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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100885/2021

Haftung gemäß § 11 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100885/2021vom 11.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit dem Einwand (Punkt 1.4.3. des Schreibens vom 7.1.2022), dem Bf sei die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen, weil die Abgabenansprüche erst im Zuge der Außenprüfung festgesetzt und ihm nicht mitgeteilt worden seien, sodass es ihm mangels Kenntnis und mangels Verfügungsbefugnis aufgrund des Konkurses nicht möglich gewesen sei, die Abgabenansprüche zu erfüllen, übersieht der Bf, dass die haftungsgegenständlichen Umsatz- und Kraftfahrzeugsteuern zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten gewesen wären und er zu diesen Zeitpunken alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen ist. Der weitere Einwand, der Bf habe gegen die Grundlagenbescheide ebenfalls eine Beschwerde eingebracht, mit der sich das Finanzamt inhaltlich nicht "befestigt" habe bzw. ein ausreichender Rechtschutz sei nicht gegeben, würde das Finanzamt zuerst über den "Nachtragsbescheid" und nachträglich über den Grundlagenbescheid entscheiden, geht aufgrund der o.a. Judikatur, wonach zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, wenn der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch eine Beschwerde einbringt, ebenfalls ins Leere. Das Argument, der Bf sei bei der Außenprüfung der Primärschuldnerin nicht anwesend gewesen und die Bescheide über die Umsatzsteuerfestsetzungen seien nicht ihm, sondern dem Masseverwalter der Primärschuldnerin zugestellt worden, verfängt ebenfalls nicht, weil die in Rede stehenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide und der Prüfbericht dem Haftungsbescheid beigelegt worden sind, um dem Bf Kenntnis von den Abgabenansprüchen zu verschaffen und ihm damit eine fundierte Beschwerde gegen diese Abgabenansprüche zu ermöglichen. Zur Kraftfahrzeugsteuer liegen nach übereinstimmenden Angaben der Amtspartei und der anwaltlichen Vertretung des Bf keine der Primärschuldnerin gegenüber ergangenen Bescheide vor, weshalb an sich im Haftungsverfahren über den betreffenden Abgabenanspruch (seine Höhe) abzusprechen wäre (VwGH 20. 11. 2014, Ro 2014/16/0057). Im Spruch des Straferkenntnisses lastete die Finanzstrafbehörde dem Bf - neben den Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen - die vorsätzliche Verkürzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2016 iHv 1.058,51 € und für die Monate 1-6/2017 iHv 491,24 € an. Die Ausscheidung der Kraftfahrzeugsteuer für das dritte Quartal 2017, welche die Finanzstrafbehörde pauschal mit einem Drittel des Gesamtbetrages vornahm, war dem Umstand geschuldet, dass diese gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens fällig war und damit nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Bf fiel. Da das Finanzamt zwar den verbleibenden Betrag von 491,24 € in den Haftungsbescheid übernahm, nicht aber den dort angeführten Zeitraum von 1-6/2017, war der Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides insoweit zu berichtigen, als der Zeitraum von 1-9/2017 auf einen Zeitraum von 1-6/2017 abzuändern war. Nachdem die Abgabenbehörde einen Mängelbehebungsauftrag unterlassen und meritorisch über eine nicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Kraftfahrzeugsteuervorschreibungen richtete, abgesprochen hatte, erließ das Bundesfinanzgericht den o.a. Mängelbehebungsauftrag und forderte den Bf auf, seine Beschwerde gegen die Kraftfahrzeugsteuer zu begründen. In seiner Beschwerde hatte der Bf zur Kraftfahrzeugsteuer lediglich ausgeführt, dass er bei der Außenprüfung nicht anwesend gewesen sei und die Schätzungsgrundlagen nicht zutreffend seien. Trotz der umfangreichen Ausführungen nannte der Bf auch in seiner Eingabe vom 7.1.2022 in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages keinen konkreten Grund, weshalb die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer seiner Ansicht nach unzutreffend sei und er beantrage, keine Kraftfahrzeugsteuer festzusetzen. Dass die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtswidrig sei (Punkt 2.1.6.), ist, wie o.a., keine Begründung, weil mit diesem allgemein gehaltenen Einwand nicht nachvollziehbar ist und mit keinem Wort darauf eingegangen wird, aus welchem Grund der Bf seine gegen die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungen eingebrachte Bescheidbeschwerde für erfolgversprechend gehalten hat. Das Schreiben vom 7.1.2022 in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages enthält keine Hinweise und lässt keine Ansatzpunkte dafür erkennen, worin die Unrichtigkeiten der bekämpften Kraftfahrzeugsteuern gelegen sein sollten. Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht bzw. nur unzureichend entsprochen worden ist, hat die gesetzliche Rechtsfolge einzutreten und ist die Beschwerde gegen die o.a. Kraftfahrzeugsteuervorschreibungen gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid im Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer nicht den Erfordernissen des § 250 BAO entspricht, bewirkt insoweit eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Insoweit das Finanzamt eine rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, ist diese ersatzlos aufzuheben und daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung scheidet auch der Vorlageantrag vom 26.9.2018, soweit er die Kraftfahrzeugsteuer betrifft, gemäß § 264 Abs. 7 BAO aus dem Rechtsbestand aus. Zum seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßig geübten Ermessen führte der Bf in Punkt 1.4. seines Schriftstücks vom 7.1.2022 aus, dass nicht nur auf die Nachrangigkeit der Haftung, sondern auch auf den Grad des Verschuldens des Haftenden in Relation zu jenem des Abgabenschuldners sowie wer durch den Verkürzungserfolg bereichert worden sei, Bedacht zu nehmen sei. Der Bf habe sich durch die bei der Primärschuldnerin bewirkte Abgabenverkürzung nicht unmittelbar selbst bereichert, sondern habe im Gegenteil durch die Insolvenz der Primärschuldnerin einen erheblichen Vermögensausfall erlitten. Bei der Ermessensübung seien darüber hinaus die teilweise Schadensgutmachung, seine bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er auf ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis verzichtet habe, weil er davon ausgegangen sei, dass damit seine persönliche Haftung abgeschlossen sei und er auch keine anderslautende Belehrung erhalten habe, zu berücksichtigen. Der Grad seines Verschuldens sei allenfalls als geringfügig zu betrachten. Insgesamt sei die Geltendmachung der Haftung zusätzlich zur Strafe unangemessen. Obwohl es sich bei der Haftung nach § 11 BAO um eine unbeschränkte Primärhaftung handelt, ist bei der Ermessensübung die Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu beachten. Da über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden ist, laut Bericht des Masseverwalters vom 25.9.2018 "derzeit" mit keiner Quote zu rechnen sei und der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (Beschluss vom 4.5.2018), sind die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Zweck des Haftungsausspruchs ist die Einhebung von Abgaben. Da die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ist gegenständlich dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei der Vorzug gegenüber dem Interesse des Bf, nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung) zu geben. Sind die verkürzten Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, ist unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 11 BAO als Instrument zur Sicherung der verkürzten Abgaben nicht entscheidend, sollten die Vorteile des rechtswidrigen Verhaltens des Bf, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich der Primärschuldnerin zu Gute gekommen sein, er dagegen keine persönliche Bereicherung erfahren haben (VwGH 28.4.2009, 2006/13/0197). Nach der Rechtsprechung kann die Behörde/das Gericht die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen. Dem Argument, die Heranziehung zur Haftung zusätzlich zur Strafe sei unangemessen, kann insofern nicht gefolgt werden, da die Geltendmachung der Haftung nach § 11 BAO eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens zur Voraussetzung hat. Nicht einsichtig ist ferner, inwieweit im vorliegenden Fall der Grad des Verschuldens des Haftenden in Relation zu jenem des Abgabenschuldners berücksichtigt werden soll, weil der Bf sowohl der Haftende als auch der zur Vertretung der Gesellschaft befugte Geschäftsführer gewesen ist. Dem Einwand des nur geringfügigen Verschuldens ist zu entgegnen, dass eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 11 BAO ist und eine Vorsatztat kein geringfügiges Verschulden indiziert. Im Übrigen hat im Haftungsverfahren nach § 11 BAO die Ermessensregel nicht den Zweck, das aufgrund des rechtskräftigen Strafverfahrens als gegeben anzunehmende Verschulden einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweist sich die Geltendmachung der Haftung im Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung als zweckmäßig und als geeignete Maßnahme, um einen Abgabenausfall zu verhindern, weil die Haftungsschulden nur im Haftungsweg beim Bf eingebracht werden können. Ein Verzicht der Abgabenbehörde auf Hereinbringung dieser Abgaben hätte zur Folge, dass dies zu Lasten der Allgemeinheit ginge. Im vorliegenden Fall wurden am 12.3.2019 105,90 € und am 4.11.2020 263,00 € vom persönlichen Abgabenkonto des Bf zur teilweisen Abdeckung der im Haftungsbescheid enthaltenen Umsatzsteuer 10-12/2016 herangezogen. Zahlungen des Bf als Haftungsschuldner vermindern zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag, ändern aber nichts an dem im Haftungsbescheid auferlegten Umfang der Haftungspflicht (z.B. VwGH 27.1.2000, 97/15/0191); zu bezahlen ist jedoch nur noch ein Betrag von 7.350,***1*** € (7.719,36 € - 105,90 € - 263,00 € =7.350,46 €). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. I. Die Rechtsfolgen einer nur unzureichend erfolgten Mängelbehebung ergeben sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision auszuschließen war. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die entscheidenden Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind und die vorliegende Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht. Linz, am 11. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100885/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100885.2021
Stammnummer
136113
Gültig
11.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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