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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1200005/2020

Zur Tabaksteuerpflicht von Cannabis-Blüten ("Marihuana")

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1200005/2020vom 11.04.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Überdies betont der EuGH in ständiger Rechtsprechung, dass "der Wortlaut der Bestimmung […] sowie die Ziele und das System der Richtlinie zu berücksichtigen..[..] sind"; Kofler in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. 2020, Rz 13.5 mwN: So wird im Erwägungsgrund 2 zur RL 2011/64/EU betont, dass die Steuervorschriften der Union für Tabakwaren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau […] gewährleisten und berücksichtigen sollen, dass Tabakwaren schwere gesundheitliche Schäden verursachen können. Im Erwägungsgrund 4 wird betont, dass die verschiedenen Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden, definiert werden sollten. Überdies sollen die Produkte nach dem Erwägungsgrund 8 einheitlich und gerecht besteuert werden; dies orientiert sich an der Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak. Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, dass die Mindestverbrauchsteuern für alle Kategorien von Tabakwaren festgelegt werden (Erwägungsgrund 13). Es würde nach Ansicht des Gerichts dem Ziel der Richtlinie, insb den Erwägungsgründen 2, 4, 8 und 13 widersprechen, Produkte, die nach Art. 5 Abs. 1 so zerkleinert sind, dass sie ohne weitere industrielle Fertigung zum Rauchen geeignet sind und auch geraucht werden, nur deswegen nicht zu besteuern, weil nicht durch menschliches Zutun eine (über das notwendige Maß des Art. 5 Abs. 1 RL hinausgehende) weitere Zerkleinerung des Gegenstandes vorgenommen wurde, obwohl schon zuvor ein Zustand erreicht wurde, der es dem Konsumenten erlaubt, mit wenigen Handgriffen sich des Konsums von Marihuana hinzugeben, wenn auch ohne berauschende Wirkung. Das würden dem Sinn der RL 2011/64/EU zur Gänze zuwiderlaufen. Ergänzend darf nämlich bemerkt werden, dass allgemein bekannt ist, dass der Konsum von Tabak ebenso wie der Konsum von Marihuana in hohem Ausmaß gesundheitsschädlich ist; selbst ein nicht regelmäßiger und seltener Konsum ist bei niedrigem THC-Gehalt - zumindest - mit dem Rauchen von Zigaretten vergleichbar; Geschwinde, Rauschdrogen. Marktformen und Wirkungsweisen8 (2018) Rz 441; Hoch/Friemel/Schneider (Hrsg); Cannabis. Potenzial und Risiko. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme (2019) 65 ff. In der Hanfplanze finden sich mehrere hundert Inhaltsstoffe, darunter etwa "60, die der Klasse der Cannabinoide angehören"; s Köhler, Rauschdrogen und andere psychotrope Substanzen (2014) 121. Als Ausnahme mag Medizinalhanf gelten, der aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist und wegen § 3 Abs. 6 TabStG ohnehin nicht als Tabakware gilt; zur Hanf als Arzneiware s. Hoch/Friemel/Schneider (Hsrg); Cannabis. Potenzial und Risiko. Eine wissenschaftliche Bestandsaufnahme (2019) 26 und 266 ff. Auch nach der Rsp des EuGH ist hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen und dem hohen Schutznivau der Gesundheit von Menschen zu gewährleisten, dass alle Tabakerzeugnisse, die sich zum Rauchen eignen, Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt werden müssen; EuGH 16.9.2020, C-674/19, Skonis ir kvapas Rz 32; das gilt sohin auch für Cannabis, sofern er als "anderer Rauchtabak" einer Besteuerung unterliegt. So sohin die Besteuerung von Tabak mit gesundheitspolitischen Gründen zu rechtfertigen ist; s Tipke, Die Steuerrechtsordnung2 (2003) § 18 1076 (1082); muss dies freilich auch für Marihuana gelten; dies im Einklang mit dem Erwägungsgrund 2 zur RL 2011/64/EU durch die Begriffsdefinition des Art. 5 Abs. 1 RL 2011/64/EU. Die ggstl. Produkte unterliegen sohin als steuerpflichtige Gegenstände dem Tabaksteuergesetz. Zur Kombinierten Nomenklatur: Die Bf. führt aus, dass es keine Untersuchung gebe, die die Tarifposition 240319 "Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen" ergeben habe. Dem ist zuzustimmen. Nach den Erläuterungen zum HS sind in die Position 2403 einzureihen zB Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen, zB verarbeiteter Tabak zur Verwendung in Pfeifen oder zur Herstellung von Zigaretten, Kautabak, gewöhnlich stark fermentiert und gesoßt, Schnupftabak, mehr oder weniger aromatisiert, gepresster oder gesoßter Tabak für die Schnupftabakherstellung, Verarbeitete Tabakersatzstoffe, zB Mischungen zum Rauchen, die keinen Tabak enthalten. Ausgenommen sind Erzeugnisse wie z. B. Cannabis (Pos. 1211). Zur Position 1211 908 ua Teile der Cannabis-Pflanze, auch vermischt mit anorganischen oder organischen Stoffen, die als Streckmittel dienen. Wie an dieser Darstellung unschwer zu erkennen ist, folgt das Tabaksteuerrecht als einziges Verbrauchsteuerrecht nicht der zollrechtlichen Kombinierten Nomenklatur, sondern ist eigenständig auszulegen; s dazu die bereits ausgeführten Urteile zu steuerpflichtigen Tabakwaren, die keinen Tabak enthalten. Im Unterschied zur zolltariflichen Einreihung stellt § 3 Abs. 6 letzter Satz TabStG 1995 hinsichtlich der Verbrauchsteuerpflicht von Erzeugnissen, die keinen Tabak enthalten, nicht auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften, sondern allein auf den Verwendungszweck ab. Außerdem ist nach der herrschenden Lehre ohnehin unbestritten, dass der hier gegenständliche Art. 5 Abs. 1 RL 2011/64/EU sich in der Tat auf eine größere Anzahl von KN-Codes bezieht, nicht nur auf eine einzige Position: Art. 5 Abs. 1 2011/64/EU (und damit auch § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 TabStG) erfüllt die Funktion eines tabaksteuerlichen Auffangtatbestandes; s EC (2014), Study on the measuring and reducing of administrative costs for economic operators and tax authorities and obtaining in parallel a higher level of compliance and security in imposing excise duties on tobacco products (Bieber/Summersberger und Ramboll) 69. So betrachtet gehen die Ausführungen der Bf. ins Leere. Es darf an dieser Stelle nochmal auf die Untersuchungsergebnisse der ETOS- Befunde verwiesen werden (siehe oben), die den Zustand der ggstl. Produkte abbilden; die ggstl. Produkte sind sohin iSd § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 TabStG "anders zerkleinert"; s auch Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 5 Abs. 1 RL 2011/64/EU. Gerade dieser Zustand wird durch die ETOS-Befunde ausdrücklich bewiesen. Höhe der Steuer: Die Bf. vertritt überdies die Ansicht, dass die zu erhebende Steuer nicht den Berechnungsgrundlagen für Tabakwaren folgen dürfe, weil es bedeutende Preisunterschiede zwischen Rauchtabak und Cannabisblüten gebe (Beilage 2, Seite 11). So würde 100g Pfeifentabak ca 10 Euro, 100g Cannabisblüten hingegen 1000 Euro kosten. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung bei der zu erhebenden Steuer führen. Abgesehen davon, dass die Wahl des Begriffspaares Rauchtabak versus Cannabisblüten nicht greift, weil auch Cannabis Rauchtabak sein kann, mag das BFG diesem Einwand auch sonst nicht zu folgen: Wie die Bf. nämlich zu Recht ausführt, differenziert der Gesetzgeber zwischen den verschiedenen Kategorien von Tabakwaren (je nach Verwendungszweck) auch hinsichtlich der Höhe der Steuer; s § 4 TabStG. Nach der RL 2011/64/EU wurden Mindeststeuern normiert, die vom nationalen Gesetzgeber differenziert umgesetzt wurde. Es wurden von der Zollbehörde 34% des Kleinverkaufspreises nach § 5 Abs. 2 TabStG herangezogen. Üblicherweise ist eine Verbrauchsteuer zwar eine Mengensteuer, nur eben im Tabaksteuerrecht nicht (zur Gänze); dies ist aber unionsrechtlich ausgeformt und es wird Rauchtabak einheitlich besteuert. Der bloße Umstand, dass Cannabisblüten zu einem - sehr hohen - Preis verkauft werden führt natürlich auch zu einer höheren Steuer, weil es nicht auf Mengen ankommt. Auch eine - in ihren Auswirkungen wegen des hohen Preises - sehr belastende Steuer ( wegen der Überwälzung im Ergebnis für den Verbraucher) ist nicht rechtswidrig und liegt innerhalb der Grenzen der RL 2011/64/EU im Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers; zur Überwälzung der Steuer s Bieber, Verbrauchsteuern in Österreich (2012) 15. Überdies lässt sich nach der hL eine Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte ohnehin nur rechtfertigen, wenn die Steuer entsprechend hoch angesetzt wird, weil andernfalls ein Lenkungseffekt vereitelt würde; s. Tipke, Die Steuerrechtsordnung2 (2003) § 18 1076 (1082). Zur Legitimität des gesundheitspolitischen Lenkungszwecks vgl Kempf, Die Rechtfertigung der Tabaksteuer (2005) 167 ff mwN. So betrachtet erscheint dem BFG die Art und Höhe der Besteuerung rechtskonform; die Ausführungen der Bf. haben keinen Zweifel wecken können. Dass überdies die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Verzugszinsen in keinem Zusammenhang mit Anfragen an ein Bundesministerium steht, ergibt sich schon aus Art. 114 Abs. 2 UZK. Zur Auskunft, dass die Einfuhr tabaksteuerfrei sei: Die Bf verweist auf Ihre Anfrage bei der zentralen Auskunftsstelle Zoll vom 24.5.2018, welche Abgaben beim Import von Cannabis-Blüten zu entrichten seien; zu diesem Zwecke legte sie einen Untersuchungsbefund bezüglich des THC-Gehaltes bei (Bezeichnung als: Pflanzenmaterial, ausgeblüht"). Die Zollbehörde (Auskunftsstelle Zoll) erteilte die Auskunft, dass nur EUSt erhoben wird (kein Hinweis auf eine mögliche Tabaksteuer). Die Gewährung eines Vertrauensschutzes, dass die Behörde tatsächlich keine Verbrauchsteuer erheben wird, scheidet nach Ansicht des BFG aber aus: Die Bf stützte sich soweit ersichtlich auf Art 14 UZK; deswegen darf auf die grundsätzliche Unverbindlichkeit der Auskunft verwiesen werden; s. Schulte in Witte, UZK7 (2018) Art 14 Rz 23. Nur in Ausnahmefällen kann Vertrauensschutz erfolgreich eingewandt werden, etwa wegen eines aktiven Irrtums. Es wurde zwar ein Untersuchungserzeugnis vorlegelegt, die genaue Beschaffenheit der Ware war aber der Behörde unbekannt, die bloße Bezeichnung "Pflanzenmaterial, ausgeblüht", ist nicht geignet, auch eine verbrauchsteuerliche zollbehördliche und zuverlässige Auskunftserteilung auszulösen. Es durfte von der Bf nicht angenommen worden sein, dass eine kurze Anfrage ohne nähere Angaben über die Beschaffenheit von Waren an eine zentrale Auskunftsstelle, schon ein wie immer geartetes Vertrauensverhältnis begründet und ein komplexes Gerichtsverfahren vorwegzunehmen geeignet ist. Überdies ist der Import aus der Schweiz, der Gegenstand dieser Anfrage war und auf das sich die Auskunft stützte, zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht verwirklicht worden, sodass zu diesem Zeitpunkt die Auskunftserteilung ohne Bezug zu einer in der Folge beabsichtigten und verwirklichten Einfuhr stand; zur Notwendigkeit einer - zumindest - beabsichtigten Einfuhr s. Summersberger, Die Auskunft im Außenwirtschaftrecht - Teil 1: Umfang und Grenzen, UFS 2004, 316 ff. Die Bf. hat selbst ausgeführt und dies ist auch aktenkundig, dass auf einen direkten und unmittelbar auf diese Auskunft anschließenden Importvorgang aus der Schweiz verzichtet wurde. Es musste der Bf. bewusst gewesen sein, dass sowohl die Tarifierung von Waren nach den zoll- und einfuhrumsatzsteuerlichen Vorschriften als auch der Zustand von Waren für die verbrauchsteuerliche Einordnung unabdingbare Voraussetzungen dafür sind, die Höhe der Importabgaben zu bestimmen. So gesehen musste der Bf. bewusst sein, dass die Zollbehörde aufgrund der - extrem dürftigen - zu Verfügung gestellten Informationen nicht im Stande sein konnte, eine Auskunft zu erteilen, die beim Anfragenden ein berechtigtes Vertrauen erwecken durfte. So betrachtet war die Zollbehörde berechtigt, eine Tabaksteuer zu erheben, weil ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren war. Verfassungswidrigkeit und Tabakmonopolgesetz Zu den Einwendungen bezüglich verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte /Tabakmonopolgesetz ist auszuführen: Soweit die Bf. darauf verweist, dass eine Besteuerung von Cannabisblüten nicht erfolgen dürfe, weil diese Produkte nicht dem Tabakmonopolgesetz unterliegen, darf festgehalten werden, dass der Prüfvorgang geradezu umgekehrt ist: Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG) sind nämlich nur Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995. Es verhält sich sohin nicht so, wie die Bf. offenbar vermeint, dass ein Produkt nicht steuerpflichtig sei, weil es nicht dem Tabakmonopolgesetz unterliege oder weil eine Steuerpflicht nicht im Suchtmittelrecht normiert sei, sondern es unterliegt dem Tabakmonopolgesetz, wenn es steuerpflichtig ist. Sohin prüft das BFG freilich auch nicht die Breite und den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes auf seine Verfassungskonformität, sondern lediglich ob ein Produkt steuerpflichtig ist. Insofern sind die weiteren Ausführungen hinsichtlich der Einkünfte der Tabaktrafikanten und des Tabakmonopolgesetzes nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Ebenso wenig braucht sohin auch auf politische Äußerungen in diesem Zusammenhang eingegangen zu werden. Sofern sich die Bf. dann im Fazit in der Beilage wieder auf das Tabaksteuergesetz bezieht und betont, dass in den Erzeugnisgruppen des Tabaksteuergesetzes "Gleiches nicht ungleich und Ungleiches nicht unsachlich gleich eingestuft werden dürfe" und eine entsprechende Definition fehle, darf darauf verwiesen werden, dass es solche- wie bereits ausgeführt - Erzeugnisgruppen gibt und dass BFG kein Zweifel daran hat, dass für Cannabisprodukte keine neue Erzeugnisgruppe definiert werden müsse, weil es sich um "anderer Rauchtabak" iSd § 2 Z 3 TabStG handelt; eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist nicht erkennbar. Fehlende Einfuhr: Die Bf betont, dass eine EUSt nicht hätte entstehen können, weil keine Einfuhr verwirklicht worden wäre. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wurde ein Beweismittel vorgelegt, das belegen solle, dass die Bf in Importvorgänge nicht verwickelt gewesen sein soll (Rechnung der Unternehmen_mit_Sitz_in_England/schweizerische Versenderin/Herstellerin vom 10.7.2019). In einem anderen Schreiben (Beschwerde vom 8.12.2019) ist von einem englischen Unternehmen die Rede, nämlich von der HHHH, von dem die Bf. Waren bezogen haben soll. Eine Rechnung oder vergleichbare Beweismittel (Lieferscheine etc..) konnten nicht vorgebracht werden. Auch diesem Argument mag kein Erfolg beschieden sein: Zunächst bleibt fest zu halten, dass es zwei Einfuhrversuche an der schweizerischen/österreichischen Grenze gab. In beiden Fällen wurde aber die Einfuhr nicht verwirklicht. So wurden am 9.7.2018 getrocknete Hanfblüten zur Überlassung zum freien Verkehr angemeldet (betreffend der Rechnung Nr 141 vom 5.7.2018, schweizerische Herstellerin/Versenderin), ebenso am 16.8.2018 (Rechnung Nr 165 v 13.8.2018), dieselbe Herstellerin/Versenderin). In beiden Fällen wurden Muster gezogen und in beiden Fällen wurden die Waren wieder in die Schweiz verbracht, an die Herstellerin/Versenderin ausgefolgt und die Zollanmeldungen für ungültig erklärt. In diesen Fällen wurden Einfuhren in der Tat nicht verwirklicht (sind aber ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens). In beiden Fällen sind die Ungültigerklärung der Zollanmeldung sowie die Rechnung des Spediteurs als geeignete Beweismittel vorgelegt worden, dass die Einfuhren nicht verwirklicht worden sind. Als Grund für die Abgabenvorschreibung betrachtet die Zollbehörde aber zwei andere Rechnungen und zwar die RE-00132 vom 22.6.2018 und die RE-00255 vom 5.10.2018. Diese Rechnungen betrafen wieder Hanfblüten von derselben Herstellerin/Versenderin mit Sitz in der Schweiz. Die Bf. betonte dazu, dass auch diese Einfuhren nicht verwirklicht worden wären. Sie betonte, dass sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen erfüllt worden wären und dass die Waren nicht vorschriftswidrig in die Union verbracht habe. Als Beweis würde eine Rechnung eines Unternehmens mit Sitz in UK beigebracht über die Abwicklung von Zollformalitäten. Ein Beweis über eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder zumindest Frachtpapiere, eine Rechnung des Spediteurs (vergleichbar zu den ersten beiden nicht verwirklichten Einfuhren) wurde nicht erbracht. Im weiteren Verfahren betonte der Berater überdies nur sehr geringe Erlöse erwirtschaftet zu haben (Anm. dies aber für das Jahr 2020 und 2021, die nicht verfahrensgegenständlich sind). Gekauft werde nunmehr in Österreich selbst (Anm.: keine Blüten). Außerdem seien die Produkte aus England von der Firma HHHH gekauft worden. Tatsächlich hat die Bf. nach der Aktenlage regelmäßig Hanfblüten an natürliche Personen und Unternehmen weiterverkauft, sodass es einen regelmäßigen Bezug von Marihuana aus der Schweiz (direkt oder auch mittelbar über England, wie die Bf. moniert) gegeben haben muss. Nun ist zunächst fest zu halten, dass es sich bei den ggstl. Produkten unzweifelhaft um Waren schweizerischen Ursprungs handelt (Warnhinweis; Herstellerbezeichnung). Es ist auch unbestritten, dass von der schweizerischen Herstellerin/Versenderin zumindest zweimal Waren bestellt wurden, aber danach auf eine Einfuhrverwirklichung verzichtet wurde. Es ist überdies unbestritten, dass zwei weitere Rechnungen existieren, ebenfalls von derselben Herstellerin/Versenderin und diese auch unter "Wareneinkauf Drittland" verbucht wurden (ungeachtet einer späteren "Stornierung" durch die Buchhaltung der Bf.). Aus diesen vier Rechnungen kann aber nach Ansicht des Gerichts geschlossen werden, dass der typische Vertriebsweg Schweiz-Österreich war, was aufgrund der geografischen Nähe zur Bf. auch naheliegend ist. Das mit Schreiben vom 22.10.2019 vorgelegte Beweismittel (Rechnung der Unternehmen_mit_Sitz_in_England/schweizerische Versenderin/Herstellerin vom 10.7.2019) ist ungeeignet, das Vorbringen der Bf zu stützen. Zum Ersten enthält es keinerlei Hinweise auf gelieferte Waren, sondern enthält nur und ausschließlich ein Entgelt in Höhe von 1.529 Pfund. Es fehlt außerdem jeglicher Bezug zur Beschwerdeführerin oder an diese gelieferten Waren. In der Beschwerde vom 8.12.2019 hingegen ist von einem (anderen) Unternehmen die Rede, von dem die Bf die Waren bezogen haben soll, nämlich von dem Unternehmen HHHH; ein Beweismittel wurde nicht vorgelegt. Fest steht aber, dass die Bf. über die Homepage die ggstl. Produkte zum Verkauf angeboten hat. Aktenkundig sind überdies 11 Rechnungen, mit denen die ggstl. Produkte schweizerischen Ursprungs von der schweizerischen Herstellerin an natürliche Personen und Unternehmen in Österreich verkauft wurden. Sohin musste es Einfuhren aus der Schweiz gegeben haben. Selbst wenn man der Bf. Glauben schenken möchte, dass keine direkten Einfuhren durch eine Verbringung aus der Schweiz nach Österreich verwirklicht wurden, würde dies an der tatsächlichen Verwirklichung einer Einfuhr in Österreich mit dem Ergebnis, dass eine EUSt entstanden ist, nichts ändern: Fest steht nämlich, dass nur eine Nichtunionsware in die Union eingeführt werden kann. Erst durch die Überlassung zum freien Verkehr findet der Statuswechsel statt, dh die Wandlung von der Nichtunions- zur Unionsware. Wie die Bf. nicht bestritten hat und wie es auch aktenkundig ist, handelt es sich bei den ggstl. Produkten um Blüten schweizerischen Ursprungs, dh aus einem Drittland stammend. Wenn aber nun, wie die Bf. betont, diese Waren schweizerischen Ursprungs tatsächlich aus der Schweiz nach England geliefert wurden (was aber nicht bewiesen werden konnte !) und erst danach im Wege einer ig Lieferung nach Österreich gelangten, ändert dies nichts. Zunächst deswegen, weil - soweit ersichtlich - der Import nach UK im ggstl. Jahren 2018 nicht zulässig war und deswegen nicht in den freien Verkehr überlassen werden konnte. Selbst wenn es aber doch legal gewesen sein sollte, hätte eine Zollanmeldung vorgelegt werden können, dass die Waren bereits in England in den freien Verkehr überlassen werden sollten. Dies konnte nicht belegt werden. Für die Verwirklichung einer Einfuhr kommt es nach dem EuGH aber ohnehin darauf an, wo die Ware in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist; EuGH 10.7.2019, C-26/18, Federal Express Corporation. Eine Ware, die in der Schweiz (oder einem anderen Drittland) produziert oder gehandelt wird, die in die EU verkauft wird und nach der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert und dort verbraucht wird, lässt die Einfuhrumsatzsteuer im Mitgliedstaat des endgültigen Eingehens in den Wirtschaftskreislauf entstehen; dies nach der Meinung des EuGH deswegen, weil der Beteiligte in Österreich seinen Wohnsitz (hier Sitz!) hat; EuGH C-7/20, Hauptzollamt Münster; s Bieber/Summersberger, Sinngemäße Anwendung des Art. 87 UZK für die Bestimmung des Einfuhrorts? SWK 2021, 748. Deswegen geht die Ware in Österreich in den Wirtschaftskreislauf ein und die steuerliche Einfuhr wird auch hier verwirklicht, weil die Waren in Österreich an die Endverbraucher verkauft wurden. Im Lichte der Rsp des EuGH gehen sohin auch die Ausführungen der Bf, dass eine Einfuhr nicht verwirklicht wurde, ins Leere. Aus den oa Sache- und Rechtsgründen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden; die Beschwerde war abzuweisen. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision wird zugelassen, weil bislang eine Rechtsprechung des VwGH zur Tabaksteuerpflicht von Cannabis-Blüten fehlt. Salzburg, am 11. April 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1200005/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.1200005.2020
Stammnummer
136347
Gültig
11.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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