RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101679/2019

I. Bei einer umsatzabhängigen Pacht ist vorläufig der Mindestmietzins anzusetzen. II. Die Mietvertragsgebühr ist auch von vertraglich übernommenen, direkt mit den Versorgungsunternehmen abgerechneten Betriebskosten zu bemessen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101679/2019vom 03.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter Beachtung der rechtlichen Ausführungen zu den Beschwerdepunkten A, B und C hat das BFG daher den Beschwerden teilweise stattgegeben, die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG vorläufig von der Minimalmiete zuzüglich Betriebskosten, USt und Instandsetzungskosten für eine unbestimmte Dauer lt. Berechnungsblatt (Beilage 4) bestimmt.   Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch die angeführte Judikatur des VwGH geklärt sind.     Linz, am 3. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101679/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101679.2019
Stammnummer
136208
Gültig
03.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF