgelegt.
Aus dem Umstand, dass die Coaching-Ausbildung für viele verschiedene Berufsgruppen zugänglich ist, kann daraus abgeleitet werden, dass das in den Kursen vermitteltet Wissen von sehr allgemeiner Art ist und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit der Bfin abgestellt war.
Dass die Bfin. vom Arbeitgeber freie Tage für die Absolvierung der Coaching-Kurse erhalten habe, wurde zwar behauptet, aber durch nichts bestätigt (fanden doch die Kurse und die Treffen auch außerhalb der Arbeitszeit statt). Außerdem wurden keine Kostenersätze vom Arbeitgeber geleistet.
Das alles sind Indizien, die gegen die berufliche Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme sprechen. Worin "die Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung vonseiten der Firma RW" diesbezüglich gelegen ist, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen der Bfin nicht.
Aus den angeführten Gründen sind die geltend gemachten Kosten für die Coaching-Ausbildung in Höhe von 6.474,20 € (inkl der Fachliteratur in Höhe von 479,10 €, der Resiekosten sowie der Kurskosten) nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
2. Berufsreifeprüfung Englisch und Deutsch samt Conversation und Grammatik:
Mit Vorhalt vom 27.11.2012 wurde die Bf. ersucht bekanntzugeben, in welcher Höhe und im welchen Jahr sie Bildungszuschüsse erhalten habe bzw. wurde sie aufgefordert In diesem Zusammenhang alle Unterlagen (Antrag, Schreiben über die Zuerkennung eines Zuschusses, Bildungskonto, Zahlungsbelege, Rechnungen über die Zahlung an die Maturaschule, Kursbestätigungen betreffend Englisch- und Deutsch, Zahlungsbestätigungen bzw. Einzahlungsbelege etc.) betreffend das Bildungskonto sowie betreffend die Berufsreifeprüfung vorzulegen. Dem ist die Bfin nicht nachgekommen.
Laut Auskunft vom Amt der OÖ Landesregierung wurden im Jahr 2006 im Rahmen des Bildungskontos 520 € (und im Jahr 2007 260 €) ausbezahlt. Diesem Vorbringen, dass im Jahr 2006 520 € im Rahmen des Bildungskontos ausbezahlt wurde (Schreiben vom 26.6.2013), hat die Bfin nichts entgegengebracht.
Somit ist der Kostenersatz im Jahr 2006 zu berücksichtigen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes die Kurskosten für Englisch und Deutsch um 50% zu kürzen ist somit nicht rechtens.
Wenn die Bfin vorbringt, dass die Kurskosten für Englisch bereits im Jahr 2005 um den zu erwartenden Zuschuss des Landes OÖ gekürzt worden seien, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Hinsichtlich eines Zuschusses ist auszuführen, dass der Zuflusszeitpunkt des Zuschusses nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 EStG 1988 zu beurteilen ist. Dies bedeutet, dass allfällige Erstattungen die im Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart erwachsenen Werbungskosten im Jahr des Abflusses nicht mindern, sondern dass die Erstattungsbeträge im Jahr des Zuflusses - streng nach dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG Einnahmen bei jener Einkunftsart, bei der sie erwachsen, darstellen (vgl. auch UFS vom 20.08.2008, RV/0867-L/06 und vom 17.07.2009, RV/0617-L/08).
Der Kostenersatz von 520 € wird in Zusammenhang mit der BRP für Englisch und Deutsch berücksichtigt bzw. angesetzt, sodass die Differenz als Werbungskosten für 2006 übrigbleibt.
Laut Erklärung der Bfin betrugen die Kosten (Seminar-/Fortbildung- und Reisekosten) für den Englischkurs insgesamt 352,20 € und für den Deutschkurs 777 € im Jahr 2006.
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten betragen somit 609,20 € (1.129,20-520 €).
3. Reisekosten (Fahrtkosten und Diäten) für die Seminare L und R vom 9.6.2006 und 30.11.2006 :
Ob die Bfin tatsächlich an den beiden Seminaren bei der WK R am 9.6.2006 und bei der WK L am 30.11.2006 teilgenommen hat bzw. ob und wann diese Seminare tatsächlich stattgefunden haben, wurde nicht nachgewiesen. Angeforderte Seminarunterlagen wurden nicht vorgelegt.
Somit werden diese Reisekosten (Fahrtkosten und Diäten) für die beiden Seminare vom 9.6.2006 und 30.11.2006 nicht anerkannt.
Im Erstbescheid vom 9.5.2012 wurden die Reisekosten für die Seminare bei der Industriellenvereinigung am 8.5.2006 und bei der WKO in L am 17.10.2006 - entgegen der Ausführungen des Finanzamtes - nicht berücksichtigt. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, sind die von der Bfin beantragten Reisekosten für die beiden Seminare von 43 € und 47,40 € als Werbungskosten zu berücksichtigen (siehe Berechnung).
4. Bürobedarf (Porti) und Pflanzen:
Der überwiegende Teil der Portokosten wurden vom Finanzamt im Erstbescheid anerkannt. Die Bfin hat selbst vorgebracht, dass die Portokosten nur zum Teil die Anträge beim Land betreffen, welche auch die Kurskosten schmälern. Der ausschließliche berufliche Zusammenhang aller beantragter Portokosten wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Mangels Nachweis des beruflichen Zusammenhangs sind die restlichen beantragten Portokosten nicht anzuerkennen.
Die Kosten für die Pflanzen für das Büro in Höhe von 26,06 € sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Der berufliche Zusammenhang fehlt. Auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird hingewiesen.
Daher erfolgt in diesem Punkt keine Änderung.
5. Fachliteratur:
Wie oben Punkt 1) dargelegt sind in diesem Zusammenhang die Fachliteraturkosten für die Coaching Ausbildung nicht beruflich veranlasst, sodass diese von 479,10 € nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Da die Literatur Kosten (Business Englisch, Englisch Phrasen, Spotlight, etc.) in Zusammenhang mit der BRP Englisch- und Deutsch zu sehen sind bzw. glaubhaft sind, sind die Kosten in Höhe von 155,70 € und 59,20 € anzuerkennen.
Aufgrund der obigen Ausführungen sind die Werbungskosten laut Bundesfinanzgericht (BFG) wie folgt zu berechnen:
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Arbeitsmittel KZ 719
BFG gesamt
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Finanzamt (FA) lt. E-Bescheid 80,43 €
80,43 €
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Fachliteratur KZ 720
BFG gesamt
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FA lt. E-Bescheid 138,50 €
lt. BFG Englisch 155,70 €
lt. BFG Deutsch 59,20 €
353,40 €
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Reisekosten KZ 721
BFG gesamt
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FA Englisch BRP 79,80 €
30,40 €
FA Deutsch BRP 57,00 €
FA R 582,60 €
FA Seminare: ÖGWT 60,60 €
WKO 22.3.2006 44,20 €
FA laut E-Bescheid 854,60 €
lt BFG Seminar IV 8.5.2006 34,20 €
+8,80 €
lt BFG WK 17.10.2006 +34,20 €
+13,20 €
lt BFG 90,40 €
945,00 €
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Fortbildung KZ 722
BFG gesamt
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Englischkurs/Grammatik 95,00 €
Conversation 85,00 €
Tel/Gebühr 62,00 €
Deutschkurs/Kursgebühr 720,00 €
- Ersätze - 520,00 €
Seminar/ÖGW/Kursgebühr 120,00 €
562,00 €
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Sonstige Werbungskosten/KZ 724 unstrittig
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67,35 €
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Werbungskosten insgesamt laut BFG
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2.008,18 €
Berechnung der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2006:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
RBC GmbH
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45.200,78 €
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Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte lt BFG
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2.008,18 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte lt BFG
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43.192,60 €
Berechnung der Einkommensteuer für 2006:
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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43.192,60 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genuss-Scheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel:
(50.900,00 - 43.192,60 €) * 339,58 / 14.500,00
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-180,50 €
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Einkommen
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43.012,10 €
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Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
(43.012,10 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00
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13.602,58 €
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
13.602,58 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00 €
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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13.257,58 €
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 €mit 6 %
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388,83 €
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Einkommensteuer
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13.646,41 €
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Anrechenbare Lohnsteuer (260)
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-14.741,62 €
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Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
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-1.095,21 €
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. In rechtlicher Hinsicht folgt das BFG der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des VwGH. Im Übrigen sind die Tatfragen, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten sind, einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Linz, am 11. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101012/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101012.2012
- Stammnummer
- 136573
- Gültig
- 11.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF