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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100195/2019

NoVA und KfzSt bei Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz, Widerlegung der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100195/2019vom 16.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Bf. ist als Tagespendler tätig und legt die Strecke zwischen seinem Wohnsitz in Ort 1 und seinem Betriebsort in Ort 2 grundsätzlich an jedem Arbeitstag mit dem eigenen PKW zurück. Dementsprechend ist im vorgelegten Terminkalender für jeden Arbeitstag regelmäßig eine Fahrtstrecke von 54,8 km ausgewiesen. Dies entspricht offensichtlich der Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Ort 1 und seinem Betriebsort in Ort 2 (hin und retour), wobei an den Arbeitstagen überwiegend nur diese Strecke zurückgelegt wurde. Darüber hinaus weist der Terminkalender gesondert auch jene Fahrtstrecken aus, die an einigen Arbeitstagen für Kundenbesuche und andere betriebliche Zwecke (meist ausgehend vom Betriebsort in Ort 2) zurückgelegt wurden. Solcherart ermittelte der Bf. für das Streitjahr 2017 betrieblich zurückgelegte Fahrten von insgesamt 14.338,5 km. Die Privatfahrten wurden nicht aufgezeichnet. Ein Fahrtenbuch im steuerlichen Sinn muss fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl. etwa VwGH 16.9.1970, 0373/70). Der vorgelegte Terminkalender für das Streitjahr 2017 wird diesen Ansprüchen nicht gerecht, zumal die (wo auch immer) zurückgelegten Privatfahrten nicht mit ihrer Kilometerleistung erfasst wurden. Der vorgelegte Terminkalender kann überdies auch nicht annähernd als taugliches Beweismittel herangezogen werden, um die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu widerlegen. Die grundsätzlich an jedem Arbeitstag zurückgelegten Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Ort 1 und dem Betriebsort in Ort 2 wurden im Streitzeitraum nicht nur mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X mit dem Kennzeichen AB, sondern nicht unwesentlich auch mit dem - nicht streitgegenständlichen - Kraftfahrzeug der Marke Y mit dem Kennzeichen CD zurückgelegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auf die Ehegattin des Bf. im Streitzeitraum keine Kraftfahrzeuge (weder in Deutschland noch in Österreich) angemeldet waren. Im Hinblick auf ihre geringfügige Beschäftigung konnte sie das - nicht streitgegenständliche - Kraftfahrzeug der Marke Y nutzen. Wie der Bf. im Vorlageantrag vom 6. März 2019 dazu ausführte, arbeite seine Ehegattin lediglich zwei Tage pro Woche. "Somit kann ich für die verbleibenden Wochentage für Fahrten zur Arbeit und zurück zum Wohnsitz den CD nutzen." Dem vorgelegten Terminkalender kann nicht entnommen werden, mit welchem Fahrzeug die betrieblichen Fahrten zurückgelegt wurden. Es kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, an welchen Arbeitstagen (demnach wie oft) das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X mit dem Kennzeichen AB konkret verwendet wurde, um die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Ort 1 und dem Betriebsort in Ort 2 (und wieder retour) zurückzulegen. Somit kann auch nicht nachvollzogen werden, an welchen Arbeitstagen (und in welchem Ausmaß) das Kraftfahrzeug der Marke X - über die Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte hinaus - verwendet wurde, um Kundenbesuche im süddeutschen Raum zu absolvieren. Eine Zuordnung der für das Jahr 2017 mit insgesamt 14.338,5 km ausgewiesenen betrieblich veranlassten Kilometerleistung auf die beiden Fahrzeuge ist auch nicht ansatzweise möglich. Zudem wurden die (wo auch immer zurückgelegten) Privatfahrten für die beiden Fahrzeuge nicht aufgezeichnet, weshalb die im Jahr 2017 zurückgelegte gesamte Kilometerleistung nicht ermittelt werden kann, geschweige denn, dass sie einem der beiden Fahrzeuge konkret zugeordnet werden könnte. Für das Bundesfinanzgericht ist es daher nicht möglich, eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke X im Inland oder Ausland festzustellen. 6. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zeigt eine Analyse des vorgelegten Terminkalenders (die sich zwangsläufig nur auf beide verwendeten Kraftfahrzeuge der Marke X und der Marke Y beziehen kann) folgendes Bild: Der Terminkalender weist für das Jahr 2017 insgesamt 209 Fahrten zu je 54,8 km aus, das sind 11.453,2 km; dabei handelt es sich um die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in Ort 1 und dem Betriebsort in Ort 2 (und wieder retour), die grundsätzlich an jedem Arbeitstag zurückgelegt wurden. Aufgrund der angeführten Streckenlänge von 54,8 km geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Fahrten über Ort 7 (Ort 7 Landesstraße und Bundesstraße) als kürzeste Strecke zurückgelegt wurden. Die einfache Fahrtstrecke beträgt demnach 27,4 km, davon entfallen auf das Inland ca. 23,9 km und auf das Ausland ca. 3,5 km (Quelle: www.google.at/maps). Bezogen auf die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte entfallen demnach auf das Inland 9.990,2 km (209 Fahrten x 23,9 km x 2) und auf das Ausland 1.463,0 km (209 Fahrten x 3,5 km x 2). Der Inlandsanteil beträgt demnach 87,23 %, der Auslandsanteil 12,77 %. Der Bf. ermittelte für das Streitjahr 2017 dem Terminkalender zufolge betrieblich zurückgelegte Fahrten von insgesamt 14.338,5 km. Die Differenz zu den für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ausgewiesenen 11.453,2 km beträgt 2.885,3 km. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese betrieblichen Fahrten ausschließlich im süddeutschen Raum zurückgelegt wurden (der Bf. geht in Österreich keiner weiteren Tätigkeit nach und hat hier auch keine Kunden), ergibt sich kein wesentlich anderes Bild. Auf das Inland entfallen demnach 9.990,2 km, auf das Ausland 4.348,3 km (1.463,0 km plus 2.885,3 km). Der Inlandsanteil beträgt demnach 69,67 %, der Auslandsanteil 30,33 %. Diese Anteile beziehen sich - wie bereits dargelegt - auf beide Fahrzeuge des Bf., eine Zuordnung zum streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X ist ohnehin nicht möglich. Zu bedenken ist überdies, dass die (wo auch immer zurückgelegten) Privatfahrten für die beiden Fahrzeuge nicht aufgezeichnet wurden. Die Privatfahrten mit dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug der Marke X werden nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes wohl eher im Inland zurückgelegt worden sein. So ist der Bf. als Tagespendler an jedem Arbeitstag an seinen österreichischen Familienwohnsitz zurückgekehrt, wo er seine Freizeit verbracht hat, auch an den Wochenenden, im Urlaub und an freien Tagen hat er sich überwiegend im Inland aufgehalten und demnach das streitgegenständliche Kraftfahrzeug für Privatfahrten auch überwiegend im Inland verwendet. Der Inlandsanteil der Verwendung müsste somit noch entsprechend erhöht werden. Auch die übrigen vom Bf. vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, einen erfolgreichen Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG zu führen. So ist den vorgelegten Rechnungen der Kfz-Werkstätte F-GmbH zu entnehmen, dass Reparaturen und Serviceleistungen am streitgegenständlichen Fahrzeug im Inland (in Ort 1) vorgenommen wurden. Auch die Betankungen dieses Fahrzeuges erfolgten im Inland, wodurch eine überwiegende Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Inland noch untermauert wird. Auf der Grundlage der (jüngsten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171; VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; VwGH 12.11.2021, Ro 2019/16/0012) ist davon auszugehen, dass bei einer weitaus überwiegenden Nichtverwendung des Kraftfahrzeuges in Österreich der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG jedenfalls als erbracht anzusehen ist, dass aber auch eine bloß überwiegende Nichtverwendung in Österreich (demnach ab 51 %) ausreichend ist. Dabei wird unionsrechtskonform auf ein kilometermäßiges und nicht ein zeitliches Überwiegen außerhalb des Bundesgebietes abzustellen sein. Bei tatsächlichem Nachweis einer überwiegenden (ab 51 %) kilometermäßigen Verwendung des Kraftfahrzeuges im Ausland ist der Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 erster Satz KFG erbracht und besteht in Österreich keine Zulassungspflicht. Die Standortvermutung und deren Widerlegung gilt zudem unabhängig davon, ob das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich oder privat genutzt wird. Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG, dass der dauernde Standort des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke X mit dem Kennzeichen AB außerhalb Österreichs gelegen ist, ist dem Bf. somit nicht gelungen, zumal der für das Jahr 2017 vorgelegte Terminkalender nicht als taugliches Beweismittel herangezogen werden kann bzw. anhand dieses Terminkalenders auch die (überwiegende) Verwendung dieses Fahrzeuges im Ausland (Deutschland) nicht nachgewiesen werden kann. Eine Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände lässt keinen anderen Schluss zu. Reine Behauptungen bzw. eine bloße Glaubhaftmachung reichen - wie bereits dargelegt - nicht aus. Losgelöst davon besteht für das Bundesfinanzgericht ohnehin eine Bindungswirkung an das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft O vom 25. Februar 2019, GZ. 4. 7. Vom Bf. wurde eingewendet, dass er die Kraftfahrzeugsteuer für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug sowohl in Deutschland als auch - aufgrund der Vorschreibung des Finanzamtes - in Österreich bezahlt habe. Dazu ist festzuhalten, dass das widerrechtlich im Inland verwendete Kraftfahrzeug der Marke X mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen AB gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Eine dadurch entstehende Doppelbesteuerung stellt auch im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern nach geltendem Recht kein Hindernis dar (vgl. UFS 25.2.2010, RV/0327-S/09). Der Europäische Gerichtshof betont (vgl. ua. EuGH 15.9.2005, Rs C-464/02, Kommission/Dänemark, Rz 76 f; EuGH 15.12.2005, Rs C-151/04 und C-152/04, Nadin und Durré, Rz 41), dass die Mitgliedstaaten bei einer im Wesentlichen dauerhaften Nutzung eines ausländischen Fahrzeuges in ihrem Hoheitsgebiet eine Zulassungssteuer erheben dürfen. Auch wenn ein Fahrzeug im Wesentlichen in zwei Mitgliedstaaten tatsächlich und dauerhaft genutzt wird, ist der zweite Mitgliedstaat - in dem das Fahrzeug nicht zugelassen ist - diesfalls zur Erhebung einer Zulassungssteuer infolge der Nutzung in seinem Hoheitsgebiet berechtigt (vgl. EuGH 21.11.2013, Rs C-302/12). Der Umstand, dass das Fahrzeug auch im Zulassungsstaat der dortigen Zulassungssteuer unterliegt und es damit zu einer Doppelbesteuerung kommt, steht der Besteuerung durch den zweiten Mitgliedstaat dabei nicht entgegen (nochmals EuGH 21.11.2013, Rs C-302/12). 8. Mit § 82 Abs. 8 KFG in der Fassung des BGBl. I Nr. 26/2014 hat der Gesetzgeber für den Fristbeginn auf die "erstmalige Einbringung" in das Bundesgebiet abgestellt und ausdrücklich die gesetzliche Bestimmung aufgenommen, dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke X wurde vom Bf. im Zuge der Begründung des inländischen Hauptwohnsitzes am 18. August 2015 erstmals nach Österreich eingebracht (vgl. die niederschriftliche Einvernahme des Bf. am 11. Dezember 2018). Gemäß § 82 Abs. 8 KFG liegt demnach eine im September 2015 eingetretene widerrechtliche Verwendung dieses Fahrzeuges im Inland vor, wodurch eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden ist. Das Entstehen der Steuerschuld ist vom Erfüllen des zur Steuerpflicht führenden Tatbestandes zu unterscheiden. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der die Rechtsfolge auslösende Tatbestand erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand erfüllt ist, tritt die (allenfalls auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch zwar, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, doch bleiben gemäß § 4 Abs. 3 leg.cit. in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Der Tatbestand der jeweiligen Steuer ist im Beschwerdefall mit der widerrechtlichen Verwendung eines Fahrzeuges (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG und § 1 Z 3 NoVAG) erfüllt. Ist dieser Tatbestand erfüllt, so knüpft das Gesetz daran die Rechtsfolge des Entstehens einer Steuerschuld zu einem zurückliegenden Zeitpunkt. Dies ist im KfzStG der Fall, indem § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen lässt, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (vgl. auch VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003; VwGH 25.4.2016, Ro 2015/16/0031). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung (des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG) dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht. Im Streitfall ist die Steuerschuld für die NoVA somit im August 2015 entstanden. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat August 2015 ist als unbegründet abzuweisen. Die Steuerschuld für die KfzSt ist ab September 2015 entstanden. Selbstberechnungs- und somit Besteuerungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer ist für Vorgänge, welche vor dem 1. Jänner 2019 liegen, grundsätzlich das Kalendervierteljahr (§ 6 Abs. 3 KfzStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014). Im Fall einer kürzer bestehenden Steuerpflicht hat der Festsetzungsbescheid das jeweilige Kalendervierteljahr zu umfassen. Mehrere Vierteljahresabgaben können in einem Bescheidspruch zusammengefasst festgesetzt werden, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (§ 201 Abs. 4 BAO). Mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2015 (zwei Kalendervierteljahre) hat das Finanzamt F die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht für vier Monate (September bis Dezember des Jahres 2015) festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Juli bis Dezember 2015 ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017 und Jänner bis September 2018 ist infolge anhaltender widerrechtlicher Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in diesen Zeiträumen ebenfalls als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht folgte bei der zu beurteilenden Rechtsfrage (Vorfrage und Bindungswirkung) der zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Sachverhaltsumständen des konkreten Falles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.       Innsbruck, am 16. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100195/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100195.2019
Stammnummer
136217
Gültig
16.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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