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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100449/2020

Gesellschafter-Geschäftsführer: Einbringung der Arbeitskraft über stille Gesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100449/2020vom 12.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 teilte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde mit, sie stütze ihre Ansicht betreffend die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und vermeine, die Ausschüttung stehe in einem Missverhältnis zum eingelegten Kapital in der Höhe von 10.000 Euro. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, in die stille Gesellschaft sei neben dem Geldbetrag auch die Arbeitskraft von Herrn ***4*** eingelegt worden, enthielten die Ausführungen der belangten Behörde keine Feststellungen. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ließen sich keine Feststellungen zu der angeblich eingelegten Arbeitsleistung (und zu deren Bewertung) entnehmen. Weiters ersuchte das Bundesfinanzgericht, die Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO für die ***Bf1*** & Co KG für die Jahre 2005 und 2006 vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2022 legte die belangte Behörde den Feststellungsbescheid für das Jahr 2005 vor und teilte mit, für das Jahr 2006 sei ein solcher nicht mehr erlassen worden. Für die eingelegte Arbeitsleistung seien keine konkrete Unterlagen vorhanden. Weiter führte die belangte Behörde aus: "In diesem Zusammenhang ist jedoch zu erwähnen, dass Herr ***5*** ***4*** auch Geschäftsführer der ***Bf1*** und zudem an dieser wesentlich beteiligt ist. Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde laut vorliegender Aktenlage kein diesbezüglicher Geschäftsführervertrag vorgelegt. Jedenfalls wurde im streitgegenständlichen Zeitraum die Geschäftsführertätigkeit lediglich mit 14.000 Euro im Jahr (also offenbar vierzehnmal 1.000 Euro) entlohnt. Diese Entlohnung von monatlich 1.000 Euro sowie offenbar Urlaubs- und Weihnachtsgeld in jeweils dieser Höhe liegt nach Ansicht des Finanzamtes weit unter der für Geschäftsführer von Betrieben in der Größenordnung der Fa. ***Bf1*** üblichen Entlohnung für fremde Geschäftsführer. Dies ist nach Ansicht des Finanzamtes grundsätzlich nicht schädlich, zumal verdeckte Nutzungseinlagen steuerlich unbeachtlich sind. Im vorliegenden Fall bekam Herr ***5*** ***4*** jedoch zusätzlich für seine - unbestritten erbrachte - Arbeitsleistung sehr hohe Gewinnanteile als stiller Gesellschafter der ***Bf1*** - diese als stiller Gesellschafter laut Vertrag eingelegten Arbeitsleistungen konnten im Endeffekt wiederum nur der beschwerdeführenden GmbH zu Gute kommen, da nur diese am Markt auftrat und somit von der Arbeitsleistung des ***5*** ***4*** profitierte. Insgesamt wurde daher Herrn ***5*** ***4*** in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gewährt, welche sich aus dem ausgewiesenen Geschäftsführerhonorar und dem Gewinnanteil als stiller Gesellschafter, der über eine angemessene Verzinsung des Kapitalanteils hinausgeht, zusammensetzt. Dies entspricht im Endeffekt auch der oftmals bei Betrieben wahrgenommenen Tatsache, dass die Vergütung eines Geschäftsführers in großen Teilen gewinnabhängig gestaltet ist. Nach dem Kenntnisstand des Finanzamtes hat Herr ***5*** ***4*** seine volle Arbeitskraft in den Betrieb der Tischlerei eingebracht - eine Aufteilung in Geschäftsführertätigkeit und Arbeitskrafteinlage des echten stillen Gesellschafters ist nicht aktenkundig und wahrscheinlich im täglichen Betriebsgeschehen auch nicht oder nur schwer dokumentierbar. Nachdem Gehälter und Vergütungen aller Art, die ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Gesellschaft bekommt, der Dienstgeberbeitrags- und - zuschlagspflicht unterliegen, würde eine derartige Aufteilung diesbezüglich nach Ansicht des Finanzamtes auch keine Auswirkungen haben, da der Anteil der Vergütung des stillen Gesellschafters, der auf die Arbeitskraft entfällt - wenn diese Arbeitsleistung der GmbH zu Gute kommt - unabhängig davon, ob es sich um geschäftsführerische oder andere Arbeitsleistungen handelt, nach Ansicht des Finanzamtes dienstgeberbeitragspflichtig ist. (…) Zusammenfassend darf daher ausgeführt werden, dass das Finanzamt die Ansicht vertritt, dass der über eine angemessene fremdübliche Verzinsung bzw. angemessene fremdübliche gewinnabhängige Vergütung der Kapitalhingabe des stillen Gesellschafters hinausgehende Gewinnanteil nur eine im Endeffekt der bf GmbH zu gute kommende (und somit aus Sicht des Finanzamtes jedenfalls beitragspflichtige) Vergütung der Arbeitsleistung an den geschäftsführenden Gesellschafter sein konnte. (…)" Am 31. Jänner 2022 reichte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Prüfdienstes Lohnabhängiger Abgaben und Beiträge nach. In dieser wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes sowie auf die Einkommensteuerrichtlinien verwiesen und ausgeführt, die steuerliche Beurteilung habe unter Außerachtlassung der stillen Gesellschaft zu erfolgen. Betreffend die eingelegte Arbeitsleistung könnten keine näheren Angaben gemacht werden. Es könne ausgeschlossen werden, dass Herr ***4*** eine "eigene Belegschaft" gehabt habe, die er im Rahmen der stillen Gesellschaft für die Beschwerdeführerin eingesetzt habe. Die Einkünfte des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seien - unabhängig von etwaig eingelegter Arbeitsleistung im Rahmen der stillen Beteiligung, unter § 22 Z 2 EStG 1988 zu subsumieren. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 teilte das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin mit, mit den mit Schreiben vom 26. Jänner 2022 übermittelten Unterlagen könne der Nachweis, dass Herr ***1*** ***2*** für die Jahre 2012 und 2013 den Kostenanteil tatsächlich entrichtet habe, nicht erbracht werden. Mit Schreiben vom 1. März 2022 legte die Beschwerdeführerin weitere Buchhaltungsunterlagen vor und teilte mit, ab dem Jahr 2014 sei der Kontenplan umgestellt worden.   2.Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 2002 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt einen Tischlerei- und Bodenverlegungsbetrieb. In den verfahrensgegenständlichen Jahren war Herr ***5*** ***4*** alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft und mit 75% am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Ebenfalls im Jahr 2002 wurde die ***Bf1*** & Co KG errichtet. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war die Beschwerdeführerin, Kommanditisten waren Herr ***5*** ***4*** und Frau ***3*** ***4***. Diese Kommanditgesellschaft hat den Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens ***5*** ***4*** übernommen. Mit Einbringungsvertrag vom 17. Jänner 2006 haben Herr ***5*** ***4*** und Frau ***3*** ***4*** ihre Anteile an der ***Bf1*** & Co KG in die Beschwerdeführerin eingebracht. Gleichzeitig ging die genannte Kommanditgesellschaft nach den Bestimmungen des § 142 UGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beschwerdeführerin über. Mit Wirkung der Einbringung beteiligte sich Herr ***5*** ***4*** als stiller Gesellschafter an der Beschwerdeführerin; er brachte eine Vermögenseinlage von 10.000 Euro und seine Arbeitskraft ein. Dafür sollte der stille Gesellschafter mit 10% "am Gewinn vor Abschreibung des umgründungsgeborenen Firmenwertes", jedoch nicht am Verlust beteiligt sein. Neben der Entlohnung für seine Geschäftsführertätigkeit erhielt Herr ***5*** ***4*** von der Beschwerdeführerin weitere Zahlungen aus dem Titel der stillen Beteiligung. Der Dienstnehmerin ***3*** ***4***, die mit 25% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligt war, und dem Dienstnehmer ***1*** ***2*** standen arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung, die auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten verwendet worden sind. Von Frau ***3*** ***4*** wurden keine Aufzeichnungen über die Verwendung des ihr zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges geführt. Von Herrn ***1*** ***2*** wurde ein Fahrtenbuch, in dem die dienstlichen und privaten Fahrten ausgewiesen worden sind, geführt. Nach diesen Aufzeichnungen betrug die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten nicht mehr als 500 Kilometer. Von Frau ***3*** ***4*** wurden keine Kostenbeiträge geleistet, Herr ***1*** ***2*** hat solche entrichtet. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde, der Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes und aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest. Dass im Rahmen der stillen Beteiligung nicht nur ein Geldbetrag, sondern auch die Arbeitskraft des Herrn ***5*** ***4*** eingebracht werden sollte, ließ sich klar und eindeutig aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Jänner 2006 an das damalige Finanzamt Oststeiermark ableiten. Dies wurde durch die Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag bestätigt. Die Nutzung der dienstgebereigenen Kraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten wurde von der Beschwerdeführerin schlussendlich nicht mehr bestritten. Im Gegenteil, durch die Ausführungen im Vorlageantrag und durch den Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Verwendung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge für private Fahrten sogar bestätigt. Dass Frau ***3*** ***4*** hierfür einen Kostenbeitrag geleistet hat, wurde weder von der belangten Behörde festgestellt, noch von der Beschwerdeführerin behauptet. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in dem Erkenntnis, auf das die Beschwerdeführerin verweist, davon ausgegangen, dass ein Ersatz von Frau ***3*** ***4*** nicht geleistet worden ist. Betreffend Herrn ***1*** ***2*** verhielt es sich anders; die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich im Vorlageantrag auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Das zuletzt genannte Gericht ging davon aus, dass Herr ***1*** ***2*** am letzten Tag des jeweiligen Jahres den Kostenanteil für die abgewickelten Privatfahrten in voller Höhe beglichen habe. Dieser Ansicht war für alle Jahre zu folgen. Den Prüfungsunterlagen ließen sich zwar keine Hinweise für einen Kostenersatz entnehmen, auch in der Beschwerdevorentscheidung ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen und vertrat die Ansicht, es sei offensichtlich, dass die Buchungsbelege nachträglich verfasst und unterschrieben worden seien. Mit den genannten Schreiben vom 28. Dezember 2021 und 18. Februar 2022 forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin zur Beibringung von Unterlagen auf, mit denen die Höhe und die tatsächliche Bezahlung des jeweiligen Kostenanteils nachgewiesen werden könne. Mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, die nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Prüfung Gegenstand der Prüfungshandlungen gewesen seien, konnte für alle Jahre die Bezahlung eines Kostenbeitrages nachgewiesen werden. Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne § 22 Z 2 EStG 1988 und (§ 41 Abs. 2 FLAG). Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, wird durch § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 normiert. Die in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 genannten Personen sind an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisenden Beschäftigung. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapitel der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Herr ***5*** ***4*** war somit in den verfahrensgegenständlichen Jahren wesentlich Beteiligter. Das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandsmerkmal der Weisungsgebundenheit wird durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt. Der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift bezieht sich damit (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Bestätigungsfeld, verwirklicht wird. Aufgrund der Eintragungen im Firmenbuch und aufgrund der vorliegenden Verwaltungsunterlagen stand unstrittig fest, dass Herr ***5*** ***4*** seit der Errichtung der Gesellschaft im Jahr 2002 als alleiniger Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin tätig war. Durch die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Merkmal der Eingliederung des Gesellschaftergeschäftsführers zweifelsfrei hergestellt (VwGH 22.12.2004, 2004/15/0082; 4.2.2009, 2008/15/0260). Durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Herr ***5*** ***4*** habe im Rahmen der stillen Gesellschaft seine Arbeitskraft eingebracht, steht auch fest, dass Herr ***5*** ***4*** neben der Geschäftsführung auch operativ für die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist. Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt nicht auf die Art der Tätigkeit der an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab. Für die Anwendung dieser lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen ist es ohne Bedeutung, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde (VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061). Die Beschwerdeführerin brachte vor, Herr ***5*** ***4*** habe seine Arbeitskraft eingebracht (die "Einlage der Arbeitskraft ist geradezu der wesentliche Bestandteil der vorliegenden stillen Beteiligung"). Er führte somit neben seiner Geschäftsführertätigkeit Tätigkeiten im operativen Bereich der Beschwerdeführerin (Tischlereibetrieb) aus. Übt der wesentlich beteiligte Gesellschafter Geschäftsführer nicht nur Aufgaben der Geschäftsführung, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft aus, so hindert dies nicht, die Bezüge insgesamt der Spezialbestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren (VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0115). Entscheidend ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut, dass die Gehälter und Vergütungen für die Beschäftigung des Gesellschafters gewährt werden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat die strittigen Vergütungen (auch) für seine Arbeitskraft, die er in die Beschwerdeführerin eingebracht hat, erhalten. Bei diesen, die er für die von ihm persönlich erbrachten Arbeitsleistungen erhalten hat, handelt es sich um solche im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vor (VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061). Dass die eingebrachten Arbeiten nicht vom Geschäftsführer selbst vorgenommen worden seien, wurde zum einen nie behauptet, noch ergaben sich Anhaltspunkte dafür; hat doch der Geschäftsführer sein Einzelunternehmen bereits im Jahr 2002 in die ***Bf1*** & Co KG eingebracht. Darüber hinaus war die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zwischen ihr und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte (echte) stille Gesellschaft nicht anzuerkennen. Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern sind an jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden (VwGH 26.5.1999, 99/13/0039). Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Vereinbarung zur Errichtung einer stillen Gesellschaft nicht die geforderten Anforderungen. Die Vereinbarung wurde mündlich abgeschlossen, ein schriftlicher Vertrag ist darüber nicht formuliert worden. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 30. Jänner 2006 den Inhalt der Vereinbarung dem damaligen Finanzamt Oststeiermark mitgeteilt und diese ist somit zumindest gegenüber der Finanzbehörde zum Ausdruck gekommen. Betreffend die eingebrachte Arbeitsleistung lässt die Vereinbarung jedoch einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt vermissen. Die Arbeitskraft ist nicht bewertet, es sind weder Art noch Umfang der Arbeitskraft festgelegt. So lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, um welche konkreten Arbeiten es sich handeln soll. Im Rahmen eines Tischlereibetriebes fällt eine Vielzahl von Arbeiten an, es ist nicht einmal festgelegt, in welchen Bereichen die Arbeitskraft einzubringen ist (Verkauf, Planung, Auftragsabwicklung, Produktion, etc.). Ebenso wenig sind Hinweise dafür enthalten, wie viele Arbeitsstunden von der Einbringung erfasst seine sollten. Darüber hinaus würde unter Fremden eine solche Vereinbarung nicht bloß mündlich abgeschlossen werden. Bei einer Vermögenseinlage von 10.000 Euro ist es unter Fremden üblich, die Vereinbarung schriftlich abzuschließen. Ebenso wenig würde unter Fremden ein Vertrag abgeschlossen werden, in dem Art und Umfang der eingebrachten Arbeitskraft nicht näher festgelegt werden würden. Ebenso bezweifelt das Bundesfinanzgericht die dem Finanzamt Oststeiermark bekannt gegebene Höhe der Gewinnbeteiligung. Demnach soll der stille Gesellschafter mit 10% "am Gewinn vor Abschreibung des umgründungsgeborenen Firmenwertes", jedoch nicht am Verlust beteiligt gewesen sein. Nach den diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen, die von der Beschwerdeführerin nie bestritten worden sind, sind dem Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Titel stiller Gesellschafter folgende Beträge ausbezahlt worden: 2012: 50.266,61 Euro 2013: 22.046,28 Euro 2014: 44.000,07 Euro Vergleicht man die ausbezahlten Beträge mit den Körperschaftserklärungen der Beschwerdeführerin für die betreffenden Jahre, so lässt sich zum Beispiel für das Jahr 2014, in dem die Einkünfte auch nach den Korrekturen negativ waren, die angebliche Gewinnbeteiligung nicht schlüssig nachvollziehen. Vergleicht man die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin für die genannten Jahre, dann fällt auch auf, das im Jahr 2013, in dem die erklärten Einkünfte am höchsten waren, dem Gesellschafter-Geschäftsführer der geringste Betrag ausbezahlt worden ist. Darüber hinaus lagen keine außersteuerlichen Gründe für die Einbringung der Arbeitskraft über die stille Gesellschaft vor. Entscheidend war nicht, ob außersteuerliche Gründe für die Errichtung der stillen Gesellschaft vorgelegen sind, sondern ob diese für die Einbringung der Arbeitskraft (also die Durchführung der operativen Tätigkeiten) über die stille Gesellschaft maßgeblich waren (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die geltend gemachten außersteuerlichen Gründe beachtlich sein müssen. Nicht jeder beliebige außersteuerliche Grund vermag die Anwendbarkeit des § 22 BAO auszuschließen (Leitner, ÖStZ 2014, 596). Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die Vereinbarung der stillen Gesellschaft sollte eine Gewinnbeteiligung erreicht werden, welche von der Vermögensbeteiligung bzw. der nominellen Beteiligung am Stammkapital abweiche, bringt die Beschwerdeführerin keinen Grund für die Erbringung der Arbeitsleistung des Gesellschafter-Geschäftsführers über die stille Gesellschaft vor. Zum einen hätte eine andere Gewinnbeteiligung auch durch die Erhöhung des Stammkapitals bzw. durch die Erhöhung des Anteils des Gesellschafter-Geschäftsführers erreicht werden können, zum anderen wäre selbst bei Vorliegen einer fremdüblichen Vereinbarung nicht die Einbringung der Arbeitskraft geboten gewesen, eine von der nominellen Beteiligung am Stammkapital abweichende Vermögensbeteiligung zu erreichen. Wenn schon eine von der nominellen Beteiligung abweichende Vermögensbeteiligung beabsichtigt war, dann spricht der Umstand, dass die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft nicht bei der Gründung der Beschwerdeführerin getroffen worden ist, sondern genau zu dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin die Kommanditgesellschaft übernommen hat und somit die Beschwerdeführerin die Tischlerei betrieben hat und ab dem auch die Vergütungen für die operativen Tätigkeiten des Geschäftsführers dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag unterlegen wären, vielmehr dafür, dass die Vereinbarung den Zweck hatte, die Vergütungen für die operativen Tätigkeiten des Geschäftsführers nicht dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu unterwerfen. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziffer 4 bis 7 (und somit auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 (in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 85/2008) sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchortes anzusetzen. Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II 2001/416, bestimmt in der für die Jahre 2012 und 2013 sowie für den Zeitraum 1. Jänner bis 28. Februar 2014 geltenden Fassung, BGBl. II Nr. 467/2004, betreffend die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge Folgendes (auszugsweise): "§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich." § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2014 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 28. Februar 2014 enden, lauten: "(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten. (2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 360 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich." § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung lautet: (7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen." Mit dem Ansatz eines Sachbezuges im Sinne des § 15 EStG 1988 wird der Vorteil erfasst, der darin besteht, dass sich der Dienstnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten einer vergleichbaren Leistung aus Eigenem aufkommen müsste (VwGH 21.4.2016, 2013/15/0259). Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass Frau ***3*** ***4*** und Herr ***1*** ***2*** arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge für nicht beruflich veranlasste Fahrten verwendet haben. Ebenso stand fest, dass von Frau ***3*** ***4*** keine Aufzeichnungen über die nicht beruflich veranlassten Fahrten geführt worden sind und somit nicht nachgewiesen werden konnte, dass die monatliche Fahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten nicht mehr als 500 Kilometer betragen hat. Betreffend Herrn ***1*** ***2*** war dies hingegen unbestritten, die nicht beruflich veranlassten Fahrten haben im Monat nicht mehr als 500 Kilometer betragen. Die Privatnutzung arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge stellt einen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil durch die private Nutzung arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge ist verpflichtend nach der Sachbezugswerteverordnung zu bemessen (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 15 Rz 92). Für Frau ***3*** ***4*** war daher der volle Sachbezug, für Herrn ***1*** ***2*** war der sogenannte halbe Sachbezug anzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert. Frau ***3*** ***4*** hat keine Kostenbeiträge geleistet. Hingegen konnte die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachweisen, dass Herr ***1*** ***2*** in den verfahrensgegenständlichen Jahren jeweils Kostenbeiträge in der Höhe des halben Sachbezuges geleistet hat. Der Sachbezug für Herrn ***2*** war daher mit Null anzusetzen und die Haftungs- und Abgabenbescheide zu ändern. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Aufgrund der Herabsetzung der Abgabenschuld waren auch die Säumniszuschläge herabzusetzen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmung und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind somit keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.     Graz, am 12. April 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100449/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100449.2020
Stammnummer
136389
Gültig
12.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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