Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1303-W/03
Durch die Umwandlung geht Forderung der GmbH gegen Gesellschafterin durch Confusio unter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1303-W/03vom 21.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der 1, vertreten 2, vom 8. November
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 10. Oktober 2002
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 EStG
1988 für den Zeitraum 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid wird
abgeändert.
Die Kapitalertragsteuer für
den Zeitraum 1999 beträgt € 192,14 (S 2.644,00) bei einem
Steuersatz von 25% und einer Bemessungsgrundlage von S 10.575,54
(€ 768,55).
Entscheidungsgründe
a) Vorgeschichte
Die Berufungswerberin (Bw.) war zu 100% an der mit
Gesellschaftsvertrag vom 22. Oktober 1982 gegründeten L-GmbH
beteiligt. Einziger Geschäftsführer war FL, der Ehemann der
Bw.
Im Betriebsprüfungsbericht betreffend die L-GmbH
für die Jahre 1993 bis 1998 vom 13. Juni 2000 (Bilanzakt L-GmbH)
wurden in den Tz 18 bis 21 Schwarzeinkäufe bei einem Bierunternehmen
und Erlösdifferenzen festgestellt. Unter Tz 29 wurde weiters
festgestellt, dass dem Gatten der Bw. (einzige Gesellschafterin der L-GmbH) ein
zinsenloses Darlehen gewährt und im Jahr 1998 in Folge der
Uneinbringlichkeit auf einen Betrag von S 500.000,00 endgültig
verzichtet wurde. Der Schuldenerlass stelle eine verdeckte Ausschüttung
dar, der entgangene Zinsertrag in Höhe von S 29.328,00 (6% von
S 488.794,00) wurde ebenfalls als verdeckte Ausschüttung
erfasst.
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1998
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S
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Verrechnungskonto
FL lt. GB
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988.794,15
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Verrechnungskonto
FL lt. PB
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488.795,15
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verdeckte
Gewinnausschüttung
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500.000,00
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entgangener
Zinsertrag
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29.328,00
Gemäß Prüfbericht Tz 30 bis 32
ergaben sich aus den Tz 18 bis 21 und Tz 29 verdeckte
Gewinnausschüttungen an die Bw. als Gesellschafterin der L-GmbH mit einer
aushaftenden Kapitalertragsteuer [KESt] von insgesamt S 335.109,00. In der
Prüferbilanz der L-GmbH zum 31.12.1998 wurde dafür eine
Rückstellung für KESt in Höhe von S 335.109,00 und zugleich
eine Forderung an die Bw. als Gesellschafterin in gleicher Höhe
gebildet.
Im Generalversammlungsbeschluss vom
19. September 2000 (Dauerbelege L-GmbH, Seite 4ff) erfolgte die
Umwandlung der L-GmbH gemäß
§§ 2 ff UmwG durch
Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Bw.
(Alleingesellschafterin) als Nachfolgeunternehmerin auf Grund der Bilanz zum
31.12.1999. Die Umwandlung wurde am 28. September 2000 beim
Firmenbuchgericht angemeldet, die Eintragung erfolgte am
31. Oktober 2000.
In der Schlussbilanz der L-GmbH zum 31.12.1999 ist eine
Forderung Verrechnungskonto Gesellschafter in Höhe von S 980.575,45
ausgewiesen, die jedoch in der Umwandlungsbilanz zum 31.12.1999
fehlt.
b) Bescheid -
Berufung
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 (Akt L-GmbH
1999, Seite 24) zog das zuständige Finanzamt (FA) die Bw.
gemäß
§ 95 EStG zur Haftung als Schuldnerin der
Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für 1999 in Höhe von S 127.643,00 (€ 9.276,18) bei
einer Bemessungsgrundlage von S 510.575,54 (€ 37.104,97) und einem
Steuersatz von 25% heran. In der schriftlichen Bescheidbegründung
führte das FA aus, das Verrechnungskonto Gesellschafter [der L-GmbH]
betrage laut Bilanz zum 31.12.1999 S 980.575,54. Laut Schreiben vom
24. Mai 2002 setze sich das Verrechnungskonto aus einem Darlehen an
Herrn FL und der KESt-Forderung an die Gesellschafterin zusammen. Die KESt sei
am 5. September 2002 bezahlt worden. Da die Darlehen an Herrn FL in
die Bilanz der Einzelunternehmerin (Bw.) nicht übernommen worden seien,
handle es sich um einen Schuldenerlass. Der Schuldenerlass im Jahr 1999 stelle
eine verdeckte Ausschüttung dar.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
8. November 2002 Berufung (AS 25f) und brachte vor, im angefochtenen
Bescheid werde unterstellt, dass im Jahr 1999 das Darlehen von Herrn FL an die
damals noch bestehende L-GmbH erlassen worden sei. In der Schlussbilanz zum
31.12.1999 der L-GmbH werde das Verrechnungskonto gegenüber Herrn FL aber
noch mit S 980.575,54 ausgewiesen. Die laut Betriebsprüfung
festgestellte Uneinbringlichkeit der Forderung in Höhe von
S 500.000,00 sei erst im Jahr 2000 ausgebucht worden, da auch erst der
Bp.-Bericht im Juni 2000 erstellt worden sei. Wieso daher im Jahr 1999 eine
verdeckte Ausschüttung entstehen soll, könne nicht nachvollzogen
werden.
Im Jahr 2000 seien weiters von Herrn FL persönlich
S 470.000,00 in die Firma einbezahlt worden. Mit diesem Geld sei ein
Großteil der Finanzamtsschulden abgedeckt worden (Eingang am
Finanzamtskonto der L-GmbH am 7. September 2000). Somit verringere
sich das Verrechnungskonto von Herrn FL wie folgt:
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S
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Stand
31.12.1999
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980.575,54
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Uneinbringlich
lt. Bp.
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-500.000,00
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Zahlung
9/2000
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-470.000,00
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|
10.575,54
Im Zuge der Umwandlung der L-GmbH auf die Bw. als
Hauptgesellschafterin (Bw.) sei diese Restschuld von Herrn FL auf das
Privatkonto umgebucht worden. Aus diesem Grund scheine in der Bilanz zum
31.12.2000 keine Verbindlichkeit gegenüber Herrn FL mehr auf. Die Forderung
in Höhe der KESt von S 335.109,00 an die Bw. sei ebenfalls im Zuge der
Umwandlung auf Privat umgebucht worden, da die Bw. gegen sich selbst keine
Forderung haben könne. Es werde daher ersucht, den Haftungsbescheid
aufzuheben, da im Jahr 1999 kein Tatbestand der verdeckten
Gewinnausschüttung gesetzt worden sei.
c) Vorhalt FA - Antwort
Bw.
Mit Vorhalt vom 24. März 2003 (AS 27f)
ersuchte das FA die Bw. um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
Die Feststellungen der Betriebsprüfung vom
13. Juni 2000 seien in der vorgelegten Bilanz der L-GmbH vom
31.12.1999 nicht berücksichtigt.
Auf Grund der Umgründung in ein Einzelunternehmen
würden die Verrechnungsforderungen der L-GmbH gegenüber dem
Gesellschafter keine steuerliche Wirkung mehr besitzen. Daraus ergebe sich, dass
die entsprechenden Beträge dem Vermögen der L-GmbH durch die
Umwandlung endgültig entzogen worden seien. Somit liege im Jahr 1999 eine
verdeckte Gewinnausschüttung nach folgender Berechnung vor:
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Forderung
Verrechnungskonto Gesellschafter
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laut Bilanz
31.12.1999
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980.575,54
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Forderung KESt
lt. Bp.
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in Bilanz
nicht berücksichtigt
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335.109,00
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1.315.684,54
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abzüglich:
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laut Bp.
bereits 1998 uneinbringlich
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-500.000,00
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Zahlung
9/2000
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-470.000,00
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verdeckte
Gewinnausschüttung 1999
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345.684,54
In der schriftlichen Stellungnahme vom
7. Mai 2003 (AS 31ff) brachte die Bw. vor, dass nach den
Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes die erfolgsneutrale
Vermögensumschichtung im Zuge einer Umwandlung nicht steuerwirksam sei. Das
bedeute, dass im gegenständlichen Fall der Saldo des Verrechnungskontos
nicht zu einer Vereinnahmungsfiktion führen könne. Auf die
Kommentarmeinungen Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuerleitfaden,
2. Auflage, Seite 401; Keppert in Helblich/Wiesnner/Bruckner, Handbuch
der Umgründung, Jänner 2002, Seite 64; und
Hügl/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Seite 207
werde hingewiesen.
d) BVE -
Vorlageantrag
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2003
(AS 35f) gab das FA der Berufung teilweise statt und setzte die Haftung
für die Kapitalertragsteuer für 1999 in Höhe von S 86.421,00
(€ 6.280,47) bei einer Bemessungsgrundlage von S 345.684,54
(€ 25.121,88) und einem Steuersatz von 25% fest. Zur Begründung
führte das FA aus, verdeckte Ausschüttungen iSd § 8
Abs. 2 KStG 1988 seien alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, welche das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre
Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft hätten. Die Zuwendung eines Vorteils an
einen Anteilsinhaber könne auch darin gelegen sein, dass eine dem
Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt werde. Im konkreten Fall
bestehe die Zuwendung des Vorteils darin, dass die Darlehensverbindlichkeit von
Herrn FL, dem Geschäftsführer und Gatten der alleinigen
Anteilsinhaberin, vor Umgründung nicht beglichen worden sei und weder in
der Umgründungsbilanz noch in der Eröffnungsbilanz des
Einzelunternehmens der Bw. aufscheine. Damit sei von einem Schulderlass durch
die GmbH gegenüber Herrn FL und somit von einer verdeckten
Gewinnausschüttung auszugehen. Laut Vorhaltsbeantwortung sei ein Betrag von
S 470.000,00 von Herrn FL zur Abdeckung der im Zuge der mit Bericht vom
13. Juni 2000 abgeschlossenen Betriebsprüfung festgestellten auf
eine verdeckte Gewinnausschüttung entfallenden KESt-Forderung der L-GmbH an
die Gesellschafterin (Bw.) einbezahlt worden. Damit könne laut FA nicht
gleichzeitig die offene Darlehensforderung der L-GmbH an Herrn FL beglichen
worden sein. Damit liege im Jahr 1999 eine verdeckte Gewinnausschüttung
vor, wie in der Berechnung im Vorhalt vom
24. März 2003.
Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob die Bw. mit
Schreiben vom 26. Juni 2003 (AS 39) den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, dass es
sich bei der verbleibenden Verbindlichkeit nicht um eine Verbindlichkeit
gegenüber Herrn FL handle, sondern gegenüber der
Hauptgesellschafterin, der Bw. Dieses Verrechnungskonto sei bei der Umwandlung
auf die Hauptgesellschafterin auf Grund confusio untergegangen, in diesem Fall
komme § 9 Abs. 5 UmgrStG nicht zur Anwendung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das in den Bilanzen der L-GmbH als Forderung geführte
"Verrechnungskonto Gesellschafter 3481" betrifft ein Darlehen an den Ehemann der
Bw., welches diesem zinsenlos gewährt wurde. Es handelt sich somit
tatsächlich nicht um eine Forderung der L-GmbH gegenüber ihrer
Gesellschafterin (die Bw.) sondern gegenüber FL.
Der von der Betriebsprüfung im Bericht vom
13. Juni 2000 festgestellte (teilweise) Forderungsverzicht der L-GmbH
in Höhe von S 500.000,00 im Jahr 1998 wurde nicht angefochten. In der
Bilanz der L-GmbH zum 31.12.1998 ist daher das Forderungskonto 3481 mit
S 488.795,15 zu erfassen.
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31.12.1998
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Konto
Forderung 3481
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S
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Lt. L-GmbH vor
Bp.
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988.794,15
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Forderungsverzicht
lt. Bp.
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-500.000,00
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|
488.794,15
In der von der L-GmbH dem FA vorgelegten Bilanz zum
nächstfolgenden Stichtag 31.12.1999 ist das Forderungskonto 3481 mit
S 980.575,54 ausgewiesen. In der Klammer wird auf einen Vorjahreswert
31.12.1998 S 988.794,15 hingewiesen, es handelt sich dabei um den Wert vor
der Feststellung des teilweisen Forderungsverzichtes von S 500.000,00 durch
die Betriebsprüfung. Die Übernahme des falschen Anfangswertes des
Kontos 3481, nämlich ohne den Forderungsverzicht S 500.000,00, ist in
der Bilanz zum 31.12.1999 richtig zu stellen. Die Forderung beträgt zum
31.12.1999 S 480.575,54.
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31.12.1999
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Konto
Forderung 3481
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S
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Lt.
L-GmbH
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980.575,54
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Forderungsverzicht
1998 nicht angesetzt
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-500.000,00
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480.575,54
Die Umwandlung der L-GmbH in das Einzelunternehmen der Bw.
erfolgte mit Umwandlungsbeschluss vom 19. September 2000 zum
Umwandlungsstichtag 31.12.1999 (Dauerbelege L-GmbH, Seite 4ff). Die
Forderung ist in der Schlussbilanz der L-GmbH zum 31.12.1999 zwar enthalten,
jedoch wiederum mit dem falschen Wert S 980.575,54 (Dauerbelege Seite 15).
In der Umwandlungsbilanz zum 31.12.1999 fehlt die Forderung zur Gänze
(Dauerbelege Seite 24).
Weiters ist festzustellen, dass Herr FL mit Zahlschein vom
(Aufgabedatum) 5. September 2000 S 470.000,00 auf das
Abgabenkonto der L-GmbH beim FA einzahlte (AS 23). Laut Abgabenkonto wurden
diese S 470.000,00 am 7. September 2000
gutgeschrieben.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 1 UmwG
geht das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden
auf den Hauptgesellschafter, im vorliegenden Fall auf das Einzelunternehmen der
Bw., über. Das Forderungskonto hätte daher im Betrag von
S 480.575,54 in das Einzelunternehmen der Bw. übernommen werden
müssen. Auf Grund der Zahlung von S 470.000,00 auf das Abgabenkonto
der L-GmbH beim FA am (Zahlungseingang) 7. September 2000 durch Herrn
FL verringert sich die Forderung gegen FL auf S 10.575,54.
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S
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Forderung Bw.
an FL
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480.575,54
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Zahlung
FL
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-470.000,00
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10.575,54
Auch das FA ging in der Beurteilung des Sachverhaltes von
einer Zahlung des FL aus, da es die Verringerung der Forderung an FL durch die
Zahlung der S 470.000,00 in der Berufungsvorentscheidung vom 4.
Juni 2003 (AS 36) ansetzte.
Gemäß
§ 8 KStG 1988 bleiben bei der
Ermittlung des Einkommens der Körperschaft verdeckte Ausschüttungen
außer Ansatz. Der ohne Gegenleistung gewährte Verzicht auf ein dem
Ehemann der einzigen Gesellschafterin eingeräumtes Darlehen stellt eine
verdeckte Ausschüttung dar. Der Ehemann FL, zugleich einziger
Geschäftführer, ist als nahe stehende Person der Gesellschafterin
(Bw.) anzusehen.
Da FL am 7. September 2000 S 470.000,00 an
das FA für Abgabenschulden der L-GmbH bezahlte, haftete die Forderung im
Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses vom 19. September 2000 nur noch
mit S 10.575,54 aus. Dadurch, dass die Bw. den Restbetrag nicht
einforderte, liegt ein Verzicht vor, der zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung führt.
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S
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€
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verdeckte
Ausschüttung:
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10.575,54
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KESt bei
Steuersatz 25%
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2.643,89
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192,14
Bei den S 335.109,00 KESt-Vorschreibung aus den
(anderen, nicht berufungsgegenständlichen) verdeckten Ausschüttungen
betreffend die Jahre 1993 bis 1998 laut Tz 32 des
Betriebsprüfungsbericht vom 13. Juni 2000 handelt es sich
hingegen um eine Forderung der L-GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin
(Bw.). Diese Forderung ist bei der Umwandlung der L-GmbH in das
Einzelunternehmen der Bw. gemäß
§ 3 Abs. 3 iVm
§ 9 Abs. 2 UmgrStG durch Confusio untergegangen, da
Personenidentität von Gläubiger und Schuldner (Bw. als
Rechtsnachfolgerin der L-GmbH) eingetreten ist.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Wien, am 21.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 3 Abs. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1303-W/03
- Stammnummer
- 13651
- Gültig
- 21.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF