Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100840/2011
Fremdüblichkeit iZm einer Ausbildungskostenrückerstattung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100840/2011vom 26.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zum Grundsatz des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn die im Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2012, 2009/15/0113, angeführten Kriterien erfüllt sind, führte der Bf aus, dass dieser Grundsatz aber um die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass allein auf die Angehörigenbeziehung abstellende Differenzierung mit dem Gleichheitssatz in Widerspruch geraten und für sich eine Differenzierung nicht zu rechtfertigen vermögen würden (VfSIg 5750/1968, 13.028/1992 u.a.) und dieser Gedanke es den Verwaltungsbehörden verbieten würde, bei Angehörigenvereinbarungen allein wegen der Nahebeziehung erhöhte Beweisanforderungen zu stellen (VfSIg 9417/1982), ist anzumerken, dass die Beurteilung, dass der handschriftliche Vermerk "Schulung genehmigt" auf dem Unterrichts- bzw. Ausbildungsplan als nicht fremdüblich zu werten ist, keine erhöhte Beweisanforderung an den Bf darstellt, zumal auch die Vorgaben des vom Bf selbst ins Treffen geführten Kollektivvertrages hinsichtlich der Höhe (Aliquotierung) der Rückzahlung der Kosten für die Bildungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden.
Den Einwendungen des Bf dahingehend, dass § 2d AVRAG, wonach eine Rückerstattung von Ausbildungskosten nur nach einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig ist und die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot berechnet werden muss, (noch) nicht anwendbar sei, ist entgegenzuhalten, dass nach den Materialien zu § 2d AVRAG aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz im Wesentlichen nur die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze in § 2d AVRAG festgeschrieben werden sollten. (siehe in ZAS 4/2006, 152; infas 2006, 87; ErläutIA 605 BlgNR XXII. GP). Schon vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG hat die Rechtsprechung Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen einer Inhaltskontrolle unterworfen und nur unter der Voraussetzung als wirksam anerkannt, dass dadurch weder in zeitlicher noch in betragsmäßiger Hinsicht das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht unzumutbar beschränkt wird und kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Unter Bedachtnahme auf die aus der Absolvierung der Bildungsmaßnahme resultierenden beiderseitigen Vorteile wurde mittels einer Interessenabwägung untersucht, ob die Erfüllung der Vereinbarung dem AN zugemutet werden kann bzw. für ihn keine unverhältnismäßigen Belastungen mit sich bringt und ob nicht aus sonstigen Gründen eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen vorliegt (vgl. etwa OGH 9 ObA 151/93 und OGH 8 ObA 144/00k).
Damit widerspricht die Vorgehensweise des Bf gemeinsam mit seinem väterlichen Arbeitgeber, insbesondere im Vorhinein keine eindeutige Regelung zu treffen und die Rückzahlungsmodalitäten nicht zu regeln sowie die gesamten Bildungskosten zurückzufordern, eindeutig arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Das wiederum ist ein klares Indiz dafür, dass der Vater des Bf die Kosten für die Bildungsmaßnahmen aus rein privaten unterhaltsbedingten Gründen übernommen hat.
Das Bundesfinanzgericht kommt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber und Vater des Bf wie auch die Rückzahlung der vom Vater in den Jahren 2005 und 2006 übernommenen Aus- bzw. Fortbildungskosten im Jahr 2010 durch den Bf durch das Naheverhältnis des Bf zu seinem väterlichen Arbeitgeber geprägt war und somit aus privaten Überlegungen erfolgt ist. Es konnten daher aus den dargestellten Gründen keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG berücksichtigt werden.
Die Beschwerde war aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die in den begründenden Ausführungen zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am 26. April 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100840/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100840.2011
- Stammnummer
- 136482
- Gültig
- 26.04.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF