Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100612/2021
Unrichtige Einschätzungen der österr. Bundesregierung im Jänner 2021, aufgrund derer die Beschwerdeführerin die Frist zum Widerruf der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs 3 UStG 1994 nicht wahrgenommen habe, stellen keine unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100612/2021vom 15.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gerade mit diesem Vorbringen legt die BF aber schon selber dar, dass eben nicht ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches sich im Jänner 2021 ereignet und daher die Einhaltung der angeführten Frist verhindert hätte, der Grund für das Versäumen der Frist und damit für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war, sondern das pandemiebedingte Unterschreiten der Kleinunternehmergrenze.
Unabhängig davon stellen die von der BF dargestellten Umstände (unrichtige Einschätzungen der österreichischen Bundesregierung im Jänner 2021 hinsichtlich der weiteren Pandemieentwicklung einerseits und eine auch in der wärmeren Jahreszeit entgegen der Lebenserfahrung steigende Infektionszahl andererseits) nach der angeführten Rechtsprechung keine unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse dar. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt nämlich nur dann vor, wenn man gerade durch dieses Ereignis gehindert wurde, eine Frist wahrzunehmen, im gegenständlichen Fall die Frist zum Widerruf der Regelbesteuerung gem. § 6 Abs 3 letzter Satz UStG 1994. Dies setzt aber von vorneherein voraus, dass die Partei gewillt war, die Frist wahrzunehmen und nur durch das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis daran gehindert wurde.
Die von der BF dargestellten - nach ihrer Ansicht - unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse hätten die BF - ungeachtet einer allfälligen Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen - aber zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, die gegenständliche Frist zum Widerruf der Regelbesteuerung gem. § 6 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 wahrzunehmen. Dass die BF diese Frist nicht wahrgenommen hat, ist letztlich lediglich der Ausfluss einer freien unternehmerischen Entscheidung der BF. Auch dass sie im März 2021 einen einzigen Auftrag eines nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden angenommen hat, der alle Ressourcen im Jahr 2021 gebunden habe und der Umsatz damit hinter den Vorjahren zurückgeblieben ist und die Kleinunternehmergrenze unterschritten wurde, ist Ausfluss einer freien unternehmerischen Entscheidung der BF.
Ereignisse, die in der Zukunft passieren, wie der weitere Verlauf der Pandemieentwicklung, können schon nach dem Gesetzestext des § 308 BAO und dem Sinn der Bestimmung niemals unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse darstellen, durch welche die BF verhindert war, die Frist, im gegenständlichen Fall die Frist zum Widerruf der Regelbesteuerung gem. § 6 Abs 3 UStG 1994, einzuhalten.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich das von der BF geschilderte Bild hinsichtlich der zu optimistischen Beurteilung der Pandemieentwicklung der österreichischen Bundesregierung nicht mit den unter Punkt 2 festgestellten tatsächlichen Aussendungen des Bundeskanzleramtes im Jänner 2021 deckt, wo seitens der österreichischen Bundesregierung ein eher vorsichtiges Bild der weiteren Entwicklung gezeichnet wird: "Die Impfung sei der entscheidende Schlüssel, um die Pandemie tatsächlich zu besiegen und biete eine Perspektive, damit man Schritt für Schritt optimistischer werden könne. Das Ziel sei, bis spätestens Herbst so gut mit Impfstoffen ausgestattet zu sein, dass man sich nicht vor dem nächsten Winter fürchten müsse. Aber die Virusmutationen aus Großbritannien und Südafrika seien deutlich ansteckender und hätten sich in der gesamten Europäischen Union ausgebreitet, die Mutationen seien auch in Österreich angekommen und würden die Situation deutlich verschärfen. Weiterer Tenor der Aussendungen war, dass die nächsten Monate noch hart würden und dass man im Sommer wieder zur Normalität zurückkehren könne. Es könnten daher nur behutsame Öffnungsschritte mit intensiven Sicherheits- und Begleitmaßnahmen gesetzt werden."
Warum dieses, wenn überhaupt nur vorsichtig optimistische Szenario, welches die österreichische Bundesregierung im Jänner 2021 der österreichischen Bevölkerung vermittelte, Grund dafür gewesen sein soll, dass die BF im Jänner 2021 von der Fortführung der Umsätze ähnlich dem Vorjahr ausgehen musste, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar. Angesichts der gezeichneten Lage wäre es wohl eher verständlich gewesen, wenn ein Unternehmer unter Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht, von einer weniger optimistischen wirtschaftlichen Lage ausgegangen wäre.
Zur von der BF behaupteten, entgegen der Lebenserfahrung steigenden Infektionszahl in der wärmeren Jahreszeit wird seitens des Bundesfinanzgerichtes festgehalten, dass etwa das deutsche RKI auf seiner Homepage - abweichend von den Ausführungen der BF - anführt, dass sich viele Viren, die akute Atemwegserkrankungen verursachen, wie auch SARS CoV 2, in der kälteren Jahreszeit besser verbreiten würden. Allerdings werde generell eine Verbreitung von SARS-CoV-2 in fast allen Ländern der Erde unabhängig von der Jahreszeit beobachtet, weil in einer Pandemie grundsätzlich so viele Menschen leicht empfänglich für eine Infektion mit dem dann neuartigen, pandemischen Erreger seien. Auch in Deutschland sei es im Sommer zu Übertragungen und Ausbrüchen gekommen (vgl. Homepage des deutschen RKI (Stand 20.07.2021)) entnehmen.
Ein Zusammenhang mit einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis kann daher auch mit diesem Beschwerdevorbringen nicht hergestellt werden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der unter Punkt 4. (rechtliche Würdigung) angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 15. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100612/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100612.2021
- Stammnummer
- 136442
- Gültig
- 15.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF