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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104832/2020

Bei einer langjährigen Heimunterbringung des Kindes gilt die Haushaltszugehörigkeit als aufgehoben; eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten wurde nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104832/2020vom 02.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der Judikatur des VwGH hängt die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (VwGH 21.03.1996, 93/15/0208, VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058). Die Unterhaltskosten iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 sind zumindest mit dem sogen. Regelbedarf anzusetzen, unter dem grundsätzlich jenen Bedarf zu verstehen ist, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidern, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl. OGH 09.02.1995, 2 Ob 512/95; OGH 28.02.2011, 9 Ob 53/10z uva). Wenn der Beihilfenwerber nicht zumindest die Hälfte des Regelbedarfs leistet, so trägt er nicht überwiegend die (tatsächlichen) Unterhaltskosten iSd § 2 Abs. 2 FLAG 1967 (UFSS 19.04.2012, RV/0038-S/12, BFG 07.07.2014, RV/7101653/2014). Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (VwGH 21.03.1996, 93/15/0208, VwGH 20.06.2000, 98/15/0011, vgl. auch UFSI 07.05.2004, RV/0254-I/03). Zufolge den Ausführungen der Sachwalterin betragen die Kosten der Unterbringung und Verpflegung in der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe laut MA 11 rund 80 €/Tag. Die Bf. behauptete nicht einmal, dass die sie dazu verpflichtet wurde, zu den Unterhaltskosten ihres Sohnes beizutragen, noch, dass diese die überwiegenden Unterhaltskosten für ihren Sohn getragen hätte. Geschweige denn, dass konkrete Nachweise erbracht wurden. Davon ist auch nicht anzunehmen, da die Bf. nach den Angaben der Sachwalterin vor dem 1. Oktober 2018 1.202,84 Mindestsicherung inkl. Mietbeihilfe sowie 280,30 Familienbeihilfe bezogen hat. Vom 1. Oktober 2018 bis 1. Mai 2019 bezog die Bf. von der MA 40 Mindestsicherung inkl. Mietbeihilfe iHv € 969,82 und ab 1. Mai 2019 iHv € 995,04. Im März 2020 wurde dieser Betrag auf € 1.030,87 erhöht. Am 21. Mai 2019 wurde der Bf. € 300,- von der MA 40 Hilfe in besonderen Lebenslagen zugesprochen, um für K. dringend benötigte Anschaffungen besorgen zu können. Das Vorbringen der Sachwalterin, wonach die Bf. einen Anteil des Wirtschaftsgeldes für ihr Kind aufgewendet hat (zB Ausflüge zu Sport- und anderen Freizeitveranstaltungen), erscheint zwar glaubhaft, ändert aber nichts daran, dass diese nicht den überwiegenden Unterhalt für ihr Kind getragen hat. Durch die vorgelegten Abrechnungen "BG Hernals" konnte jedenfalls kein Nachweis für die überwiegende Kostentragung erbracht werden. Da der Sohn seit 2013 nicht zum Haushalt der Bf. haushaltsgehörig ist und sich somit auch nicht in ihrer Obsorge und Erziehung befindet und die Bf. auch nicht für K. die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat, lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2018 nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da mit dem Erkenntnis hinsichtlich der Frage, ob für Zeiten der Heimunterbringung ein Familienbeihilfenanspruch besteht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof auszuschließen.     Wien, am 2. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104832/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104832.2020
Stammnummer
136326
Gültig
02.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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