RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101182/2020

Einheitlichkeit der Leistung bei Vermietung eines Gebäudekomplexes mit unterschiedlicher Nutzung (Verwaltung und Garage).

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101182/2020vom 15.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da es eine klare Rechtsprechung in Bezug auf das Vorliegen einer einheitlichen Leistung im Zusammenhang mit Gebäudeteilen noch nicht gibt, ist eine ordentliche Revision zuzulassen. Linz, am 15. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101182/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101182.2020
Stammnummer
136475
Gültig
15.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF