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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103624/2016

Vorliegen von Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens? Behaupteter Wiederaufnahmegrund schon bei Erlassung des Bescheides bekannt.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103624/2016vom 15.09.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Außerdem widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis aufgrund ausstehender Lohnzahlungen beendet und sich dann nicht weiter um diese Angelegenheit kümmert (und erst im Zuge seines eigenen Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des Einkommensteuerbescheids stellt, da dieser Bescheid als Beweismittel von der Gegenseite bewertet wurde). Der Bf. hat den angeblich ausstehenden Lohn weder eingeklagt noch im Zuge des Insolvenzverfahrens seines ehemaligen Arbeitgebers geltend gemacht. Die vorgebrachte Begründung dafür, nämlich dass er nicht um seine Rechte wusste, erscheint (auch angesichts seiner steuerlichen Vertretung und seines eigenen Insolvenzverfahrens) nicht glaubwürdig. Zur beantragten Zeugenladung ist festzustellen, dass Frau A vom "Finanzamt Horn" und Herr M, Diplomrechtspfleger beim Bezirksgericht Horn, am gegenständlichen Verfahren in keinster Weise beteiligt waren. Auch die Ladung des ehemaligen Arbeitgebers des Bf. ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts entbehrlich, weil der Sachverhalt von der Abgabenbehörde ausreichend festgestellt wurde. Darum war von einer Zeugenladung abzusehen. Eine Tatsache ist nur dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie gegenüber allen anderen Möglichkeiten zumindest eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 18.12.1990,87/14/0155). Die durchgeführten Erhebungen der Abgabenbehörde (Lohnsteuerprüfung) haben keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass dem Bf. der im Lohnzetteln ausgewiesene Betrag tatsächlich nicht ausbezahlt wurden, gebracht. Somit sprechen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts alle im vorliegenden Fall angeführten Umstände dagegen, dass dem Bf. von seinem damaligen Arbeitgeber kein Lohn ausbezahlt wurde. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der behauptete Wiederaufnahmsgrund der Nichtauszahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber liegt nach den Feststellungen nicht vor. Die Beschwerde erweis sich damit bereits aus diesem Grund als unbegründet. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, allein die im Antrag vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend sind (vgl. VwGH 23.04.1990, 90/19/0125, 0126; 16.05.2002, 2001/16/0404). Für die Abgabenbehörde besteht keine Verpflichtung und Berechtigung, amtswegige Feststellungen zu treffen, ob aus der Sicht des Abgabepflichtigen ein (anderer) tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen könnte (VwGH 25.10.1989, 85/13/0088). Aus dem Umstand, dass das Finanzamt für die Ablehnung der Wiederaufnahme nur den im Antrag vom 29.04.2016 geltend gemachten Wiederaufnahmegrund herangezogen hat, ergibt sich daher keine Rechtswidrigkeit des Bescheides. Diese angebliche Nichtbezahlung des Lohns war jedoch der einzige im Antrag angegebene Wiederaufnahmsgrund, sodass dessen Abweisung durch den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt ist. Ein abgeschlossenes Verfahren kann weiters aufgrund von § 303 Abs. 1 lit. b BAO nur dann auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufgenommen werden, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind". Das Neuhervorkommen ist aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Nur wenn die Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen ist und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmsverfahrens gemacht werden. Andernfalls wäre sie von ihm im Abgabenverfahren bereits geltend zu machen gewesen (siehe Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 303 Anm 17, mit Verweis auf VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Die vom Bf. in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Umstände (bezüglich der angeblichen Nichtzahlung des Lohns) sind für den Bf. nicht neu hervorgekommen und waren ihm schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt. Die Verfahrenswiederaufnahme soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis nicht möglich war. Da die Voraussetzung des "Neuhervorkommens" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt ist, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. Die Beschwerde erweist sich damit auch aus diesem Grund als unbegründet. Daher ist auch aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ob dem Bf. im Streitjahr die streitgegenständlichen Bezüge ausbezahlt wurden, stellt eine Tatfrage dar, die in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.     Wien, am 15. September 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103624/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103624.2016
Stammnummer
136143
Gültig
15.09.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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