Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1738-L/02
Ausmaß der betrieblichen Nutzung einer Eigentumswohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1738-L/02vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.W. und Mitgesellschafter, vertreten
durch P WTH OEG, vom 15. Jänner 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Ried im Innkreis vom 22. November 2001 betreffend Umsatzsteuer
sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1997 bis 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Personengesellschaft, an der Herr P.W. zu
60 % und seine Ehegattin P.G. zu 40 % beteiligt sind. Es handelt sich
dabei um eine Künstler- und Musikagentur GesbR.
Im Zuge einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden
Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. Folgendes fest:
Tz. 23 des BP-Berichtes:
Aufwand Miete für Eigentumswohnung S
|
Aufwand
|
1997
|
1998
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1999
|
|
69.642,00 S
|
72.000,00 S
|
72.000,00 S
Durch die Betriebsprüfung erfolgt keine Anerkennung
der Miete als Betriebsausgabe. Verwiesen wird auf die ausführliche
Begründung im Schlussbesprechungsprogramm. Ergänzend wird auf den
Abschnitt 19 der Einkommensteuerrichtlinien hingewiesen.
Aus den Prüfungsfeststellungen im
Schlussbesprechungsprogramm ist folgendes zu entnehmen:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
1. Darstellung des Sachverhaltes:
Kaufvertrag vom 9. August 1996 über den Kauf
einer Eigentumswohnung in S.
Käufer bzw. Eigentümer:
P.W. 50 %
P.G. 50 %
Diese Wohnung wird vermietet an:
P.W. und Mitgesellschafter
Gesellschafter:
P.W. 60 %
P.G. 40 %.
Dem Jahresabschluss 1997 der P.W. und
Mitgesellschafter ist eine Überschussermittlung aus Vermietung und
Verpachtung beigelegt. Bei dieser Überschussermittlung erfolgte keine
Aufteilung des Einnahmenüberschusses auf die Vermieter bzw.
Eigentümer. Die Übernahme dieses Überschusses in den
entsprechenden Steuererklärungen wurde nicht vorgenommen.
Bei der Überschussrechnung für 1998 wurden die
gesamten Einkünfte P.W. zugerechnet. Eine Aufteilung auf beide
Eigentümer unterblieb in den entsprechenden Steuererklärungen. Durch
die Veranlagungsabteilung wurde die eingereichte Überschussrechnung
abgeändert. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wurde eine Berufung
eingebracht.
Für das Jahr 1999 wurde ebenfalls eine
Überschussermittlung eingereicht. Eine Veranlagung wurde noch nicht
durchgeführt.
2. Feststellungen der Betriebsprüfung:
Es liegt kein schriftlicher Mietvertrag vor. Ein
Zahlungsfluss der Miete erfolgte nicht.
3. Folgerung der Betriebsprüfung:
Die Vermietung findet keine steuerliche Anerkennung. Der
Aufwand "Büro S " wird nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Bei P.W. und
P.G. sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
anzusetzen.
Begründung:
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
hinsichtlich Mietverträgen:
Das Naheverhältnis zwischen den Vertragsparteien
rechtfertigt bei derartigen Verträgen eine genaue Prüfung, ob sie
durch eine Leistungsbeziehung oder familienhaft bestimmt sind. Die
Fremdüblichkeit ist aus Sicht beider Vertragsteile zu beurteilen. Zwar
bedarf der Abschluss (zivilrechtlich) nicht der Schriftform, liegt jedoch kein
schriftlicher Bestandsvertrag vor, so müssen die wesentlichen
Vertragsbestandteile (zeitlicher Geltungsbereich, Mietzinshöhe,
Wertsicherungsklauseln, Schicksal von Mieterinvestitionen,
Instandhaltungspflichten, Tragung der Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein, wobei diesen Kriterien Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung zukommt.
Laut Betriebsprüfung ist die Fremdüblichkeit
nicht gegeben. Es liegt kein schriftlicher Bestandsvertrag vor, in dem die
wesentlichen Vertragspunkte geregelt werden. Es erfolgte kein Zahlungsfluss der
Miete im Prüfungszeitraum.
Am 22. November 2001 erließ das Finanzamt
den Ausführungen der Betriebsprüfung folgend die Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide (gem. § 188 BAO) für die Jahre 1997
bis 1999, wobei in den Jahren 1997 und 1998 die neue Sachentscheidung nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 4 BAO ergangen ist.
Der steuerliche Vertreter Herr W.K. ersuchte am
27. Dezember 2001, die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen
die Umsatz- und Feststellungsbescheide 1997 bis 1999 bis zum
15. Jänner 2002 zu verlängern. Zur Einbringung einer
eventuellen Berufung müssten noch Besprechungen geführt und Unterlagen
besorgt werden. Dies wäre in der zur Verfügung stehenden Zeit leider
nicht möglich, da in dieser Zeit bei Herrn P.W. das größte
Geschäftsaufkommen vorliege.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2004 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um Mängelbehebung der Berufung. Frist zur Beantwortung
des Schreibens sei der 4. März 2002, ansonsten gelte die Berufung
als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 4. März 2002 ergänzte
der steuerliche Vertreter die Berufung gegen die Steuerbescheide 1997 bis
1999. Anlässlich der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung betreffend
die Jahre 1997 bis 1999 sei bei P.W. und P.G. die Eigentumswohnung aus den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestrichen worden. Folglich
handle es sich beim gegenständlichen Büro um Betriebsvermögen der
GesbR. So habe man dieses Objekt auch im Zuge der Schlussbesprechung zur
Betriebsprüfung behandelt haben wollen. Die fast ausschließliche
betriebliche Nutzung sei eindeutig gegeben und könne von der in diesem
Büro tätigen Sekretärin und von Herrn P.W. nachgewiesen werden.
Dies gehe auch aus der Anmerkung in der Niederschrift zum
Schlussbesprechungsprogramm hervor, wo unter Punkt 2.3.1 von einem
Filialbetrieb gesprochen werde. Im Zuge der Erhebungen durch das Finanzamt Z sei
von Herrn P.W. eine 14-tägige Privatnutzung erklärt worden. Es sei
daher ein Privatanteil von der AfA iHv. 3,84 % (14 x 100:365)
auszuscheiden. Weiters seien die für den Kauf angefallenen
Finanzierungskosten (Zinsen usw.) in den jeweiligen Jahren als Betriebsausgabe
anzusetzen.
In der Stellungnahme zur Berufung vom
15. März 2002 führte der Betriebsprüfer aus, dass P.W.
und P.G. Eigentümer einer Eigentumswohnung in S seien. Diese
Eigentumswohnung habe P.W. an P.W. und Mitgesellschafter vermietet. Dieser
Bestandsvertrag sei von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden, da
Bestandsverträge zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft
steuerlich nicht zu beachten seien. Bei überwiegender betrieblicher Nutzung
der Eigentumswohnung wäre diese in das Betriebsvermögen der GesbR
aufzunehmen. Diese überwiegende betriebliche Nutzung sei jedoch weder von
Herrn P.W. noch vom Steuerberater im Betriebsprüfungsverfahren behauptet
und eine Aufnahme ins Betriebsvermögen begehrt worden. Eine teilweise
betriebliche Nutzung werde nicht in Abrede gestellt, für eine Aufnahme ins
Betriebsvermögen sei jedoch eine überwiegend betriebliche Nutzung
notwendig. Werden dieselben Gebäudeteile zeitlich abwechselnd teils
betrieblich, teils privat genutzt, sei auf das Überwiegen
abzustellen.
Mit Vorhalt vom 18. März 2002
übermittelte das Finanzamt die Stellungnahme der Betriebsprüfung dem
steuerlichen Berater zur Gegenäußerung und ersuchte, Herr P.W.
möge eine Aufstellung der Tage mit tatsächlicher betrieblicher Nutzung
in den streitgegenständlichen Jahren zu übermitteln. Als Nachweis
werde ein Fahrtenbuch benötigt. Entgegen den Ausführungen im Schreiben
vom 4. März 2002 sei die Zeit der Nichtnutzung als nicht
betrieblich veranlasst anzusehen. Nur die tatsächliche Nutzung für
betriebliche Zwecke könne berücksichtigt werden. Weiters werde ersucht
eine ziffernmäßige Darstellung der begehrten Betriebsausgaben bzw.
Vorsteuern nach folgendem Muster vorzulegen: Art der Ausgabe -
Gesamtbetrag netto - betrieblicher Anteil - anteilige Vorsteuern
(getrennt jeweils nach Veranlagungsjahren). Der betriebliche Anteil möge
lt. obigen Ausführungen berechnet werden.
Mit Schreiben vom 2. April 2004 übermittelte
der steuerliche Vertreter eine Aufstellung über die Anwesenheitstage von
Herrn P.W. bzw. seiner Sekretärin in S . Das Büro in S sei
regelmäßig besetzt. Hinsichtlich der betrieblichen Nutzung werde
angeführt, dass dazu eine Besetzung mit einer Arbeitskraft nicht
erforderlich sei. Das Büro sei komplett ausgestattet. Es befinde sich darin
eine komplette PC-Ausstattung, eine Telefonanlage, ein Telefax und die
erforderliche Ausstattung mit Firmendrucksorten und Prospekten. Weiters befinde
sich im Büro in S ein kompletter zweiter Aktensatz für die Bearbeitung
der Vermittlungen im Salzburger und Tiroler Raum. Von einer überwiegend
privaten Nutzung könne daher in diesem Fall sicher nicht gesprochen werden.
Weiters werde derzeit an einer Vernetzung des Büros in S mit der EDV-Anlage
in N gearbeitet. Die Privatnutzung gehe aus der Anzahl der privat dort
verbrachten Tage hervor (zwischen 11 und 14 Tagen).
Dem Schreiben beigelegt wurde eine Aufstellung über
die Anwesenheitstage von Herrn P.W. bzw. seiner Sekretärin im Büro in
S . Hinsichtlich des in den Jahren 1997 bis 1999 entstandenen Aufwandes
für das Büro in S wurde im Wesentlichen auf die vorgelegte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verwiesen.
Der Betriebsprüfer ergänzte am
15. April 2002 seine Stellungnahme zur Berufung vom
15. März 2002. Im Betriebsprüfungsverfahren sei keine
überwiegende betriebliche Nutzung der Eigentumswohnung und eine damit
verbundene Aufnahme des Betriebsvermögens begehrt worden. Herr P.W. und der
Steuerberater hätten erst nach Klärung aller steuerlichen
Gesichtspunkte diese Frage gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu
klären beabsichtigt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die
überwiegende betriebliche Nutzung nachzuweisen. Verwiesen werde auf die
Einkommensteuerrichtlinien und auf die darin zitierten Erkenntnisse des
VwGH.
Das Finanzamt Z tätigte am 31. August 2000
eine Erhebung betreffend die Nutzung der gegenständlichen Wohnung in S mit
folgendem Ergebnis der Nachschau:
a) Auf Grund des Amtshilfeersuchens vom Finanzamt R fuhr
das ED-Organ am 22. August 2000 zum gegenständlichen Objekt. Das
Haus war abgesperrt, durch Klingeln mittels Hausglocke öffnete ein
Handwerker die Haustüre. Die Wohnung der Ehegatten P. war versperrt.
b) An der Hausmauer im Erdgeschoss ist oberhalb des
Postkastens folgende Werbetafel angebracht:
P.W. , Musik und Künstleragentur GesmbH
mit den Adressen XY.
c) Beim Meldeamt S wurde erhoben, dass hier mit Wohnsitz
P.W. , P.G. , P.S. und P.M. gemeldet sind.
d) Am 23. August 2000 rief das ED-Organ unter der
S. Telefonnummer an, das Gespräch wurde nach R weitergeschaltet. Herr P.W.
teilte dem ED-Organ mit, dass er in der 35. Woche einen Tag nach S komme,
da er geschäftlich im Raum Pinzgau unterwegs sei. Eine Terminvereinbarung
für eine Besichtigung erfolgte am 28. August 2000 über die
S. Telefonnummer mit Weiterschaltung.
e) Am 31. August 2000 besichtigten das ED-Organ
und Herr P.W. die gegenständliche Wohnung (Top 1).
Beschaffenheit der Wohnung:
Ein Vorraum, ein Schlafzimmer mit 6 Stockbetten, ein
Wohn-Essraum (mit Kochnische), ein Raum mit Dusche und WC, Balkon. Die Wohnung
ist für Wohnzwecke voll ausgestattet. Weiters befindet sich im Wohnraum ein
dreiteiliges Ablageregal (ca. 0,80 x 2,00 m) für Fotomaterial zum
Anbieten der diversen Musikgruppen und Künstler bei diversen Hotels,
Vereine usw., ein weiteres Regal für den Drucker und Faxgerät, sowie
ein Regal für Telefon- und Briefpapier.
f) Über die tatsächliche gewerbliche Nutzung
dieser Wohnung erklärt Herr P.W. Folgendes: Er fährt angeblich
wöchentlich einmal die Geschäftstour Salzburg-Tirol und benutzt die
Wohnung für die Nächtigung anlässlich dieser Geschäftsreisen
(aus dem Kilometer-Buch in Ried aufliegend ersichtlich). Er hat bei diesen
Geschäftsreisen den Laptop (Computer) immer dabei und schreibt auch
Angebote und Verträge in S . Buchhaltungsunterlagen befinden sich in S
nicht, nur reines Werbematerial. Die diversen Bürotätigkeiten werden
im Wohnraum ausgeführt. Die gegenständliche Wohnung wird ca. 6 mal im
Jahr für Schi- oder Wanderurlaube (je 2-3 Tage) von Herrn P.W. und
seiner Ehegattin genutzt.
Die aufgenommene Niederschrift wurde sowohl vom ED-Organ
als auch von Herrn P.W. unterschrieben. Aus einer Aufstellung über
die Nutzflächen geht hervor, dass die Wohnung Top 1 aus Vorraum
(2,23 m²), Wohn-/Essraum (24,13 m²), Schlafzimmer
(13,88 m²) sowie Dusche mit WC (3,84 m²), also im gesamten
aus 44,08 m² besteht.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 nahm die neu ins
Berufungsverfahren eingetretene Wirtschaftstreuhand OEG P eine Ergänzung
der Berufung gegen die Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für die
Jahre 1997 und 1999 vor. Auf Grund der Bestimmung des § 23
Abs. 2 EStG sei die geltend gemachte Miete für die Betriebswohnung dem
Gewinnanteil zuzurechnen. Andererseits seien die angefallenen Aufwendungen
für die Wohnung in Abzug zu bringen. Bezüglich Abschreibungen sowie
Zinsen werde der Ansicht der Behörde über einen anteiligen Abzug als
Betriebsausgabe (Nutzung) im Verhältnis der betrieblich genutzten Tage zu
den gesamten Tagen eines Kalenderjahres zugestimmt. Der anteilige
Betriebsausgabenabzug betrage laut beiliegender Berechnung rund 12-16 %.
Bezüglich der verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Betriebskosten,
Versicherung) werde beantragt, das Verhältnis der betrieblich genutzten
Tage zu den gesamten Nutzungstagen eines Kalenderjahres heranzuziehen. Für
die Tage der Leerstehung würden weder im betrieblichen noch im privaten
Bereich entsprechenden Kosten anfallen. Die anteiligen Betriebsausgaben sowie
die Vorsteuern würden somit rund 76-83 % betragen (vgl. beiliegende
Berechnung). Die Abschreibung für die Büroeinrichtung sei
ausschließlich beruflich veranlasst und möge in voller Höhe zum
Abzug zugelassen werden. Eine detaillierte Aufstellung der angefallenen Kosten
sowie die anteilige betriebliche Veranlassung könne der beiliegenden
Berechnung entnommen werden.
Beigelegt wurde folgende Aufstellung hinsichtlich des
Aufwandes für die Wohnung in S :
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Anschaffungskosten:
|
|
|
|
Wohnung 1. HJ 97
|
1.322.581,00
|
|
|
AfA 2 %
|
26.452,00
|
26.452,00
|
26.452,00
|
Zinsen
|
32.923,00
|
23.130,00
|
22.707,00
|
|
|
|
|
AfA Büroeinrichtung:
|
|
|
|
Einrichtung 1. HJ 97
|
62.870,00
|
|
|
AfA 10 %
|
6.287,00
|
6.287,00
|
6.287,00
|
Einrichtung 2. HJ 97
|
8.500,00
|
|
|
AfA 10 %
|
425,00
|
850,00
|
850,00
|
Summe AfA Einrichtung
|
6.712,00
|
7.137,00
|
7.137,00
|
|
|
|
|
Betriebskosten
|
0,00
|
20.031,00
|
15.200,00
|
Versicherung
|
0,00
|
950,00
|
971,00
|
Sonstiger Aufwand
|
9.641,00
|
1.445,00
|
1.832,00
|
Summe
|
9.641,00
|
22.426,00
|
18.003,00
|
|
|
|
|
Nutzungsverhältnis:
|
|
|
|
Tage betrieblich
|
55
|
42
|
58
|
Tage privat
|
11
|
13
|
14
|
Tage Nutzung
|
66
|
55
|
72
|
Tage Jahr
|
365
|
365
|
365
|
Anteil betrieblich: Jahr
|
15,07 %
|
11,51 %
|
15,89 %
|
Anteil betrieblich: Nutzung
|
83,33 %
|
76,36 %
|
80,56 %
|
|
|
|
|
Wohnung
betrieblich
anteilige Kosten (bezogen
auf Gesamtjahr)
|
|
|
|
Nutzungseinlage AfA
|
3.986,00
|
3.045,00
|
4.203,00
|
anteilige Zinsen
|
4.961,00
|
2.662,00
|
3.608,00
|
Büroeinrichtung
|
|
|
|
AfA (100 % betrieblich)
|
6.712,00
|
7.137,00
|
7.137,00
|
Betriebskosten
|
|
|
|
anteilige Kosten
|
8.034,00
|
17.124,00
|
14.503,00
|
(bezogen auf Nutzung)
|
|
|
|
Summe
|
23.693,00
|
29.968,00
|
29.451,00
|
Anteil
|
|
|
|
P.W. (60 %)
|
14.216,00
|
17.981,00
|
17.671,00
|
P.G. (40 %)
|
9.477,00
|
11.987,00
|
11.780,00
Der Betriebsprüfer tätigte am
11. Juni 2002 folgende Stellungnahme. Die Berechnungen des
Steuerberaters über die Abschreibung und Zinsen würden den
Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme zur Berufung
entsprechen. Die Berechnung der verbrauchsabhängigen Kosten in der
Ergänzung der Berufung würden nach Ansicht der Betriebsprüfung im
Einkommensteuergesetz bzw. in den Einkommensteuerrichtlinien keine Deckung
finden.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am
14. Oktober 2004 folgenden Vorhalt an die Bw.:
1. Bitte listen Sie die in den Jahren 1997 bis 1999
erworbene Büroeinrichtung auf und legen Sie die Rechnungen in Kopie
vor.
2. Welche Einrichtungsgegenstände befinden sich im
Wohn-Essraum?
3. Legen Sie das Fahrtenbuch von Herrn P.W. für die
Jahre 1997 bis 1999 vor. Welche Vermittlungsabschlüsse wurden aus dem
Raum Salzburg-Tirol getätigt?
4. Welche betrieblichen Tätigkeiten übt Herr P.W.
in der Wohnung aus?
5. Legen Sie das Fahrtenbuch der Angestellten für die
Jahre 1997 bis 1999 vor. Bitte führen Sie den Namen, Adresse und
Telefonnummer der Angestellten an.
Die Diäten und Kilometergelder an die Angestellte
wurden bar ausbezahlt. Gibt es zeitnahe Belege? Wenn ja, legen Sie diese bitte
vor.
Wie ist die Entlohnung erfolgt? Legen Sie bitte den zu
Grunde liegenden Vertrag und eventuelle Arbeitsaufzeichnungen der Angestellten
vor.
6. Legen Sie den Kaufvertrag über die erworbene
Wohnung in Kopie vor.
7. Legen Sie einen Plan der erworbenen Wohnung in Kopie mit
eingezeichneter m²-Anzahl der Einzelräume vor und zeichnen Sie den
Teil des Raumes ein, der ausschließlich betrieblich genutzt
wird.
8. Ist es richtig, dass seit 15. Juli 1999 Herr
P.W. mit seiner Ehegattin und den beiden Töchtern in S im gemeinsamen
Haushalt gemeldet sind?
Mit Schreiben vom 2. November 2004 führte
Herr P.W. Folgendes aus:
1. 1997 - Kika - Wohnungseinrichtung -
Belege, siehe Beilage.
1997 - Hadlich - diverse Anschlüsse
- Belege, siehe Beilage.
2. Einrichtungsgegenstände im
Wohn-Essraum:
Ess- und Sitzecke (wird auch als Besprechungs- und
Schreibtisch verwendet)
Tisch für Fax und Drucker - wird betrieblich
genutzt
Zweimal Regal für Büromaterial (Kuvert,
Briefpapier, Bank-Fotomaterial, Telefon, Toner, Briefmarken, Briefwaage, etc.)
- wird betrieblich genützt.
Zweimal Anrichte für Gläser und
Geschirr
Es sind fast wöchentlich auch Musiker und Veranstalter
in meinem Büro anwesend - immer dann, wenn mein Auto vor dem
Büro steht.
Einrichtungsgegenstände im Schlafzimmer:
Ein kleiner Rollschrank für diverse
Büroutensilien
3. Fahrtenbuch 1997 bis 1999 (siehe Beilage -
wird im Original zugesendet - bitte um Rücksendung!). Eine Liste der
Hotels in Salzburg und Tirol liegen bei, eine Liste mit Telefonnummern ist
programmtechnisch nicht möglich, da müsste ich meinen Programmierer
damit beauftragen, dies zu ermöglichen.
4. Für die Kundenakquisition ist es erforderlich, dass
ich als Vermittlungsagentur vor Ort anwesend bin. Hoteliers von Salzburg und
Tirol legen sehr großen Wert auf Vertragspartner in unmittelbarer
Nähe. Das S. Büro ist auch "online" mit dem Server in N
verbunden.
5. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt, da die
Angestellte nur einmal monatlich nach S fahren musste und diese Fahrt einmal
monatlich in bar verrechnet wurde.
Angestellte: ER
Die Entlohnung erfolgt über die Lohnverrechnung,
welche von meinem Steuerberater P aus R sowie Steuerbüro K abgewickelt
wird. Es gibt keinen zu Grunde liegenden Vertrag und keine
Arbeitsaufzeichnungen.
Tätigkeit in S von Frau R. ist bzw. war:
Vermittlungstätigkeit, Post und Fax holen
etc.
6. Kaufvertrag - Wohnung (siehe Beilage)
7. Vorgelegt wird eine selbst gefertigte Skizze -
siehe Beilage
8. Es ist richtig, dass ich, meine Ehegattin und die
Töchter seit 15. Juli 1999 in S gemeldet sind, jedoch als
Zweitwohnsitz.
Dem Schreiben vom 2. November 2004 beigelegt
wurde ein Konvolut von Unterlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der vom steuerlichen Vertreter im
Schreiben vom 3. Juni 2002 beantragte Aufwand für die Wohnung in
S in den Berufungsjahren 1997 bis 1999 steuerlich absetzbar ist (Ansicht
der Bw.) oder nicht (Ansicht des Finanzamtes).
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 besagt, dass
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Nicht abzugsfähig sind jedoch gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet jedoch ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer dann, wenn es
mit den privat genutzten Räumlichkeiten über einen gemeinsamen
Wohnungseingang verfügt. Eine weitere Wohnung des Steuerpflichtigen, die
ein Wohnbedürfnis befriedigt, stellt grundsätzlich einen weiteren
Wohnungsverband dar (Hofstätter/Reichel, ESt-Kommentar, § 20,
Rz. 104/2). Herr P.W. und seine Ehegattin haben die Eigentumswohnung in S
mit Kaufvertrag vom 7. August 1996 erworben. Seit
15. Juli 1999 sind Herr P.W. , seine Ehegattin und die beiden
Töchter in S als Zweitwohnsitz gemeldet. Die Ehegatten P. benutzen die
Eigentumswohnung in S mehrmals pro Jahr für ein paar Tage privat, um dort
den Urlaub zu verbringen. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einem
Wohn-/Essraum, einem Schlafzimmer und einer Dusche mit WC. Diese dient daher
eindeutig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses und stellt neben dem
Hauptwohnsitz in R einen weiteren Wohnsitz bzw. Wohnungsverband der Ehegatten P.
dar.
Liegt ein häusliches Arbeitszimmer im Wohnungsverband,
dann sind die auf das Arbeitszimmer entfallende Miete bzw. die Absetzung
für Abnutzung und die anteilsmäßigen Betriebskosten sowie
Einrichtungsgegenstände wie z.B. Bücherregale oder der Schreibtisch,
nicht abzugsfähig, ausgenommen das Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen dar
(§ 20 Abs.1 Z 2 lit.d EStG 1988).
Herr P.W. und seine Ehegattin üben eine
Vertretertätigkeit im Künstler- und Musikagenturbereich aus. In
typisierender Betrachtungsweise bestimmt bei einer Vertretertätigkeit die
außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeitskomponente das
Berufsbild entscheidend. Die Komponente der Tätigkeit, die auf das
Arbeitszimmer entfällt, ist bei Beurteilung des Berufsbildes eines
Vertreters typischerweise nicht wesentlich.
Laut Angaben des Herrn P.W. hat dieser die Eigentumswohnung
in S nur fallweise beruflich genutzt. Zeitlich weitaus umfangreicher war die
Fahrtätigkeit von Herrn P.W. , wie auch dem Fahrtenbuch zu entnehmen
ist.
Bei Betrachtung des gegenständlichen Arbeitszimmers
handelt es sich um das eines Vertreters in der Musikbranche, die
Vertretertätigkeit wird im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübt, sodass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach § 20
Abs.1 Z.2 lit.d EStG 1988 generell nicht abzugsfähig sind.
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass
der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder
nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (VwGH vom 24.4.2002,
98/13/0193). Laut Angaben des steuerlichen Vertreters wurde die Wohnung in S im
Winter zum Schifahren und im Sommer zum Wandern privat genutzt. Der als
Arbeitszimmer geltend gemachte Wohn-Essraum ist der einzige Wohn- Essraum der
Eigentumswohnung und wurde daher auch privat genutzt. Es fehlt daher für
die steuerliche Anerkennung der Kosten für das "Arbeitszimmer" die
ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung.
Eine Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Veranlassung kann nur
einheitlich für jeden Raum getroffen werden. Bei dem Wohn-Essraum handelt
es sich eindeutig um einen der Privatsphäre der Bw. zuzuordnenden Raum.
Folglich sind sämtliche Aufwendungen und Ausgaben, die
mit dem häuslichen Arbeitszimmer in Zusammenhang stehen, steuerlich nicht
abzugsfähig. Die vom steuerlichen Vertreter im Schreiben vom
3. Juni 2002 geltend gemachten Aufwendungen (AfA 2 %, Zinsen, AfA
10 % Büroeinrichtung, Betriebskosten, Versicherung, sonstiger Aufwand)
sind daher nicht abzugsfähig iSd § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988.
Bei der AfA für die Einrichtungsgegenstände
handelt es sich um Einrichtungsgegenstände des Wohn-Essraumes sowie des
Schlafzimmers, nämlich um eine Ess- und Sitzecke, einen Tisch für Fax
und Drucker, zwei Regale, zwei Anrichten für Gläser und Geschirr sowie
einen kleinen Rollschrank, wie sie zur Ausstattung einer jeden privaten Wohnung
dienen können. Da es sich um als Einrichtungsgegenstände anzusehende
Möbel handelt, sind diese ebenfalls vom Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 umfasst.
Die Eigentumswohnung wurde fallweise von einer
Büroangestellten aufgesucht, wobei dieser Umstand in Zweifel zu ziehen ist,
da die Besuche nicht nachgewiesen oder durch sonstige Aufzeichnungen glaubhaft
gemacht wurden und auch der Zweck der Besuche nicht nachvollziehbar ist.
Das häusliche Arbeitszimmer wurde laut Angaben von
Herrn P.W. auch für Besprechungen genutzt, wobei diese Angaben ebenfalls
durch keinerlei Aufzeichnungen (Anführung von Besprechungsterminen und
Kundennamen) bestätigt wurden.
Da die Infrastruktur des häuslichen Arbeitszimmers,
genauer gesagt des Wohn-Essraumes, funktionell dem privaten Wohnungsbereich
zuzuordnen ist, liegt jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer ein nicht aufteilbarer Mischaufwand
vor.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass
Aufwendungen für die eigene Unterkunft (Wohnung) des Steuerpflichtigen dann
zu Betriebsausgaben führen können, wenn die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich betrieblich veranlasst sind. Dies bedeutet, dass die eigene
Wohnung des Steuerpflichtigen ausschließlich oder zumindest fast
ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen
verwendet werden muss. Dass dies hier nicht der Fall ist, liegt
unbestrittenermaßen fest, da Herr P.W. die Eigentumswohnung auch privat
mit seiner Familie für Urlaubszwecke verwendet hat.
Auf Grund des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. d EStG 1988 sind sämtliche im Schreiben vom
3. Juni 2002 geltend gemachte Aufwendungen (Ausgaben) für das
gegenständliche häusliche Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
anzuerkennen.
Entgegen den Äußerungen des steuerlichen
Vertreters im Schreiben vom 3. Juni 2002 ist die geltend gemachte Miete für
die Wohnung in S dem Gewinnanteil nicht zuzurechnen, da das Mietverhältnis
nicht fremdüblich gestaltet wurde. Auf die Ausführungen im
Schlussbesprechungsprogramm des Betriebsprüfers vom 21. Juni 2001 wird
verwiesen.
Insgesamt war der Berufung daher der Erfolg zu
versagen.
Linz, am 20.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1738-L/02
- Stammnummer
- 13636
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF