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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105765/2019

Wechsel der Ausbildungsstätte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105765/2019vom 02.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bei einem "normalen" Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester oder nach dem zweiten Ausbildungsjahr läge gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 ein ungünstiger Studienerfolg vor. Die Wartezeit verkürzt sich gemäß § 17 Abs. 3 StudFG 1992 durch Anerkennung von Prüfungen aus dem Vorstudium. Das Finanzamt hat dazu (Vorhalt 14.2.2019) auch die Bf befragt, aber keine Antwort bekommen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kommt es jedoch im gegenständlichen Fall nicht auf die Anrechnung auf Prüfungen aus dem Vorstudium an. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 95). Kein Studienwechsel ist der Wechsel des Studienorts bei gleichbleibender Studienrichtung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 96). Die Tochter der Bf hat sowohl am ***11*** Konservatorium als auch am ***14***- Konservatorium ***18*** Gesang (Hauptfach Pop-Gesang) studiert. Es lag daher kein Studienwechsel, sondern ein Wechsel der Studieneinrichtung vor, und somit kein Anwendungsfall des § 17 Abs. 1 StudFG 1992. Selbst wenn ein Wechsel des Studiums vorgelegen wäre, käme hier § 17 Abs. 2 StudFG 1992 zur Anwendung. Die Probleme, die das ***11*** Konservatorium hatte und die zum Entzug des Öffentlichkeitsrechts geführt haben, sind nicht auf ein Verschulden der Tochter der Bf zurückzuführen und waren für die Tochter unabwendbar. Der Wechsel der Studieneinrichtung war daher auch zwingend. Für das Studium am ***14*** - Konservatorium ***18*** liegt eine Bestätigung über eine Prüfung am 23.5.2018 mit der Note "gut" vor. Laut Sammelzeugnis vom 14.8.2018 wurde auch das Ergänzungsfach Stageband Popmusik während des Studiums erfolgreich absolviert. Diesbezüglich fehlt zwar ein Datum, das Finanzamt hat es aber unterlassen, wenn es dies für wesentlich erachtet hätte, Nachforschungen von Amts wegen beim ***14*** - Konservatorium ***18*** durchzuführen. Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen, dass die Tochter der Bf am ***14*** - Konservatorium ***18***, so wie zuvor zwei Jahre am ***11*** Konservatorium, bis Ende des Sommersemesters 2017 zielstrebig studiert hat; Gegenteiliges hat das Finanzamt auch nicht schlüssig festgestellt. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.3.2019 zur Nichtvorlage von Beweismitteln durch die Bf und deren Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO ist darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass nach Durchführung weiterer Erhebungen nicht mehr festgestellt werden könnte, wie die Ausbildung genau erfolgt ist, im Rückforderungsverfahren nach § 26 FLAG 1967 das Finanzamt beweispflichtig ist, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht ausbezahlt worden ist, und nicht die Bf beweisen muss, dass ihr Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht ausbezahlt worden ist (vgl. BFG 8.3.2021, RV/7100987/2019). Das Finanzamt hat nämlich die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. BFG 17.3.2020, RV/7106245/2019; BFG 2.1.2020, RV/7105948/2019 u.a. unter Hinweis auf Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Die Bf war zwar beweispflichtig im Verfahren zur Auszahlung der Familienbeihilfe, das über ihren Antrag eingeleitet wurde. Hingegen ist das Rückforderungsverfahren ein amtswegiges Verfahren, hier erfolgt keine Einleitung über Parteiantrag (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 8 m.w.N.). Judikatur, die sich auf ein Verfahren betreffend Antragstellung auf Familienbeihilfe bezieht, ist daher nicht ohne weiters auf ein Verfahren betreffend Rückforderung anwendbar. Es kann hier auch nicht "nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen". Bei einem Studium an einer in Österreich befindlichen Einrichtung handelt es nicht um die höchstpersönliche Sphäre des Antragstellers oder des Kindes, über die nur die Familie Auskunft geben kann. Hält die Behörde die einer Partei (§ 78 BAO) erteilten Auskünfte einer Privatuniversität oder eines privaten Konservatoriums für nicht ausreichend, hat die Behörde im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht nach §§ 114, 115 BAO in Anwendung des § 143 BAO diese Einrichtung selbst (gegebenenfalls unter Androhung und Vollziehung von Zwangsmitteln) um Auskunft zu ersuchen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist aber der Sachverhalt geklärt. Die Tochter der Bf ***5*** ***2*** befand sich bis September 2017 in Berufsausbildung und ihrer Mutter stand bis dahin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu. Für den Umstand, dass die Tochter auch im Oktober 2017 studiert hat, hat die Bf keine Beweismittel vorgelegt. Die Bestätigung des ***14*** - Konservatorium ***18*** bezieht sich nur auf das Jahr 2016/2017; das Sommersemester 2017 hat im September 2017 geendet. Ein Weiterstudium für ein Monat ist auch nicht wahrscheinlich. Da die Berufsausbildung im September 2017 abgebrochen wurde, gibt es keine Anspruchsgrundlage für Oktober 2017. Die Rückforderung für diesen Monat erfolgte daher zu Recht. Teilweise zu Unrecht bezogene Familienleistungen Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Bf im Rückforderungszeitraum nur teilweise zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten. Die zu Unrecht erhaltenen Familienleistungen für Oktober 2017 sind gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich insoweit nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Für den Zeitraum November 2016 bis September 2017 ist der Beschwerde gemäß § 279 BAO statt zu geben der der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.       Wien, am 2. März 2022  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105765/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105765.2019
Stammnummer
136032
Gültig
02.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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