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Findok · Erlässe & Informationen

010203/105-IV/6/04

Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

geltende FassungErlass010203/105-IV/6/04vom 19.11.2004Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

Ein pauschalierter Land- und Forstwirt mit einem Einheitswert in Höhe von € 15.000,-- verarbeitet und vermarktet sämtliche Produkte aus der eigenen Land- und Forstwirtschaft selbst. Urprodukte der eigenen Land- und Forstwirtschaft sind Schweine, Rinder, Getreide und Obst. Durch die nachfolgende Be- und Verarbeitung werden Speck, Salami, Würste, Käse, Brot, Süßmost und Most erzeugt. Diese Produkte werden sowohl Ab-Hof (bzw. am Bauernmarkt) als auch in der eigenen Buschenschenke mit folgenden Umsatzzuordnungen verkauft: Im Jahr 2002: Einnahmen aus Ab-Hof-Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten € 22.000,-- Einnahmen aus Buschenschank € 37.000,--*) *) davon: Einnahmen aus be- und verarbeiteten Produkten € 30.000,-- und Einnahmen aus Most und Süßmost € 7.000,-- Im Jahr 2003: Einnahmen aus Ab-Hof-Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten € 30.000,-- Einnahmen aus Buschenschank € 29.000,--*) *) davon: Einnahmen aus be- und verarbeiten Produkten € 22.000,-- und Einnahmen aus Most und Süßmost € 7.000,-- Fragestellung: Inwieweit ist das VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2003, Zl 99/14/0228, welches offensichtlich zu den Rz 4231 und Rz 4233 EStR 2000 in Widerspruch steht, anwendbar? Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2003, Zl 99/14/0228, können keine über den Einzelfall hinausgehenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Dies bedeutet, dass die in Rz 4231 EStR 2000 vertretene Rechtsauffassung, wonach der Buschenschank unmittelbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes ist und die Einnahmen daraus nicht in die Grenze von 24.200 € einzubeziehen sind, weiterhin aufrecht bleibt. Die Einkünfte aus dem Buschenschank sind daher sowohl 2002 als auch 2003 im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung (§ 6 LuF PauschVO) zu erfassen. Hingegen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft, dass diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor, wenn der Einkaufswert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25 % der Einnahmen aus diesem Nebenbetrieb nicht überschreitet und wenn die Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb 24.200 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten (vgl. Rz 4216 EStR 2000). Für den Anfragefall bedeutet dies, dass im Jahr 2002 die Einkünfte aus dem Ab-Hof-Verkauf (bzw Bauernmarkt) als landwirtschaftliche Einkünfte nach § 6 LuF PauschVO 2001, BGBl II Nr. 54/2001 idF 416/2001, zu erfassen sind. Im Jahr 2003 hingegen sind die Einkünfte aus dem Verkauf der be- und/oder verarbeiteten Produkte ab Hof (bzw Bauernmarkt) wegen Überschreitung der 24.200 €-Grenze als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen, während die Einkünfte aus dem Buschenschank weiterhin im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung (§ 6 LuF PauschVO) zu erfassen sind.     12. §§ 21, 29 EStG 1988 (Rz 7723e EStR 2000) 12. §§ 21, 29 EStG 1988 (Rz 7723e EStR 2000) Steuerliche Behandlung von Holzbezugsrechten Sachverhalt: Im Einzugsgebiet des Wirtschaftsraumes Judenburg Liezen beziehen Abgabepflichtige (v. a. im Ausseerland) Einkünfte aus sogenannten Servitutsrechten. Diese, vorwiegend Holzbezugsrechte (Streu- oder Weiderechte), basieren auf sogenannten Regulierungsvergleichen aus den Jahren 1860 bis 1870. Nachdem es sich im Gegensatz zu Nutzungsanteilen an Waldagrargemeinschaften nicht um Eigentumsrechte handelt, bei denen die Berechtigten Miteigentumsanteile halten, kommt es auch zu keiner Einheitswertfeststellung. Den Servitutsberechtigten obliegen keinerlei Verpflichtungen zur Übernahme waldwirtschaftlicher Maßnahmen wie Fortswegebau, Kulturpflege oder Aufforstungsverpflichtungen. Sie sind allerdings auch nicht (eigen)jagdberechtigt. Beim Verpflichteten - überwiegend die Österreichischen Bundesforste - sind diese Nutzungsrechte immer im C-Blatt als Last, beim Berechtigten meist im A-Blatt grundbücherlich erfasst. Der jährliche Bezug wird im sogenannten Holzverlass (jährliche Zusammenkunft) besprochen und durch Auszeige vom Forstpersonal vorgenommen. Er stimmt idR mengenmäßig mit dem urkundlich fixiertem Ausmaß überein. Sogenannte Vorgriffe im Ausmaß bis zu drei Jahresbezügen können aus wirtschaftlich berücksichtigungswürdigen Gründen in Anspruch genommen werden. Nichtnutzungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, verfallen. Holzbezugsrechte sind vorwiegend mit landwirtschaftlichen Liegenschaften und Gewerbebetrieben (zB Köhlerei, Schmiede, Bäckerei, Gastwirtschaft) verbunden und setzten seinerzeit die entsprechende Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit voraus. Gegenständliche Servitutsrechte sind nur im Zusammenhang mit der Stammsitzliegenschaft vererbbar und veräußerbar. Rechtsgeschäfte über den Verkauf oder die unentgeltliche Übertragung werden von der Agrarbezirksbehörde geprüft (Genehmigungsvermerk auf der Urkunde für die Verbücherung erforderlich). Ablösen durch den Verpflichteten sind möglich. Fragestellung: Wie ist die Ausübung der Holzbezugsrechte beim Nutzungsberechtigten steuerlich zu erfassen? Einkünfte aus Holzbezugsrechten sind wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988. Ist dieses Recht einem Betriebsvermögen zuzuordnen, liegen auf Grund der Subsidiaritätsregel betriebliche Einkünfte vor (VwGH 19. 3. 1985, 84/14/0139). Gehört das Holzbezugsrecht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, gilt hinsichtlich der Pauschalierung Folgendes: Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht erfasst sind, sind sie durch die Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung oder entsprechend der Rz 7723e EStR 2000 vorgenommen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt.     13. § 21 EStG 1988 (Rz 4185, 5130 EStR 2000) 13. § 21 EStG 1988 (Rz 4185, 5130 EStR 2000) Besteuerung von Wildabschüssen durch einen vollpauschalierten Land- und Forstwirt Sachverhalt: Ein vollpauschalierter Land- und Forstwirt verpachtet seine 600 ha umfassende Eigenjagd nicht, sondern verkauft die Wild-Abschüsse an sogenannte Abschussnehmer um nahezu den gleichen Betrag, den er bei einer Verpachtung der Eigenjagd erzielen würde. Fragestellung: Bei der Verpachtung einer Jagd ist der vereinnahmte Pachtzins im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung gesondert als Einnahme zu erfassen. Ist der Ansatz von Abschussgebühren ebenso zu behandeln? In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Verkauf von Wildabschüssen Jagdpachterlösen gleichzusetzen. Außerdem ist der Verkauf von Rechten durch die Pauschalierung nicht abgegolten (vgl § 1 Abs 4 LuF PauschVO 2001). Es ist daher beabsichtigt, Rz 4185 EStR 2000 wie folgt klarzustellen: Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als "Pachtzins" gesondert anzusetzen. Dies gilt sinngemäß für den Verkauf von Wildabschüssen. Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind daher gesondert anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30 % der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70 % der Einnahmen anzusetzen.     14. § 21 EStG 1988 (Rz 4193, 5073 EStR 2000) 14. § 21 EStG 1988 (Rz 4193, 5073 EStR 2000) Privatzimmervermietung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Sachverhalt: Ein den Gewinn entsprechend der Pauschalierungsverordnung für LuF (Vollpauschalierung) ermittelnder Land- und Forstwirt vermietet 8 Fremdenbetten in Fremdenzimmern und 8 Fremdenbetten in 2 Appartements. Alle Betten befinden sich im Bauernhofgebäude. Hinsichtlich der Betreuung der Gäste wird zwischen Appartementgästen und solchen in Fremdenzimmern außer der Verabreichung eines Frühstücks an die Fremdenzimmergäste kein Unterschied gemacht (Urlaub am Bauernhof). Fragestellung: Stellen die daraus erzielten Einkünfte noch solche aus LuF dar? Ist die sogenannte Bettenkapazität zwecks Beurteilung der Einkunftsart isoliert auf Fremdenbetten (Zimmer mit Frühstück) und isoliert auf Appartementbetten zu ermitteln oder bedarf es keiner Unterscheidung? Die Beherbergung von Feriengästen durch Zimmervermietung führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn von der Vermietung nicht mehr als zehn Betten erfasst werden (vgl. Rz 4193 EStR 2000). Hinsichtlich dieser Zehn-Betten-Grenze ist folgendermaßen zu unterscheiden: 1. Es werden zur Nutzungsüberlassung (mit oder ohne Frühstück) weitere zusätzliche Nebenleistungen erbracht ("Urlaub am Bauernhof", wie zB Produktverkostung, "Mitarbeit" der Gäste, Besichtigung des Betriebes, Zugang zu den Stallungen, Demonstrieren der Wirtschaftsabläufe usw.): In diesem Fall ist die Zehn-Betten-Grenze einheitlich zu sehen, dh es ist unerheblich, ob die Betten in einem (mehreren) Appartement(s) oder in einem (mehreren) sonstigen Zimmer(n) angeboten werden. Es liegen bei Überschreitung der 10 Betten-Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. 2. Es werden Fremdenzimmer mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten, während bei der Vermietung der Appartements keine Nebenleistungen erbracht werden. In diesem Fall sind die Zimmervermietung und die Appartementvermietung getrennt zu beurteilen. Die Zehn-Betten-Grenze bezieht sich nur auf die Überlassung von Fremdenzimmern. Die Appartementvermietung führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 3. Es werden sowohl Fremdenzimmer als auch Appartements mit Nebenleistungen in Form von Frühstück und täglicher Reinigung angeboten. In diesem Fall ist wie im Fall 1 die gesamte Bettenanzahl zusammenzurechnen. Es liegen bei Überscheitung der Zehn-Betten-Grenze - unabhängig, ob sich diese in Fremdenzimmern oder Appartements befinden - insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Beispiele: 1. Im Rahmen von "Urlaub am Bauernhof" (umfassend Produktverkostung, "Mitarbeit" der Gäste, Besichtigung des Betriebes und Demonstrieren der Wirtschaftsabläufe) werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartments mit jeweils 4 Betten vermietet (insgesamt 16 Betten). Es liegt insgesamt hinsichtlich der gesamten Zimmervermietung eine gewerbliche Tätigkeit vor. 2. Es werden 4 Doppelzimmer und 2 Appartments mit jeweils 4 Betten vermietet. Bei der Appartmentvermietung wird kein Frühstück verabreicht, es werden keine Nebenleistungen angeboten. Es erfolgt keine tägliche Reinigung, sondern lediglich eine Endreinigung. Die Fremdenzimmer werden hingegen täglich gereinigt und es wird ein Frühstück verabreicht. Die Einkünfte aus der Vermietung der Fremdenzimmer sind als Nebentätigkeit im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Rz 4193 EStR 2000) zu ermitteln. Die Vermietung der Appartments führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 3. Wie Beispiel 2, es werden allerdings auch die Appartments wie die Fremdenzimmer täglich gereinigt und es wird an alle Gäste ein Frühstück verabreicht. Es liegt eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vor.     15. § 21 EStG 1988 (Rz 4180a EStR 2000) 15. § 21 EStG 1988 (Rz 4180a EStR 2000) Verkauf des Milchkontingents in Raten Sachverhalt: Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft 2004 sein gesamtes Milchkontingent von 20.000 kg um 20.000 Euro (1 €/kg). Der Kaufpreis wird in zwei Raten bezahlt, und zwar 2004 10.000 € und 2005 ebenfalls 10.000 €. Die Anschaffungskosten werden entsprechend der Rz 4180a EStR 2000 im Schätzungswege mit 8.300 € (10.000 kg x 0,83 €) ermittelt. Fragestellung: Wann ist der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Milchkontingents vom Landwirt zu versteuern. Der Verkauf des Milchkontingents ist durch die landwirtschaftliche Pauschalierung nicht erfasst. Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung ist, gilt die Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vgl. Rz 4250 EStR 2000). Jene Einnahmen, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten sind, sind jedoch sowohl bei vollpauschalierten als auch bei teilpauschalierten Landwirten nach Zu- und Abflussgrundsätzen zu erfassen. Beim Verkauf des Milchkontingents handelt es sich um den Verkauf von Anlagevermögen. Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung: Variante 1 - Erfassung des gesamten Buchwertabganges im Zeitpunkt der Veräußerung: In diesem Fall hat der Landwirt im Jahr 2004 1.700 € und im Jahr 2005 10.000 € steuerlich gesondert zu erfassen. Variante 2 - Erfassung des Buchwertabganges nach Maßgabe des Zufließens der Raten entsprechend Rz 3888 EStR 2000 (Merkposten): Auch in diesem Fall hat der Landwirt im Jahr 2004 1.700 € und im Jahr 2005 10.000 € steuerlich gesondert zu erfassen. Variante 3 - Erfassung des Buchwertabganges durch Abzug der geschätzten Anschaffungskosten von 0,415 €/kg (Rz 4180a EStR 2000) entsprechend dem Zufließen der Raten: In diesem Fall hat der Landwirt im Jahr 2004 und im Jahr 2005 jeweils 5.850 € steuerlich gesondert zu erfassen.   | | Variante 1 und 2 | Variante 3 | Betriebsausgabe 2004 | 8.300 | 4.150 | Betriebseinnahme 2004 | 10.000 | 10.000 | Einkünfte 2004 | 1.700 | 5.850 | Betriebsausgabe 2005 | - | 4.150 | Betriebseinnahme 2005 | | 10.000 | Einkünfte 2005 | 10.000 | 5.850 | Einkünfte gesamt | 11.700 | 11.700     16. § 27 EStG 1988 (Rz 6101 ff EStR 2000) 16. § 27 EStG 1988 (Rz 6101 ff EStR 2000) Steuerliche Behandlung ausländischer Kapitalerträge Sachverhalt: Der EuGH hat mit Urteil vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, ausgesprochen, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkungen für ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch steht. Fragestellung: Welche Auswirkungen ergeben sich aus diesem Urteil? 1. Einkommensteuer Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr. 71/2003, wurden ausländische Kapitalerträge, die ab 1.4.2003 zufließen, inländischen gleichgestellt (§ 37 Abs. 8, § 97 Abs. 4 EStG 1988). Das gegenständliche Urteil hat daher nur auf Einkünfte Auswirkung, die noch nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des Budgetbegleitgesetzes 2003 zu erfassen sind. Auf Grund des gegenständlichen Urteils sind jene ausländischen Kapitalerträge, die nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 in ihren ertragsteuerlichen Auswirkungen inländischen gleichgestellt sind (§ 37 Abs. 8 EStG 1988), im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume ab 1994 analog zu § 37 Abs. 8 EStG 1988 mit einem Steuersatz von 25% zu besteuern. Alternativ dazu kann die Tarifbesteuerung (sämtlicher in- und ausländischer) Kapitalerträge vorgenommen werden, wobei diesfalls ausländische Dividenden - ebenso wie inländische - mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern sind. 2. Verfahrensrecht Die oben umschriebene Rechtslage ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurde das Einkommensteuerverfahren bereits rechtskräftig beendet, sind innerhalb der offenen Verjährungsfrist der oben umschriebenen Rechtslage widersprechende Bescheide im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 299 BAO aufzuheben und neue Sachbescheide zu erlassen. Eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO (Vorfragentatbestand) kommt nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht in Betracht, da ein EuGH-Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren mangels Parteienidentität keine Vorfrage darstellt. 3. Praktische Durchführung Da in den Einkommensteuererklärungen bis 2002 besondere Eintragungsfelder für ausländische Kapitaleinkünfte nicht vorgesehen sind, müssen für Jahre bis einschließlich 2002 derartige Kapitaleinkünfte und die Art ihrer Besteuerung gesondert bekannt gegeben werden. Folgende beiden Varianten sind denkbar: 3.1 "Endbesteuerungsvariante": Es sollen sämtliche ausländische (Kapital)Einkünfte isoliert mit 25% besteuert werden. In diesem Fall darf die Veranlagungsoption hinsichtlich inländischer endbesteuerungsfähiger (Kapital)Einkünfte nicht gewählt werden (kein Eintrag in bzw. Zuordnung zu den Kennzahlen 366, 369 und 364, Eintrag in 409). 3.2 "Tarifbesteuerungsvariante": Es sollen sämtliche in- und ausländischen (Kapital)Einkünfte mit dem Voll- bzw. Halbsatz tarifbesteuert werden. In diesem Fall müssen die ausländischen (Kapital)Einkünfte den Vollsatzeinkünften (Zinsen) und den Halbsatzeinkünften (Dividenden) zugeordnet werden sowie auch die inländischen endbesteuerungsfähigen (Kapital)Einkünfte, gegliedert nach Vollsatzeinkünften (Zinsen) und Halbsatzeinkünften (Dividenden) angeführt werden (Eintrag in bzw. Zuordnung zu den Kennzahlen 366, 369, 444, 448 und 364). 4. Eintrag in der Einkommensteuererklärung für 2003 (Eingabemaske für 2003) Ausländische Kapitalerträge, die vor dem 1.4. 2003 zugeflossen sind, sind in der Einkommensteuererklärung (E 1 für 2003) wie solche zu behandeln, die nach dem 31.3.2003 zugeflossen sind und in die dafür vorgesehenen Kennzahlen einzutragen. 5. Eintrag in der Eingabemaske für 1994 bis einschließlich 2002 Die Besteuerung der Kapitalerträge erfolgt entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen nach der "Endbesteuerungsvariante" oder der "Tarifbesteuerungsvariante". Es erfolgt in Fällen einer beantragten Bescheidänderung infolge des genannten EuGH-Urteils kein automatischer "Günstigkeitsvergleich". Je nach Wahl der Besteuerungsvariante durch den Steuerpflichtigen sind folgende Eintragungen in der Eingabemaske vorzunehmen: 5.1 "Endbesteuerungsvariante" Beantragt der Steuerpflichtige die Besteuerung seiner ausländischen Kapitalerträge nach der "Endbesteuerungsvariante", sind die mit 25% zu besteuernden ausländischen betrieblichen und privaten Kapitalerträge (inklusive Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds) in die Kennzahl 403 einzutragen. Diese Kennzahl wird für Veranlagungszeiträume vor 2000 neu zur Verfügung gestellt. In derartigen Fällen dürfen die Kennzahlen 366, 369, 364, 409, 444 und 448 nicht ausgefüllt werden. Allfällige anrechenbare ausländische Quellensteuern sind bis zur Höhe des zustehenden Anrechungshöchstbetrages in Kennzahl 375 einzutragen. 5.2 "Tarifbesteuerungsvariante" Beantragt der Steuerpflichtige die Besteuerung seiner in- und/oder ausländischen Kapitalerträge nach der "Tarifbesteuerungsvariante", sind sämtliche (in- und/oder ausländischen) Kapitalerträge sowie gegebenenfalls Substanzgewinne aus (in- und/oder ausländischen) Investmentfonds in einer Summe in Kennzahl 361 einzutragen. Die Kennzahlen 366, 369, 364, 409, 444 und 448 dürfen nicht ausgefüllt werden. Inländische und/oder ausländische halbsatzbegünstigte Einkünfte (Dividenden) sind in Kennzahl 423 einzutragen. Eine anrechenbare KESt auf inländische endbesteuerungsfähige Kapitalerträge ist in Kennzahl 375 einzutragen. Dies gilt auch für allfällige anrechenbare ausländische Quellensteuern bis zur Höhe des zustehenden Anrechungshöchstbetrages. 6. Weitere Hinweise 6.1 Die sich aus dem genannten Urteil ergebende Rechtslage ist in nicht rechtskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. 6.2 Änderungen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 299 BAO im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15.7.2004, C-315/02, Lenz, haben nur auf Antrag zu erfolgen. Amtswegige Bescheidaufhebungen haben zu unterbleiben. 6.3 Das Wahlrecht auf Durchführung der "Endbesteuerungsvariante" oder der "Tarifbesteuerungsvariante" kann nach Bescheidaufhebung neu und unabhängig davon ausgeübt werden, ob die inländischen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge im aufgehobenen Bescheid tarifbesteuert wurden oder dies unterblieben ist. 6.4 Ausländische Kapitalerträge, die als Auswirkung des genannten Urteils einer Besteuerung mit 25% zugänglich sind, unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988. (Entspricht den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Juli 2004, Zl. 06 1601/2-IV/6/04 und 30. September 2004, Zl. 01010203/29-IV/6/04)     17. § 108e EStG 1988 (Rz 8216 ff EStR 2000) 17. § 108e EStG 1988 (Rz 8216 ff EStR 2000) Investitionszuwachsprämie 2004 bei abweichendem Wirtschaftsjahr Sachverhalt: Die Investitionszuwachsprämie läuft 2004 aus. Fragestellung: Hat in Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres eine "Verschiebung" der Geltendmachung entsprechend Rz 8228 EStR 2000 zu erfolgen? Kann die Geltendmachung für 2004 bei abweichendem Wirtschaftjahr in Teilbeträgen erfolgen? Im Hinblick auf das Auslaufen der Investitionszuwachsprämie mit dem Kalenderjahr 2004 ist bei abweichenden Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 eine Zuordnung des Investitionszuwachses des Kalenderjahres 2004 zu Investitionen der beiden genannten Wirtschaftsjahre nicht erforderlich. Der gesamte Zuwachs des Jahres 2004 kann daher mit der Beilage für 2004 (Formular E 108e für 2004) geltend gemacht werden. Es bestehen keine Bedenken, in Fällen eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2003/2004, die Investitionszuwachsprämie für 2004 in höchstens zwei Teilbeträgen geltend zu machen, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Summe der Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter des dem Kalenderjahr 2004 zuzuordnenden Teiles des Wirtschaftsjahres 2003/2004 übersteigt den Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2004 geendet haben. Die Investitionszuwachsprämie wird für diesen Zuwachs (mit dem Formular E 108e für 2004) geltend gemacht. 2. Sollten im Kalenderjahr 2004 weitere (dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 zuzuordnenden) Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter erfolgen, erfolgt höchstens eine einmalige weitere Geltendmachung, ebenfalls mit dem Formular E 108e für 2004. Auf diesem Formular ist der Vermerk anzubringen: "Fortgesetzte Geltendmachung für 2004 bei abweichendem Wirtschaftsjahr" Beispiel: Das abweichende Wirtschaftsjahr 2003/2004 endet am 30.4.2004. Der Durchschnitt der letzten drei vor dem 1. Jänner 2004 endenden (abweichenden) Wirtschaftsjahre beträgt 100. 2004 wurden bis zum Bilanzstichtag des abweichenden Wirtschaftsjahres 2003/2004 folgende Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen: | - Maschine A | 30 | - Maschine B | 40 | - Maschine C | 50 | | 120 Nach dem 30.4. 2004 kann zunächst eine Prämie für den auf das Wirtschaftsjahr 2003/2004 entfallenden Investitionszuwachs von 20 in Höhe von 2 geltend gemacht werden. In weiterer Folge werden ab dem 1.5.2004 bis 31.12.2004 weitere Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter vorgenommen: | - Maschine D | 20 | - Maschine E | 40 | | 60 Für diesen weiteren Investitionszuwachs kann auf Grund einer einmaligen Antragstellung eine weitere Prämie für den weiteren Investitionszuwachs von 60 in Höhe von 6 geltend gemacht werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die antragsgemäße Bearbeitung des zweiten Investitionszuwachsprämienantrages ohne bescheidmäßige Festsetzung erfolgt. Im Fall einer bescheidmäßigen Festsetzung der Investitionszuwachsprämie (§ 201 BAO) hat eine solche jeweils für die Zeiträume Jänner 2004 bis Ende des Wirtschaftsjahres 2003/2004 sowie Beginn des Wirtschaftsjahres 2004/2005 bis 31.12.2004 zu erfolgen. (Entspricht der Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.7.2004, 06 3350/1-IV/6/04).

Normen und Schlagworte

Einkommensteuerprotokoll

Herkunft

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Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
010203/105-IV/6/04
Stammnummer
13604
Gültig
19.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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