Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0008-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-K/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
P.R., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2004 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 12. März 2004,
SN 2004/xxx,
zu
Recht erkannt:
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass der Verdacht besteht, dass der
Beschuldigte ein Finanzvergehen nach § 11 Abs.1 Mineralölsteuergesetz
(MinStG) i.V.m. § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen hat.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. März 2004 hat das
Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/xxx ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Klagenfurt am 5.
September 2003 bei der Tankstelle in A. insgesamt 281,68 Liter für Zwecke
einer Steuerbegünstigung gekennzeichnetes Gasöl in den Behälter
(Tank), der mit dem Motor des Beförderungsmittels (Mähdrescher) der
Marke "Claas 454", behördliches Kennzeichen KL, in Verbindung stand,
eingefüllt, dadurch vorsätzlich verbotswidrig als Treibstoff verwendet
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 11 Mineralölsteuergesetz begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2004, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wurde, dass er am 5. September 2003 zur Tankstelle der Firma L.. in
A. gefahren sei um den Mähdrescher vom Gewerbebetrieb seiner Frau zu
betanken. Da sich der Tankeinfüllstutzen des Mähdreschers in ca. 3 m
Höhe befindet und es ihm deshalb alleine nicht möglich sei den
Mähdrescher zu betanken, habe er einen jungen Burschen, der gerade bei der
Tankstelle anwesend war, gefragt, ob er ihm die Dieselzapfsäule zum
Mähdrescher hinaufreichen könne. Der junge Mann habe jedoch
irrtümlich anstatt der Dieselzapfsäule die unmittelbar daneben
stehende Heizölzapfsäule erwischt, was auch ihm nicht sofort
aufgefallen sei. Erst als ihn ein älterer Mann angeschrieen habe, dass er
Heizöl tanke, habe er den Tankvorgang sofort gestoppt. Das Heizöl
sowie die Restmenge an Diesel habe er sofort in andere
Heizöltankbehelfnisse umgefüllt und zu Hause in den
Ölbehälter der Zentralheizungsanlage gefüllt. Die Firma seiner
Gattin betanke schon seit Jahren ihre Mähdrescher bei der
gegenständlichen Tankstelle in A.. Da der Treibstoffaufwand eine
Betriebsausgabe darstelle, sei es ihm noch nie in den Sinn gekommen Heizöl
in einen Mähdrescher als Treibstoff zu füllen, weshalb er sich auch
keiner Schuld bewusst sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder
sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des
Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt,
so hat sie gemäß
§ 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur
in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn
die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine
Verfolgung des Täters hindern könnten.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1988, Zl.
88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz
verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 1991, Zl. 90/14/0260).
Hinsichtlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen
wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen
habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens
gemäß
§ 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung
oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen
haben wird (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zl.
93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher
keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar,
sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem
Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer
Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu
prüfen.
Gemäß
§ 11 Abs.1 MinStG macht sich, wenn er
vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er
fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig, wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9
Abs.6) oder behandelt (§ 9 Abs.9) oder wer Mineralöl der im § 3
Abs.1 Z.3 und Z.4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.10).
Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht
ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 ermäßigten
Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten
Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9
Abs.10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
Gemäß
§ 9 Abs.6 MinStG ist die Verwendung
von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als zum Verheizen oder
zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht
mit den nach § 8 Abs.2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,
verboten.
Gemäß
§ 9 Abs.8 MinStG darf nach § 1
oder Abs. 10 gekennzeichnetes Gasöl, ausgenommen in den Fällen des
Abs.6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor
in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter
befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als
verbotswidrig verwendet.
Dem angefochtenen Bescheid lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 5. September 2003 betankte der Bf. bei der Tankstelle
der L.. in A. eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (Mähdrescher) der Marke
"Claas 454", behördliches Kennzeichen KL, Zulassungsbesitzer CW, mit
gekennzeichnetem Gasöl. In einem Telefongespräch zwischen dem Bf. und
BezInsp. U. vom Hauptzollamt Klagenfurt wurde vom Bf. mitgeteilt, dass ihm der
Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SV, den Zapfhahn nach oben gegeben
habe, um die Betankung durchführen zu können. Aus seiner Position habe
er nicht erkennen können, dass ihm der falsche Zapfhahn gereicht worden
sei. Erst der Tankwart habe ihn auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er
gekennzeichnetes Gasöl tanken würde, nachdem jener von einem Kunden
angesprochen worden sei, ob es bei der Tankstelle üblich sei Heizöl
anstelle von Diesel zu tanken. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. bereits
281,68 Liter gekennzeichnetes Gasöl in den Tank des Mähdreschers
gefüllt.
Am 12. November 2003 wurde W., der seinen PKW mit dem
Kennzeichen SV an der besagten Tankstelle betankte, als Zeuge niederschriftlich
einvernommen. Er erklärte im Gegensatz zu den Angaben des Bf., dass er
diesem nicht den Zapfhahn zur Betankung gereicht hätte. Vielmehr habe er im
Zuge der Betankung seines eigenen PKW festgestellt, dass die Arbeitsmaschine bei
der Heizölzapfsäule abgestellt war und dort betankt wurde. Er habe
anlässlich der Bezahlung seiner Rechnung den Tankwart informiert und habe
anschließend in Begleitung seines Sohnes die Tankstelle verlassen. Im
Übrigen habe er seinen PKW direkt vor dem Tankstellengebäude betankt,
die Zapfsäule für Ofenheizöl befinde sich hingegen ca. 20 Meter
davon entfernt.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 14. April 2004, Zl. 400/xxx, wurde dem Bf. für die
verbotswidrig verwendete steuerbegünstigte gekennzeichnete Gasölmenge
von 281,68 Liter der Unterschiedsbetrag an Mineralölsteuer zwischen der
nach § 3 Abs.1 Z.4 MinStG nicht ermäßigten und der nach § 3
Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralsteuer in Höhe von €
60,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Aufgrund der gegebenen
Aktenlage, der belastenden Angaben des Zeugen W. sowie des Abgabenbescheides des
Hauptzollamtes Klagenfurt vom 14. April 2004 ist der Verdacht begründet,
der Bf. habe 281,68 Liter gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet
und habe somit das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen.
Das Vorbringen des
Beschuldigten, ein junger Mann habe ihm irrtümlich die Zapfsäule
für Ofenheizöl anstelle der Dieselzapfsäule gereicht und er habe
dies nicht bemerkt, stellt sich inhaltlich als Beschuldigtenrechtfertigung dar,
die im nachfolgenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff.
FinStrG zu prüfen und würdigen sein wird.
Durch den vorliegenden
Sachverhalt und aufgrund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus
denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen
wie die Prüfung der Entfernung zwischen den Zapfsäulen für
Ofenheizöl und Dieseltreibstoff bei der gegenständlichen Tankstelle
oder allenfalls Klärung der Frage, ob es sich bei dem vom Bf.
angesprochenen jungen Mann um den Sohn des Zeugen handeln könnte,
erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz
festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten
Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreichen, der
Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem
Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen
ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich
dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 26. April 1993, Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl.
92/13/0275, u.a.).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-K/04
- Stammnummer
- 13610
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF