Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105549/2019
Haftung, Deckungsrechnungen, Baugewerbe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105549/2019vom 24.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Den Vertreter trifft die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Gleichbehandlungspflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 22. 4. 2015, 2013/16/0208). Eine Haftung kommt auch für aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entstandene Abgabenschulden in Betracht (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173; BFG 20.6.2017, RV/2100151/2016). Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag (sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs. 8 Wirtschaftskammergesetz) für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Durch eine bescheidmäßige Nachforderung wird keine abweichende Fälligkeit begründet.
Hinsichtlich der Feststellungen der Lohnsteuerprüfung besteht im Haftungsbescheidverfahren dahingehend eine Bindung an das Abgabenverfahren, dass davon ausgegangen werden kann, dass Deckungsrechnungen vorliegen und somit Lohnabgaben zu Unrecht nur vermindert gemeldet und entrichtet wurden.
Einem Geschäftsführer ist diesbezüglich zuzumuten, dass er sich einen Überblick dazu verschafft, wie viele Dienstnehmer sein Unternehmen hat und wie die Versteuerung der Löhne der Dienstnehmer erfolgt. Wenn eine Firma Schwarzarbeiter beschäftigt und Deckungsrechnungen ausstellt oder entgegennimmt, so liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des handelsrechtlichen Geschäftsführers hinsichtlich der Nichteinhaltung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen vor.
Aufgabe des potenziell Haftungspflichtigen ist es, allfällige vorliegende Gründe aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen ihm ein Verschulden an den Fehlberechnungen (im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne) nicht anzulasten ist oder dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien.
Werden solche Gründe nicht dargetan, kann die Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen (VwGH 28. 2. 2002, 96/15/0224).
In seiner Beschwerde trägt der Bf. vor, dass er während seiner Zeit als Geschäftsführer einen Steuerberater beschäftigt gehabt habe. Dieser habe die Aufgabe gehabt, die Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge etc. ordnungsgemäß zu berechnen und der Bf. habe entsprechend der Unterlagen seines Steuerberaters auch sämtliche Zahlungen an das Finanzamt geleistet.
Die Tatsache allein, dass ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter die ihm auferlegten Verpflichtungen auf einen Steuerberater überträgt, vermag, wenn dennoch die im § 9 Abs 1 BAO genannten Folgen infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten eintreten, letzteren gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht zu exkulpieren (vgl. z.B. VwGH 9.9.1986, 85/15/0069).
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet zwar den Vertreter einer juristischen Person nicht von seinen Pflichten. Sie kann ihn aber entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass der Vertreter dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die (vermeintliche) Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters vorgelegen wären (vgl. VwGH 18.7.2001, 2001/13/0078, VwSlg. 7637/F; 30.6.2010, 2007/13/0047, je mwN).
Bei dem durch die Abgabenbehörde ermittelten Sachverhalt, dass Deckungsrechnungen von 10 angeblichen Subunternehmern ins Rechenwerk aufgenommen wurden und somit die Buchhaltung nicht den tatsächlichen Geschäftsbetrieb darstellen konnte, kann ausgeschlossen werden, dass der Steuerberater über die Geschäftspraktiken durch den Bf. vollständig informiert wurde.
Verweist der Geschäftsführer der GmbH auf die Betrauung betriebsfremder Spezialisten mit der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erfassung und Abwicklung und macht damit mangelndes Verschulden geltend, hat er es verabsäumt, im Detail darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt den Spezialisten mitgeteilt worden wäre und auf welcher Grundlage diese die von der GmbH geschuldeten Lohnabgaben berechnet hätten. Die bloße Übertragung der steuerlichen Belange auf einen Steuerberater schließt nicht jedwedes Verschulden gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO aus (ähnlich VwGH vom 9. Juni 1986, 85/15/0069).
Der Steuerberater konnte die Lohnabgaben nur nach Maßgabe der tatsächlich gemeldeten Arbeiter ermitteln, er konnte auch nicht wissen, dass es sich bei den Eingangsrechnungen um Scheinrechnungen/Deckungsrechnungen für die Beschäftigung von sogenannten Schwarzarbeitern gehandelt hat und der Bf. somit die Leistungen der Primärschuldnerin mit nicht gemeldeten Arbeitskräften erbracht hat.
Als schuldhaft im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO gilt jede Form des Verschuldens. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH 18. 3. 2013, 2011/16/0184). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. ebenfalls VwGH 29.5.2013, 2010/16/0019).
Die beschwerdeführende Partei ist dieser Darlegungspflicht in keiner Weise nachgekommen, sodass von einem schuldhaften Verhalten auszugehen ist.
Hinsichtlich der Lohnabgaben 12/2013 erhob der Bf. Beschwerde und führte aus, dass ihm die Grundlage der Meldungen nicht bekannt gegeben worden sei.
Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es keine Bindungswirkung. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt.
Wie oben ausgeführt wurde diese Meldung durch die Gesellschaft erstattet, daher ist die Selbstberechnung im Einflussbereich des Bf. erfolgt.
Beantragte Zeugeneinvernahme:
Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. zu letzterem die Erkenntnisse vom 31. Juli 1996, 92/13/0020. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages nach § 183 Abs. 3 BAO setzt die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, braucht die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO ebenso nicht zu entsprechen wie solchen Beweisanträgen, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, 97/13/0091). Ein Zeuge muß insbesondere dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint (z.B. VwGH 15.11.1990, 88/16/0167).
In der mündlichen Verhandlung wurde die Einvernahme des Buchhalters ***A*** mit der Begründung beantragt, dass er die gegenständlichen Rechnungen zur Verarbeitung bekommen haben müsse. Die Abgabennachforderungen beruhten lediglich auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, deren Richtigkeit in diesem Verfahren zu prüfen sein werde.
Der Senat hat dazu beschlossen, aus folgenden Gründen von der beantragten Einvernahme abzusehen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den Haftungsbescheid einzig und allein die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist, nicht jedoch, ob die dieser Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können daher in diesem Verfahren - wie bereits in Punkt 2 der Erwägungen ausgeführt nicht erfolgreich erhoben werden. Die nach § 9 BAO im Haftungsverfahren erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. (vgl. VwGH vom 26.04.2007, 2006/14/0039; VwGH vom 26.06.2010, 2010/16/0014; VwGH vom 26.01.1982, 81/14/0083; VwGH vom 29.06.1999, 81/14/0169). Dies ist erst mit der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid, welcher an den Abgabepflichtigen erlassen worden ist, möglich.
In Punkt 5 dieser Entscheidung (schuldhafte Pflichtverletzung) wurde bereits ausgeführt, weshalb der Senat davon ausgeht, dass bei dem durch die Abgabenbehörde ermittelten Sachverhalt ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater (Buchhalter) über die Geschäftspraktiken durch den Bf. vollständig informiert wurden.
Da somit auszuschließen ist, dass die Einvernahme des Zeugen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, beschloss der Senat, dem Beweisantrag keine Folge zu leisten.
Kausalzusammenhang
Die Pflichtverletzung muss für den Abgabenausfall kausal sein. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (VwGH 18. 3. 2013, 2011/16/0184).
Die Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Abgabenverbindlichkeiten bei pflichtgemäßer Entrichtung aus den Mitteln der Primärschuldnerin zu tilgen gewesen wären, lagen im Zeitraum der Geschäftsführerverantwortlichkeit der beschwerdeführenden Partei. Es liegt daher auf der Hand, dass die von der beschwerdeführenden Partei zu verantwortenden Pflichtverletzungen für den Abgabenausfall kausal waren.
Ermessen
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte lediglich die Klärungen der Haftungsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BAO im Einzelfall zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 24. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105549/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105549.2019
- Stammnummer
- 136503
- Gültig
- 24.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF