Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500720/2019
Meldepflicht der Diensteanbieter/innen nach § 15 Abs. 2 WTFG auf die Identifikations- und Kontaktdaten Dritter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500720/2019vom 30.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. bringt zunächst vor, die Anwendung des § 15 Abs. 2 WFTG verstoße gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere gegen Art 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31 und sei eine Anwendung von § 20 Abs. 2 WFTG und § 9 Abs. 1 VStG im Falle vermeintlicher Verstöße gegen § 15 Abs. 2 WFTG somit ebenfalls ausgeschlossen. Nach Art 3 Abs. 2 der E-Commerce Richtlinie (ECRL) dürften die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaaten nicht aus Gründen einschränken, die in den so genannten koordinierten Bereich fallen.
Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Erkenntnis unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass sich die Anwendung österreichischen Rechts und die Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aus dem Tatort ergebe und unabhängig von der geografischen Örtlichkeit des Firmensitzes der verpflichteten Partei sei. In diesem Zusammenhang wird auf die ausführliche, zutreffende Stellungnahme der Behörde zur Beschwerde im Vorlagebericht vom 14.10.2019 verwiesen, in der ausgeführt wird: " … Die von der ***X-GmbH*** auf ihrer Plattform angebotenen bzw. vermittelten Unterkünfte, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, befinden sich als unbewegliche Sachen, an deren Vermietung die Ortstaxe anknüpft, in Wien. Die in Bezug auf diese Wiener Unterkünfte seitens der ***X-GmbH*** erbrachten Dienstleistungen (Vermittlung von Angebot und Nachfrage für die Vermietung derselben) weisen eindeutig einen Anknüpfungspunkt (ausschließlich) zum Territorium von Wien und den in Wien geltenden Rechtsvorschriften auf. Nach den unionsrechtlichen Regelungen ergibt sich der räumliche Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Vorgaben und damit auch die jeweilige Zuständigkeit des Gesetzgebers. Die Meldepflicht ist in Wien zu erfüllen und bezieht sich auf Unterkünfte in Wien. Es kommen daher die in Wien geltenden Rechtsvorschriften zur Anwendung. Im Übrigen wird durch das WTFG der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat keineswegs eingeschränkt; es ist lediglich eine Meldepflicht zu erfüllen.
Der statische Verweis auf § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. | Nr. 34/2015, bei der Umschreibung der Diensteanbieter im Bereich des Tourismus steht lediglich im Zusammenhang mit der Definition dieser Diensteanbieter. Es geht beim WTFG jedoch nicht um eine Regelung der Dienste der lnformationsgesellschaft, wie auch in der Notifikation der Novelle LGBI. für Wien Nr. 61/2016 an die Europäische Kommission dargelegt wird.
Es handelt sich bei der Anzeigepflicht der Diensteanbieter nach § 15 Abs. 2 WTFG um eine Steuervorschrift. Das Steuerrecht ist in der Europäischen Union grundsätzlich eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten (vgl. beispielhaft das Urteil des EuGH vom 14.4.2016, C-522/14, in dem der EuGH ausgesprochen hat, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen, um jegliche sich aus den Wechselwirkungen der nationalen Vorschriften ergebende Diskrepanzen zu beseitigen - in diesem Erkenntnis wurden auch die Anzeigepflichten Dritter an Steuerbehörden thematisiert). Eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes und des freien Dienstleistungsverkehrs findet durch die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG nicht statt. Vielmehr betont die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juni 2016 COM(2016)356, Punkt 2.5., sowie der darauf hinweisenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2. Juni 2016 SWD(2016) 184, Punkt 5.2., sowie der begleitenden Presseaussendung die Wichtigkeit der vollen Kooperation der Plattformen mit den nationalen Steuerbehörden und weist Estland als gutes Beispiel aus, welches eine Übermittlung der für steuerliche Zwecke relevanten Daten an die Behörden vorsieht. Die Europäische Kommission hat in ihrem Country Report Austria 2018 vom 7. März 2018, SWD(2018) 2018 final, die §§ 15 Abs. 2 und 3 WTFG als verhältnismäßige Maßnahme und vereinbar mit dem unionsrechtlichen Datenschutz angesehen. Weiters unterliegt der Bereich der Besteuerung nicht der RL 2000/31/EG (vgl. dessen Art. 1 Abs. 5 lit. a)."
Der Verweis auf das Herkunftslandprinzip kann sohin auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Bf. diesbezüglich nicht zum Erfolg führen.
§ 15 Abs. 2 WTFG lautet:
Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
Gemäß § 20 Abs. 2 WTFG sind Übertretungen der §§ 13, 15, 16 und 19 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 2.100 zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem aus der Aktenlage sich ergebenden Sachverhalt aus:
Die Firma ***X-GmbH*** vertreten durch deren gesetzliche Vertreter betreibt das Online-Portal ***www*** Ferienwohnungen. Auf dem Portal können Vermieter gegen ein Entgelt betreffend ihrer Ferienwohnungsobjekte Inserate schalten und ihre Ferienwohnungen zur Vermietung für Dritte anbieten. Insgesamt waren im tatgegenständlichen Zeitraum (31.08.2017 bis zum 17.10.2017) auf dem Portal über 60.000 Ferienunterkünfte inseriert.
Über die online technisch bereitgestellten Kontaktmöglichkeiten können die interessierten Urlauber per E-Mail zu dem jeweiligen Anbieter des Ferienobjekts in Kontakt treten. Die Firma ***X-GmbH*** beteiligt sich dabei nicht an der Vertragsentstehung und jeweiligen Ausgestaltung zwischen den Vermietern und den Mietern/Urlaubern, mithin auch nicht an den Zahlungsmodalitäten und dessen Abwicklung. Auch eine etwaige finanzielle Beteiligung an den Umsätzen ist nicht gegeben.
Die Haftungsbeteiligte erfährt nach Erstellung eines Inserates aus Gründen der Abrechnungsmöglichkeit lediglich die hierfür notwendigen Daten der Vertragspartner, wobei Vertragspartner nicht ausschließlich Unterkunftsgeber sind, die direkt ihre Unterkunft über den Dienst der Haftungsbeteiligten anbieten, sondern auch Dritte (z.B. Makler, Werbeagenturen u.ä.). Demnach kann die Haftungsbeteiligte weder feststellen, ob es sich bei der anbietenden Person um einen Unterkunftsgeber oder einen Dritten handelt. Die Haftungspflichtige ist auch nicht im Sinne einer Erfolgsprovision an der Vermietung beteiligt, sondern erhält lediglich ein Entgelt für die Bereitstellung ihres Dienstes. Für die Haftungsbeteiligte ist es daher unerheblich, ob die Unterkunft im Namen vom Unterkunftsgeber oder eines Dritten bei ihrem Dienst angemeldet wird.
Nach den Feststellungen der Behörde biete die ***X-GmbH*** nach ihrem Geschäftsmodell Unterkunftgebern über ihre Plattform eine Möglichkeit an, ihre Unterkunft zu vermieten und verarbeite zu diesem Zweck (für die Registrierung und Veröffentlichung der Anbote) Daten über die angebotene Unterkunft, zumindest die Kontaktdaten der Unterkunftgeber und die Adresse der Unterkunft, da die ***X-GmbH*** ihre Leistungen für die Unterkunftgeber sonst gar nicht erbringen könnte. Somit werde den Unterkunftgebern eine Dienstleistung angeboten und in diesem Zusammenhang Daten verarbeitet. Es sei daher davon auszugehen, dass die ***X-GmbH*** der Meldepflicht in Bezug auf die von ihr verarbeiteten und nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten nachkommen könne.
Der Magistrat vertritt daher die Rechtsansicht, die ***X-GmbH*** hätte die rechtliche Verpflichtung getroffen, im tatgegenständlichen Zeitraum (31.08.2017 bis zum 17.10.2017) im Rahmen ihrer Meldeverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 2 WTFG diese Daten der Behörde zu melden. Die Meldepflicht beziehe sich überdies nicht auf Buchungen, sondern Registrierungsvorgänge, unabhängig von einer Buchung, wie den Erläuterungen der Novelle entnommen werden könne. Es müssten von der jeweiligen Plattform nur die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Daten gemeldet werden, wozu im Falle, dass der Unterkunftgeber nicht bekannt sei, dessen bekannter Vertreter/Auftraggeber/Vermittler/Treuhänder etc. zu nennen sei, der für diesen einschreite, weil dieser an Stelle des Unterkunftgebers bzw. in dessen Namen oder Auftrag agiere.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher insbesondere die Rechtsfrage strittig, ob sich die Meldeverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 2 WTFG auf die Namen/Kontaktdaten der Vertragspartner bezieht, obwohl die Haftungspflichtige weder feststellen kann, ob es sich bei der anbietenden Person um einen Unterkunftgeber oder einen Dritten handelt, welcher Kenntnis von den relevanten Daten der Unterkunftgeber hat.
Zunächst ist zum Hinweis auf den geltenden Datenschutz festzuhalten, dass im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen grundsätzlich zulässig ist.
Nach dem Geschäftsmodell der Haftungspflichtigen ist es dieser als Diensteanbieterin jedoch nicht möglich zu erkennen, ob der inserierende Vertragspartner Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberin ist und damit auch nicht möglich zu kategorisieren, welche Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberínnen unter den Anwendungsbereich des WFTG fallen. Die Haftungspflichtige erfährt auch keine exakte Angabe der Lage der zur Vermietung angebotenen Unterkunft, da die Kommunikation bezüglich des Vertragsabschlusses sowie der etwaigen Anreise u.ä. direkt zwischen dem Vertragspartner und dem Unterkunftsgeber bzw. zwischen dem Unterkunftsgeber und dem Mieter erfolgt. Da es dem Vertragspartner auch freisteht, eine ungefähre Angabe der Lage der Unterkunft anzugeben, aufgrund derer die Haftungsbeteiligte eine Einordnung vornimmt, kann diese auch nicht feststellen, ob sich die Unterkunft z.B. direkt im Stadtgebiet Wien oder in dessen Ballungsraum, der nicht unter das WFTG fällt, befindet. Wenn auch im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen grundsätzlich zulässig ist, stehen jedoch auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes datenschutzrechtliche Bestimmungen einer pauschalen Weitergabe von Daten aufgrund derart unbestimmter Angaben entgegen. Eine Verpflichtung zur Nachforschung bei den Vertragspartnern bzw. Unterkunftgebern/innen, ob sich deren angebotenen Unterkünfte im oder außerhalb des Stadtgebietes befinden, kann aber aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG nicht abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Nachforschung bei den Vertragspartnern bzw. Unterkunftgebern/innen, ob sich deren angebotenen Unterkünfte im oder außerhalb des Stadtgebietes befinden, kann aus der Bestimmung des § 15 Abs. 2 WTFG nicht abgeleitet werden. Es besteht daher insoweit keine Meldepflicht, weil diese vorhandenen Daten weder als Kontakt- noch als Identifikationsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation des Unterkunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungshandlungen möglich wäre. Hätte somit die ***X-GmbH*** Zugriff zu den Kontakt- bzw. Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen im Bereich der Stadt Wien gehabt, so wäre eine Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 WTFG zweifelsfrei gegeben gewesen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG bezieht sich die Anzeigepflicht der Diensteanbieter auf "die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien". Damit hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die auf die Unterkunftgeber/innen bezogenen - ausdrücklich angeführten - Identifikations- und Kontaktdaten bereits vorhanden sein und nicht erst beschafft werden müssen. Auch die Kontaktdaten beziehen sich eindeutig auf die beim Normadressaten registrierten Unterkünfte/Unterkunftseinheiten, womit eine Ausdehnung der Auskunftspflicht auf darüberhinausgehende Daten oder Informationen wie etwa die ungefähre Lage eines Objektes kein Raum ist. Desgleichen bezieht sich die Anzeigepflicht hinsichtlich der Adressen auf die bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten), womit für eine Erweiterung auf darüberhinausgehende Daten wie etwa ungefähre Lage etc. kein Raum ist. Ebensowenig besteht eine Verpflichtung zur Nachforschung bei den Vertragspartnern, ob sich die angebotenen Unterkünfte in oder außerhalb des Stadtgebietes Wien befinden.
Wenn die belangte Behörde laut ergänzender Eingabe vom 08.03.2022 vorbringt, es befänden sich lt. Erhebungen auf der Homepage des Beschuldigten sehr wohl Einträge mit exakter Adressangabe der Unterkunft, kann der glaubwürdigen Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. vom 18.03.2022 nicht entgegengetreten werden, dass im maßgeblich angelasteten Zeitraum diese von vereinzelten inserierenden Kunden/Inseratsinhabern nunmehr eingebundenen Grafiken bzw. Lagepläne nicht verwendet wurden, zumal die ***X-GmbH*** die Möglichkeiten dazu in technischer Hinsicht überhaupt nicht bereitstellte.
Die ***X-GmbH*** war sohin nicht verpflichtet, diese (bei ihr) nicht vorhandenen Daten von (bei ihr) nicht registrierten Unterkunftgeber/innen und Adressen der (bei ihr) nicht registrierten Unterkünfte (Unterkunfteinheiten) beizuschaffen, um diese anzeigen zu können. Dies wäre aus datenschutzrechtlichen und aus Konkurrenzgründen auch gar nicht möglich gewesen.
Aufgrund des § 15 Abs. 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des ECG lediglich für die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber/innen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten).
Dem Wortlaut dieser Bestimmung zufolge kann dem Gesetzgeber sohin nicht die Absicht unterstellt werden, dass sich die Meldeverpflichtung der Diensteanbieter/innen auch auf die Kontakt- und Identifikationsdaten Dritter (anderer Diensteranbieter/innen), die über die Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, bezieht bzw. kann eine Offenlegungspflicht dahingehend, ob ein Dritter (Diensteanbieter/Diensteanbieterin) Kontakt- und Indentifikationsdaten in seinen Geschäftsunterlagen hat, nicht abgeleitet werden. Hätte der Gesetzgeber eine wechselseitige Meldeverpflichtung der Dienstanbieter/innen, die über Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen verfügen, gewollt, hätte er dies wohl auch so geregelt. Daher findet die Ansicht der belangten Behörde dahingehend, dass auch die Identität der Diensteanbieter, von denen anzeigepflichtige Daten zu melden gewesen wären, sowie auch das Nichtvorhandensein dieser Daten bei der ***X-GmbH*** der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG unterlegen wäre, im Gesetz keine Deckung. Dies umso mehr als dem Gesetzeszweck der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung durch eine Meldepflicht Dritter, die über die hier relevanten Daten verfügen, sowie auch der Unterkunftgeber/innen selbst, genüge getan wird.
Da dem Bf. somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Ferienwohnungen nicht angelastet werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und die gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.
Subjektive Tatseite
Laut dem, dem Bundesfinanzgericht nachträglich vorgelegten, am 30.08.2017 per Email an die Haftungspflichtige adressierten Informationsschreiben über die Novelle des WTFG wurde auf die Anzeigepflicht der PlattformbetreiberInnen hingewiesen und diese aufgefordert, der Stadt Wien Folgendes bekanntzugeben sei:
" - Die bei ihnen registrierten UnterkunftgeberInnen (Identifikationsdaten: Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform und Kontaktdaten);
- sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) auf dem Gebiet der Stadt Wien."
Sofern dadurch nach Ansicht der Behörde eine Auskunftspflicht zur Nennung von Partner-Plattformen abzuleiten ist und man im gegenständlichen Fall (bei Nichtvorliegen von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen) das Bestehen einer Meldeverpflichtung der ***X-GmbH*** nach § 15 Abs. 2 WTFG in Bezug auf die anderen Diensteanbieter/innen, somit das Vorliegen der objektive Tatseite, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, bejahen würde, so könnte dem Bf., der insoweit in seinem Handeln einer vertretbaren und im Wortsinn des Gesetzes jedenfalls Deckung finden den Rechtsansicht in Bezug auf das Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG gefolgt ist, insoweit kein Verschulden (auch keine fahrlässige Handlungsweise) angelastet werden.
Somit ist im gegenständlichen Fall weder die objektive noch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Der Bf. hat somit weder Kosten des verwaltungsbehördlichen (§ 64 VStG) noch des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 30. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500720/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500720.2019
- Stammnummer
- 136544
- Gültig
- 30.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF