Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104573/2020
§ 9 KStG: Horizontaler Ergebnisausgleich zweier inländischer Tochtergesellschaften einer ausländischen Muttergesellschaft zulässig
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104573/2020vom 31.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den angeführten Gründen bzw generell aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit bietet sich für den vorliegenden Fall daher die Lösung an, die Funktion der gebietsfremden Beschwerdeführerin auf jene eines bloßen Referenzobjekts für die Möglichkeit zur Teilnahme an der Gruppe zu beschränken, ihr aber nicht, wie beim Inlandsfall, die Einzelergebnisse der Gruppenmitglieder zuzurechnen. Stattdessen soll die Zurechnung der Ergebnisse zu einem inländischen Gruppenmitglied erfolgen (vgl in diesem Sinne Kühbacher, EuGH zur Ergebniskonsolidierung bei inländischen Schwestergesellschaften, SWI 2020, 479).
Eine derartige horizontale Ergebniszurechnung stellt zwar eine umfassendere Änderung des österreichischen Systems und damit dem ersten Anschein nach einen wesentlicheren Eingriff dar, dennoch wird dieser Lösung vom Bundesfinanzgericht der Vorzug eingeräumt, zumal sie am ehesten den Wertungsentscheidungen und dem System des verdrängten nationalen Rechts entspricht.
Zudem verlangt eine derartige Vorgehensweise etwa auch nicht die Schaffung bzw Fingierung einer eigenen (fiktiven) Betriebsstätte. Darauf hinzuweisen bleibt schließlich noch, dass es sich bei der gesetzlich vorgeschriebenen Ergebniszurechnung zum Gruppenträger um eine rein technische und letztendlich willkürliche Entscheidung des Gesetzgebers handelt; die Zurechnung zu einem beliebigen Gruppenmitglied führt zum selben steuerlichen Ergebnis. Die Besteuerung der inländischen Ergebnisse bleibt auch bei der horizontalen Zurechnung gesichert.
Als praktikabel wird dazu ein den Gruppengesellschaften eingeräumtes Wahlrecht erachtet, eine inländische Gesellschaft zu bestimmen, die gegenüber der Finanzverwaltung die eigentliche steuerliche Funktion des Gruppenträgers übernimmt, der somit die steuerlichen Ergebnisse zugerechnet werden und bei der die Steuer erhoben wird. Im gegenständlichen Fall wurde von Seiten der Gruppengesellschaften die Zurechnung zur **T2-GmbH** beantragt.
Das Bundesfinanzgericht weist somit, im Zuge der Feststellung der beantragten Unternehmensgruppe, der **T2-GmbH** die steuerliche Funktion des Gruppenträgers in dem Sinne zu, dass ihr das gesamte inländische Gruppeneinkommen, das sich aus den steuerlichen Einzelergebnissen der inländischen Gruppengesellschaften ergibt, zugerechnet wird. Die Funktion der Beschwerdeführerin als Muttergesellschaft der inländischen Tochtergesellschaften wird auf jene eines Referenzobjekts für die inländische horizontale Ergebniszurechnung beschränkt.
Zumal die gegenständliche Rechtsfrage vom Europäischen Gerichtshof bereits in sehr ähnlicher Weise behandelt wurde, konnte für die Lösung auf die bestehende europäische Rechtsprechung zurückgegriffen werden und konnte daher von einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof abgesehen werden (vgl EuGH 6.10.1982, CILFIT, C-283/81).
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es widmete sich zwar bereits der Europäische Gerichtshof den zugrundliegenden Rechtsfragen, dennoch liegt bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, die die speziellen Ausgestaltungen des österreichischen Gruppenbesteuerungssystems betrifft. Insbesondere wurde bislang auch noch nicht die Frage, wie eine konkrete unionsrechtskonforme Umsetzung (horizontale Ergebniszurechnung zur Schwestergesellschaft oder vertikale Zurechnung zur gebietsfremden Muttergesellschaft) vorzunehmen ist, höchstgerichtlich geklärt. Es liegt damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revision war somit für zulässig zu erklären.
Wien, am 31. März 2022
Normen und Schlagworte
- Art. 54 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 49 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 9 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104573/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104573.2020
- Stammnummer
- 136567
- Gültig
- 31.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF