Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0010-S/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0010-S/04vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen S, geb. 20. Juni 1958, wohnhaft in SA, vertreten durch die BDO Loibl
Pamperl Serverus Brugger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 20. Jänner 2004, SN 2003/00454-001, betreffend
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Jänner 2004 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) S
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser beim Finanzamt Salzburg-Stadt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 03-05/03 und 06-09/03
eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen von insgesamt €
11.383,26 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Die Einleitung hinsichtlich der
objektiven Tatseite gründe sich auf das Ergebnis einer vom Referat
durchgeführten Schätzung sowie einer UVA-Prüfung (Bericht vom 28.
November 2003).
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass der Bf über einen langen Zeitraum hinweg den
grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zeitgerechten Entrichtung von
Umsatzsteuern nicht nachkam. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Bf
zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte und dabei den
Eintritt von Abgabenverkürzungen für gewiss hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2004,
in der die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt wurde.
In der Begründung wurde
ausgeführt, dass laut beiliegender Umsatz-Jahresauftstellung aus der
Buchhaltung sowie der Darstellung der kumulierten Umsatzsteuerzahllasten
ersichtlich sei, dass sich eine zu bezahlende Umsatzsteuerschuld erst mit dem
Monat September 2003 in Höhe von € 1.491,88 ergebe. Durch die
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 3-9/2003 seien
folglich nur Umsatzsteuern in Höhe von €1.491,88 fällig am
15.November 2003 verkürzt und nicht wie im Bescheid dargestellt €
11.383,26. Eine Verkürzung von Umsatzsteuerzahlungen sei für
die Voranmeldungszeiträume bis 8/2003 nicht möglich und sei auch nicht
für gewiss gehalten worden. Erst im Voranmeldungszeitraum 9/2003 ergebe
sich eine Steuerschuld in Höhe von € 1.491,88.
Das in der Schätzung
für den Zeitraum 3-5/2003 nicht berücksichtigte Umsatzsteuerguthaben
aus dem Zeitraum 3/2003 sei vom Bf im Zeitraum 11/2003 nachgeholt
worden.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für 11/03 wurde mit Buchungstag 2. Februar 2004 auf dem Abgabenkonto des Bf
mit einer Gutschrift in Höhe von € 4.502,15 verbucht. Diese Gutschrift
wurde mit 31. Jänner 2004 wirksam.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Dass der Bf die
gegenständlichen Umsatzsteuerzahllasten für den Zeitraum 3-9/2003 zu
den Fälligkeitszeitpunkten nicht entrichtet hat bzw. keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat wurde nicht bestritten und ergibt
sich aus der vom Finanzamt im August 2003 vorgenommenen Schätzung und dem
Ergebnis der UVA Prüfung (Bericht vom 28. November 2003). Gegen die
Schätzung für den Zeitraum 3-5/2003 hat der Bf nicht
berufen. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatseite ist
daher als gegeben anzunehmen.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen.
Gleiches gilt für das
Vorliegen der subjektiven Tatseite. Diesbezüglich wendet der Bf ein,
dass sich aus seiner Umsatzsteuer Jahresaufstellung eine zu bezahlende
Umsatzsteuer erst mit dem Monat September 2003 ergebe. Damit sei weder eine
Verkürzung von Umsatzsteuer bis zum Voranmeldungszeitraum 8/2003 gegeben
noch könne von Wissentlichkeit ausgegangen werden.
Damit verkennt der Bf aber die
Rechtslage wonach Umsatzsteuerzahlung monatlich zu leisten sind bzw. im Fall der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt
Umsatzsteuervoranmeldungen für jeden Monat einzureichen sind. Eine
Aufrechnung zwischen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen (Monaten) findet
nicht statt und ist dem Umsatzsteuergesetz 1994 fremd. Ein für einen
Vormonat bestehender Überschuss aus der Voranmeldung entbindet den
Abgabenpflichtigen nicht von der Entrichtung bzw. Meldung der Umsatzsteuer
für die Folgemonate. Vom Bw wurde der Umstand der Kenntnis über
die monatliche Fälligkeit der Umsatzsteuer bzw. der monatlichen
Voranmeldungspflicht in der Beschwerde nicht bestritten. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Bf als Unternehmer von diesen grundsätzlichen
Bestimmungen Kenntnis hatte. Auch aus der anlässlich der Beschwerde
dargelegten Umsatzsteueraufstellung für 2003 ist ersichtlich, dass die
Umsatzteuerbeträge monatlich errechnet wurden. Dem Bf als
Unternehmer muss auch klar sein, dass ein dem Finanzamt nicht gemeldeter
Überschuss nicht mit nicht gemeldeten Umsatzsteuerbeträgen der
Folgemonate aufgerechnet werden kann. Dies insbesondere dann, wenn der Bf den
Vorsteuerüberschuss erst in der Umsatzsteuervoranmeldung für 9/03
geltend macht, wodurch eine Gutschrift in Höhe von rd.
€
4.500,-- erst mit dem 31. Jänner 2004 entstanden ist. Dass damit den
Zahlungspflichten für Umsatzsteuern für Vornameldungszeiträume im
Jahr 2003 nicht nachgekommen wurde, liegt auf der Hand.
Dabei ist auch zu beachten,
dass der Bf gegen die Umsatzsteuerschätzung für den Zeitraum 3-5/2003
nicht berufen hat (obwohl er eine Gutschrift hätte erwarten können),
eine UVA-Prüfung verstreichen ließ und erst nach Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens hinsichtlich der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge
tätig wurde. Es ist daher vom Verdacht, der Bf habe eine
Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt vorgeworfenen Schuldform begangen,
gegeben.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist
daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
20. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-S/04
- Stammnummer
- 13640
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF