Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101679/2019
I. Bei einer umsatzabhängigen Pacht ist vorläufig der Mindestmietzins anzusetzen. II. Die Mietvertragsgebühr ist auch von vertraglich übernommenen, direkt mit den Versorgungsunternehmen abgerechneten Betriebskosten zu bemessen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101679/2019vom 03.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter Beachtung der rechtlichen Ausführungen zu den Beschwerdepunkten A, B und C hat das BFG daher den Beschwerden teilweise stattgegeben, die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG vorläufig von der Minimalmiete zuzüglich Betriebskosten, USt und Instandsetzungskosten für eine unbestimmte Dauer lt. Berechnungsblatt (Beilage 4) bestimmt.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch die angeführte Judikatur des VwGH geklärt sind.
Linz, am 3. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101679/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101679.2019
- Stammnummer
- 136208
- Gültig
- 03.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF