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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104155/2018

Mit der Einschätzungsverordnung in Einklang stehende Gutachten betreffend Höhe des Grades der Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104155/2018vom 26.04.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 22.2.2018 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 20.2.2018, mit welchem der Antrag vom 18.2.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für den im November 1999 geborenen ***5*** ***2*** ab Dezember 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***6***, nach am 25.4.2022 im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Mag. Magdalena Preslmayr für das Finanzamt durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt mit der Maßgabe unverändert, dass der Antrag vom 18.2.2018 auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe ab Dezember 2017 abgewiesen wird. II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit über FinanzOnline am 18.2.2018 gestelltem Antrag beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ab Dezember 2017 "wegen Behinderung" Familienbeihilfe für seinen im November 1999 geborenen und bei ihm haushaltszugehörigen Sohn ***5*** ***2***. Dieser sei erheblich behindert und bis voraussichtlich Juni 2020 Schüler einer HTL. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 20.2.2018 wies das Finanzamt den Antrag vom 18.2.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für ***5*** ***2*** ab Dezember 2017 ab. Begründung Zu ***2*** ***5***: Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da im vorliegenden Fall der Grad der Behinderung seitens des Sozialministeriumservice mit 40% festgestellt wurde, besteht ab oben angeführten Monat kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Einen Hinweis auf ein konkretes Gutachten enthält der Bescheid nicht. Beschwerde Mit Schreiben vom 22.2.2018 erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 20.2.2018 und führte aus: Die Beurteilung der Diabetes Mellitus Typ I Erkrankung meines Sohnes ***5*** ***2*** wurde nur oberflächlich durchgeführt, da im Beobachtungszeitraum September 2017 bei 151 Messungen 5 Hypoglykämien und 107 Hyperglykämien (Tiefstwert 52 mg/dL; Höchstwert 420 mg/dL; Mittelwert 200 mg/dL, Normalwert nüchtern < 110 mg/dL, nach dem Essen < 140 mg/dL) gemessen wurden. Im Beobachtungszeitraum Oktober 2017 bei 147 Messungen 2 Hypoglykämien und 103 Hyperglykämien (Tiefstwert 61 mg/dL; Höchstwert 391 mg/dL; Mittelwert 197 mg/dL) gemessen wurden. (HdbA1c-Wert normal < 6,05, HdbA1c-Wert bei ***5*** ***2*** 8,9; Stand Jänner 2018). Somit kann sicherlich nicht, wie im Befund festgestellt wurde, von einer guten Einstellung ausgegangen werden- Des weiteren wurden die beiden körperlichen Einschränkungen Dyspraxie und Aufmerksamkeitssyndrom (ADS) im Gutachten nicht erwähnt oder bewertet (wurden im Sommer 2014) diagnostiziert). Auch die im Gutachten erwähnte Feststellung, dass die Extremitäten und WS frei beweglich seien, wird hier bestritten. Laut Gutachten Dr. ***7*** ***8***, datiert mit 4. Oktober 2017, wurde folgende Einschränkungen festgestellt: (Auszug aus dem Befund). ... ein Beckenschiefstand und eine Skoliose im Lenden-Becken-Hüftbereich... ... Im Liegen zeigt sich ein Streckdefizit beider Kniegelenke und eine ausgeprägte Verkürzung der iachiokruralen Muskulatur. Diagnose: Streckhemmung beider Kniegelenke, Beugehaltung im Bereich der Hüftgelenke, eingeschränkte Hintergrundbeweglichkeit... Ich ersuche deshalb um neuerliche Überprüfung und Neufestsetzung des Behindertengrades von ***5*** ***2***. Bericht des Finanzamts Das Finanzamt berichtete auf Grund eines Berichtsauftrags des Bundeskanzleramts diesem am 23.3.2018: Zu obigem Fall liegt folgender Sachverhalt vor: o Das Kind ***2*** ***5*** vollendete im November 2017 das 18. Lebensjahr und besucht im Schuljahr 2017/18 die 3. Klasse einer HTL. ***5*** leidet an Diabetes mellitus Typ I. o Das SMS-Gutachten vom 05.08.2016 bestätigte eine Behinderung iHv. 50%. Eine Nachuntersuchung wurde für 03.11.2017 festgelegt. o Im SMS-Gutachten vom 08.11.2017 wurde eine Behinderung von 50% ab Jänner 2011 und von 40% ab November 2017 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor. o Die erhöhte Familienbeihilfe wurde von Jänner 2011 bis November 2017 ausbezahlt. Seit Dezember 2017 wird der Grundbetrag ausbezahlt. o Am 18.02.2018 hat Herr ***2*** den Erhöhungsbetrag ab Dezember 2017 beantragt (FON-Antrag). Dieser Antrag wurde auf Grund des vorliegenden Gutachtens vom 08.11.2017 mit Bescheid vom 20.02.2018 abgewiesen. o Gegen diesen Bescheid hat Herr ***2*** am 22.02.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde ist bis dato noch nicht erledigt. Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde wird ein neues Gutachten einzuholen sein. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.7.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Sachverhalt: Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für das am ***9*** geborene Kind ***5*** wurde mit Bescheid vom 20.02.2018 abgewiesen, da laut fachärztlichem Sachverständigengutachten vom 08.11.2017 ein Grad der Behinderung von 50% ab Jänner 2011 bzw. von 40% ab November 2017 ohne dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Das im Rahmen Ihrer Beschwerde neu erstellte Gutachten vom 10.07.2018 bestätigt einen Grad der Behinderung von 40% ab November 2017. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird abermals verneint. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBI 376/1967 idgF., haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, u.a. - für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist... - für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen... Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Würdigung: Eine unerlässliche Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ist, dass eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, welche bestätigt, dass der Grad der Behinderung eines Kindes zumindest die vom Gesetz geforderten 50% erreicht. Die Beihilfenbehörde ist bei ihrer Entscheidung an die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2012, 2010/16/0261, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063). Ihr Kind ***5*** leidet an Diabetes mellitus Typ 1. Im Rahmen des gegenständlichen Antrags- bzw. Beschwerdeverfahrens wurden vom Sozialministeriumservice zwei Sachverständigengutachten erstellt, die beide einen Behinderungsgrad von 40% ab November 2017 feststellen. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten sieht es das Finanzamt als erwiesen an, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% für den Zeitraum ab Dezember 2017 nicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum sind daher nicht erfüllt. Vorlageantrag Am 6.8.2018 stellte der Bf über FinanzOnline Vorlageantrag: Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018, eingelangt am 19.07.2018, wurde meine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid 2018 vom 20.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 22.02.2018, bzw. mochte diese ergänzen wie folgt: Sowohl im Bescheid vom 20.02.2018 als vermutlich auch im Gutachten vom 10. Juli 2018 (diese wurde mir bis dato nicht übermittelt), wurden einerseits die sehr unterschiedlichen Messergebnisse des Diabetes Mellitus Typ I sowie die zusätzlichen, durch Befunde glaubhaft gemachten Erkrankungen (Dispraxie, Asperger Syndrom und ADS) nicht bzw. nur teilweise berücksichtigt. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder die Entscheidung durch den Senat Gutachten des Sozialministeriumservice Folgende Gutachten des Sozialministeriumservice sind aktenkundig (die Gutachten vom 5.8.2016 und vom 8.11.2017 wurden dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt erst über gesonderte Aufforderung am 16.9.2021 übermittelt: Gutachten vom 2./5.9.2011 Am 2./5.9.2011 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten (Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeprogramm): ***10*** ***2*** ***5*** Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten Betr.: ***2*** ***5*** Vers.Nr.: ***10*** Untersuchung am: 2011-08-17 08:15 Ordination Identität nachgewiesen durch: Reisepaß Anamnese: Anfang 1/11 stat Aufenthalt an der Univ.Kinderklinik im AKH Wien wegen eines neu manifestierten DM Typ I, Einstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie. Derzeit 6-9 BZ-Selbstmessungen/Tag, regelmäßige Kontrollen in der Diabetesamb. der Univ.Kinderklinik. Kontrollintervall 3 Monate. Gelegentlich Hypos. 2. Klasse AHS Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Lantus 0-0-3, Novorapid 0,75 E/WBE Untersuchungsbefund: guter AEZ, 151 cm, 40 kg, RR: 90/75, sonorer KS, reines VA, normale Herzgrenzen, keine herzgeräusche, regularer abdomineller Tastbefund Status psychicus Entwicklungsstand: unauffällig Relevante vorgelegte Befunde: 2011-01-12 UNIV KINDERKLINIK AKH WIEN DM Typ Erstmanifestation Diagnose(n) Diabetes mellitus Typ I, Selbstmessung u. -einstellung Richtsatzposition: 090203 Gdb: 050% ICD: E14.- Rahmensatzbegründung Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am 2011-09-02 von ***11*** ***12*** Facharzt für Innere Medizin zugestimmt am 2011-09-05 Gutachten vom 5.8.2016 Am 5.8.2016 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***5*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***28*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Schülerausweis | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 05.08.2016 | In der Zeit | Von 10:50 bis 11:05 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Eltern Fam ***2*** | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: Anfang 1/11 stat. Aufenthalt an der Univ.Kinderklinik im AKH Wien wegen eines neu manifestierten DM Typ I, Einstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie. Derzeit 5 BZ-Selbstmessungen/Tag, regelmäßige Kontrollen in der Diabetesamb. der Univ.Kinderklinik. Kontrollintervall 3 Monate. Autismusspektrumstörung Derzeitige Beschwerden: Jetzt in der Pubertät, dadurch wechselnde Blutzuckerwerte, meistens in Nacht hoch, zwischen 250- 350mg/dl. Gute Korrektur. Mutter mißt 1-2 mal BZ in der Nacht. Letztes Jahr wurde Autismusspektrumstörung festgestellt, gutes Ansprechen auf Medikation, kommt in der Schule wieder gut mit. Hat das Jahr davor wiederholen müssen, hat zum Rizen angfangen, hat damit aber wieder aufgehört Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Insulin Lantus, Insulin Novo Rapid Medikinet 10mg ret. Psychotherapie alle 14 Tage, Ergotherapie 1x wöchtenlich Sozialanamnese: HTL , ..., 2 Klasse Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Protokoll des BZ-Meßgerätes: Verlauf vom 01.06-05.08.2016 Klinisch Psychologischer befund vom 29.09.2015: Autismus-Spektrum-Störung Ergotherapeutischer Befundbericht vom 04.08.2015: Bereich der räumlichem, visuellen Wahrnehmung, der Motorik, im Bereich der allgemeinem Handlungsplannung Defizite zu vermerken Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Zufriedenstellend Ernährungszustand: Zufriedenstellend Größe: 178,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: -/- Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 16 Jahre 6 Monate Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob Extremitäten+WS: frei beweglich Gesamtmobilität-Gangbild: Normales Gangbild Psycho(patho)logischer Status: klar, orientiert, ruhig, in sich gekehrt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Insulinpflichtiger Diabetes mellitusFixer Richtsatz | 09.02.03 | 50 | 2 | Autismusspektrumstörungunterer Rahmensatz, da normaler Schulbesuch möglich | 03.01.02 | 30 Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung Keine Änderung des GdB im Vergleich zum VGA Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 01/2011 Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Mit Erreichen des Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr), erfolgt eine geänderte Einschätzung. Gutachten erstellt am 05.08.2016 von Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26*** Gutachten vidiert am 05.08.2016 von Dr. ***19*** ***20*** Gutachten vom 8.11.2017 Am 8.11.2017 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***5*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***29*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Schülerausweis | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 08.11.2017 | In der Zeit | Von 13:15 bis 13:30 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Mutter | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: siehe auch VGA vom 05.08.2016: Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 50% Autismusspektrumstörung 30% Gesamt-GdB 50% Anfang 1/11 stat. Aufenthalt an der Univ.Kinderklinik im AKH Wien wegen eines neu manifestierten DM Typ I, Einstellung auf eine Basis-Bolus-Therapie. Derzeit 5 BZ-Selbstmessungen/Tag, regelmäßige Kontrollen in der Diabetesamb. der Univ.Kinderklinik. Kontrollintervall 3 Monate. Autismusspektrumstörung Diabetes mellitus Typ I Derzeitige Beschwerden: BZ-Messungen 3-5mal tägl, gute Einstellung, Hypos nur selten. Gutes Ansprechen auf Ritalin, kommt gut in der Schule mit Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Insulin Lantus, Insulin Novo Rapid Medikinet 10mg ret. Psychotherapie 1x monatlich, Verhaltenstherapie Sozialanamnese: Technisch höhere Bundeslehranstalt 3 Klasse Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH Wien vom 31.08.2017: DM Typ 1 seit 1/2011, Basis-Bolus-Schema Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Zufriedenstellend Ernährungszustand: Zufriedenstellend Größe: 179,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: -/- Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 18 Jahre Cor/ Pulmo/ Abdomen: ob Extremitäten+WS: frei beweglich, geringgradige Streckhemmung beider Kniegelenke Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig Psycho(patho)logischer Status: klar, orientiert, ruhig, in sich gekehrt, jedoch gute Kommunikation Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Insulinpflichtiger Diabetesoberer Rahmensatz, da Basis-Bolustherapie | 09.02.03 | 40 | 2 | Autismusstörung2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da normaler Schulbesuch möglich | 03.02.021 | 30 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Mit Erreichen des Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr), erfolgt eine geänderte Einschätzung von Leiden 1. Es werden nach der EVO, die Richtsätze für Erwachsene angewendet. Somit erfolgt, bei gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage ein Herabsetzung des Gesamt-GdB um 1 Stufe Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 11/2017 GdB 50 liegt vor seit: 01/2011 Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Kein Leiden welches eine Erwerbsunfähigkeit begründet X Dauerzustand O Gutachten erstellt am 08.11.2017 von Dr.in ***21*** ***22*** ***23*** ***24*** ***25*** ***26*** Gutachten vidiert am 08.11.2017 von Dr. ***14*** ***27*** Gutachten vom 10./13.7.2018 Am 10./13.7.2018 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***5*** ***2*** | Geschlecht: | Männlich | Geburtsdatum: | ***9*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***13*** | Wohnhaft in | ***4***, ***3***, Österreich | Identität nachgewiesen durch: | edu card HTL ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 02.07.2019 | In der Zeit | Von 09:45 bis 10:00 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Mutter ***2*** ***14*** | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***15*** ***16*** ***7*** ***17*** ***18*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Anamnese: letzte Begutachtung 11-2017 mit 40% wegen Diabetes 40% und Autismusspektrumstörung 30% Einspruch , da sie mit der Einstufung nicht einverstanden seien, bei der Voruntersuchung 8-2016 Einstufung mit 50%wegen Diabetes 50% und Autismusspektrumstörung 30% Schwangerschaft unauffällig, Notsectio wegen Geburtstillstand. TE im 2. LJ Diabetes Typ I seit 2011 diagnostiziert. Mit Basis Bolus eingestellt. Letzter NBZ heute früh 159, letzter Hba1c wäre vor ca. einem Monat bei 8,6 gewesen. ADS, Dyspraxie seit 2015/16 und Aspergersyndrom Vor einem Jahr seien "schwere Wirbelsaulenschäden" im Zuge der Einberufung zum Bundesheer festgestellt worden. Derzeitige Beschwerden: Soweit gehe es ihm gut, wenn er ein bißchen länger stehe habe er Rückenschmerzen. Lt. Mutter habe er "viel Überzuckerwerte. die Werte schwanken sehr. Er esse kein Fleisch mehr, nur Käse. Er habe eine Zeitlang geritzt, deswegen hatten sie ja auch die Abklärung wegen einer psych. Erkrankung durchführen lassen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Basis Bolus Insulin Therapie mit Novorapid und Lantus, Ritalinpraperat und leichtes Blutdruckmedikament (?) werden angegeben, sind jedoch nicht - auch nicht in der Dosierung - befundbelegt. Sozialanamnese: Wohnt bei den Eltern (Vater Pensionist, Mutter AMS), kooperative Mittelschule für 4 Jahre, derzeit 3. HTL beendet komme nächstes Jahr in die 4. Klasse im Bereich IT, dzt. keine schulischen Probleme , mit Freunden gehe er immer wieder ins Kino und spiele Fußball, kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-10 Dr. ***8***, Orthopäde: Streckhemmung beider Kniegelenke, Beugehaltung im Bereich der Hüftgelenke, eingeschränkte Hintergrundbeweglichkeit, anzunehmen ist eine neurologische Grundkrankheit, Diabetes Typ I, keine Tauglichkeit fürs den Militärdienst. 2015-9 Klinisch Psychologischer Befund: Autismus-Spektrum-Störung 2015-8 Ergotherapeutischer Befundbericht: Bereich der räumlichem, visuellen Wahrnehmung, der Motorik, im Bereich der allgemeinem Handlungsplanung Defizite zu vermerken Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 18 jähriger junger Mann in gutem Allgemeinzustand Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonorer KS Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich , ausgleichbare skoliotische Fehlhaltung Extremitäten: keine Ödeme, Streckdefizit in beiden Kniegelenken von 5°, sonst altersentsprechend frei beweglich, Haut: unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: kommt frei gehend weitgehend unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Insulinpflichtiger Diabetesoberer Rahmensatz, da Basis-Bolustherapie ohne maßgebliche Hypoglykämien mit Erfordernis stationärer Aufenthalte | 09.02.02 | 40 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur und skoliotische Fehlhaltung ohne maßgebliche Funktionsbehinderungen oder sensomotorische Ausfälle erreichen keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung der Gesamteinstufung gegenüber dem Gutachten 11-2017 , die Absenkung um 1 Stufe gegenüber dem Gutachten von 8-2016 ist gerechtfertigt, da mit Erreichen des Erwachsenenalters (vollendetes 18. Lebensjahr), eine geänderte Einschätzung erfolgt. Es ist nunmehr von einer ausreichenden Krankheitsakzeptanz und Eigenkompetenz für die Einhaltung der Insulinmessung und - gaben anzunehmen und somit eine selbstständige Lebensführung, Ausbildung, sonstige Weiterbildung, Berufsausübung, Familienleben und Freizeitgestaltung gegeben. Eine behinderungsrelevante Instabilität der Blutzuckerwerte ist zwar berichtet, aber ein erforderlicher ärztlicher Interventionsbedarf durch diesbezügliche relevante Befundberichte nicht belegt. Ebenso ist das bisherige Leiden 2 "Autismusspektrumstörung mit ADS" durch aktuelle Befunde nicht mehr nachgewiesen und es konnten auch bei der hierortigen Anamnese und Untersuchung keine maßgeblichen diesbezüglichen Defizite evaluiert werden. Daher ist eine diesbezügliche Einstufung nicht mehr gerechtfertigt. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 11/2017 GdB 50 liegt vor seit: 01/2011 Herr ***5*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: kein Leiden das eine Erwerbsunfähigkeit bedingt X Dauerzustand O Gutachten erstellt am 10.07.2018 von Dr. ***15*** ***16*** ***7*** ***17*** ***18*** Gutachten vidiert am 13.07.2018 von Dr. ***19*** ***20*** Vorlage Mit Bericht vom 13.9.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 22.02.2018 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Stichtag: 01.12.2017) 20.02.2018 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag ab 12_2017 18.02.2017 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 07.07.2018 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 06.08.2018 Vorgelegte Aktenteile 6 Sachverständigengutachten 02.09.2011 7 2018.03.23_Bericht an BKA 23.03.2018 8 2018.07.10_3 Sachverständigengutachten 10.07.2018 9 2018.08.21_Bezug FBH 21.08.2018 Bezughabende Normen § 8 Abs. 5 FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Im Sachverständigengutachten vom 02.09.2011 wurde beim Sohn des Beschwerdeführers, ***5***, geb. ***9*** ein Behinderungsgrad von 50vH ab Jänner 2011 festgestellt. Eine neuerliche Begutachtung wurde in fünf Jahren als erforderlich bestimmt. Das Sachverständigengutachten vom 05.08.2016 ergab wieder einen Behinderungsgrad von 50vH, eine Nachuntersuchung wurde für November 2017 (Anmerkung: das Erreichen der Volljährigkeit) festgelegt. Die erhöhte FBH wurde bis November 2017 ausbezahlt. Im Sachverständigengutachten vom 08.11.2017 wurde der Grad der Behinderung ab November 2017 auf 40vH mit der Begründung herabgesetzt, dass mit Erreichen des Erwachsenenalters eine geänderte Einschätzung laut Einschätzungsverordnung betreffend Leiden1 zu erfolgen hatte. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Am 18.02.2018 beantragte der Bf. den Erhöhungsbetrag ab Dezember 2017. Der Antrag wurde am 20.02.2018 ab Dezember 2017 abgewiesen. Die am 22.02.2018 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018 abgewiesen, weil das neuerlich eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.07.2018 keine Änderung gegenüber den Gutachten vom 08.11.2017 ergab. Am 06.08.2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Die Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 10.07.2018 an den Bf. wurde am 05.09.2018 veranlasst. Beweismittel: siehe Inhaltsverzeichnis Stellungnahme: Da in zwei Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung iHv 40vH festgestellt wurde und das Finanzamt an schlüssige Sachverständigengutachten gebunden ist, war die erhöhte Familienbeihilfe nicht zuzuerkennen. Mitteilung vom 16.9.2021 Über Anfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am 16.9.2021 mit, dass sich im elektronischen Akt weder ein Vermerk über die Versendung des Gutachtens an den Bf noch ein Nachweis über den Erhalt des Gutachtens durch den Bf befindet. Beschluss vom 20.9.2021 Mit Beschluss vom 20.9.2021, dem Bf nachweislich zugestellt am 24.9.2021, wurden dem Bf sämtliche Gutachten des Sozialministeriumservice, der bisherige Verfahrensgang sowie die maßgebenden Rechtsvorschriften mit dem Auftrag, sich zu den Gutachten bis zum 29.10.2021 zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte dazu keine Äußerung. Mündliche Verhandlung Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.4.2022: Zur Sache Die Richterin trägt die Sache vor. Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Der Bf. bringt vor, er habe den Beschluss, in dem ihm sämtliche Gutachten des SMS zur Kenntnis gebracht wurden, nie erhalten. Die Vertreterin des FA hat diesen Beschluss erhalten. Die Richterin hält dem Bf. vor, dass der Beschluss am 24.9.2021 laut Zustellnachweis vom Sohn ***5*** ***2*** übernommen worden wäre. Der Bf. gibt an, dass ***5*** ***2*** nach wie vor bei ihm haushaltszugehörig ist, von einem Beschluss wisse er nichts. Dem Bf. wird eine Ablichtung des seinerzeit ihm zugestellten Beschlusses ausgehändigt. Die Richterin trägt alle vier ergangenen Gutachten des Sozialministeriumservice noch einmal vor. Der Bf. gibt an, dass alle vorhandenen Befunde dem jeweiligen Gutachter des Sozialministeriumservice bei den durchgeführten Untersuchungen vorgelegt worden wären. Der Gutachter, der das Gutachten vom Juli 2018 erstellt hat, hätte gesagt, dass der klinisch-psychologische Befunde aus dem Jahr 2015, der eine Autismusspektrumstörung diagnostiziert hätte, ihn nicht mehr interessiere, weil dieser älter als drei Jahre sei. Der Bf. legt auch in der Verhandlung keine weiteren Befunde vor. Er bringt lediglich vor, dass die letzten Gutachten aus dem Jahr 2017 und 2018 des Sozialministeriumservice falsch seien. Abschließendes Vorbringen Weiteres Vorbringen seitens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird nicht erstattet. Die Richterin weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen. Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben. Die Vertreterin des Finanzamtes beantragt die Beschwerde abzuweisen und verweist nochmals auf die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlagebericht. Der Bf. stellt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben. Die Richterin verkündet den Beschluss dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der im November 1999 geborene ***5*** ***2*** ist der Sohn des Bf ***1*** ***2***, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebt. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes, an einer Verkürzung der ischiokruralen Muskulatur und skoliotische Fehlhaltung ohne maßgebliche Funktionsbehinderungen oder sensomotorische Ausfälle. Er litt auch an einer Autismusstörung. Der Gesamtgrad der Behinderung auf Grund des Diabetes mellitus Typ I betrug zunächst 50% (Gutachten 5.9.2011, 5.8.2016). Es wurde auch eine Autismusspektrumstörung festgestellt, die mit 30% GdB eingeschätzt wurde, sich aber auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht zusätzlich auswirkte (Gutachten 5.8.2016, 8.11.2017). Mit Erreichen des Erwachsenenalters erfolgte ab November 2017 eine Einschätzung des GdB infolge des Diabetes mit 40%, da nunmehr die Richtsätze der Einschätzungsverordnung für Erwachsene anzuwenden waren (Gutachten 8.11.2017, 10./13.7.2018). Die Feststellung einer Autismusstörung entfiel ab 2018 (Gutachten 10./13.7.2018). Ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch das Sozialministeriumservice nicht bescheinigt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den Gutachten des Sozialministeriumservice. Rechtsgrundlagen § 278 Abs. 1 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 279 Abs. 1 BAO lautet: § 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €, b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €, c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €, d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €, e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €, f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104155/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104155.2018
Stammnummer
136452
Gültig
26.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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