Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0224-I/02
Zurückweisung einer seitens des Geschäftsführers im eigenen Namen gegen den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH erhobenen Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0224-I/02vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im eigenen Namen eines Geschäftsführers einer in Konkurs befindlichen GmbH eingebrachte Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH ist mangels Aktivlegitimation gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen, da im Spruch des Körperschaftsteuerbescheides die GmbH als die Person bezeichnet ist, an welche er ergeht.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. April 2000,
vertreten durch die K, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
24. Jänner 2000 betreffend die GmbH betreffend Körperschaftsteuer
1997 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der GmbH
(im Folgenden kurz Gesellschaft genannt). Mit Beschluss des Landesgerichts
Innsbruck vom 24. September 1998 wurde hinsichtlich dieser Gesellschaft das
Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss
des Landesgerichts Innsbruck vom 13. März 2001 wurde der Konkurs aufgehoben
und am 12. August 2003 erfolgte im Firmenbuch die amtswegige Löschung
dieser Gesellschaft.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen
Prüfung betreffend die Gesellschaft erließ das Finanzamt mit
Ausfertigungsdatum 24. Jänner 2000 einen an die Gesellschaft z.H. des
Masseverwalters gerichteten Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1997
sowie einen an den Berufungswerber gerichteten Haftungs- und Zahlungsbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 mit Ausfertigungsdatum 3.
November 1999.
Im Betriebsprüfungs-Bericht wurde dazu
ausgeführt, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft
für das Jahr 1997 geltend gemachte Aufwendungen in Höhe von
1.073.509,40 ATS nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden
könnten, da es sich beim Empfänger dieser Zahlungen um eine
ausländische Briefkastenfirma handle und diesen Zahlungen keine
Leistungserbringung gegenüberstehe. Diese Zahlungen würden
zunächst das Einkommen der Gesellschaft erhöhen bzw. den ausgewiesenen
Verlust schmälern und in weiterer Folge ergebe sich als Konsequenz, dass
diese (de facto ausgeschütteten Beträge) bislang jeglicher Besteuerung
entzogen worden seien und in der Regel dem Gesellschafter als zugeflossen zu
bewerten seien. Diese Zahlungen seien demnach als sogenannte verdeckte
Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter und Geschäftsführer zu
qualifizieren (vgl. BP-Bericht vom 17. November 1999, betreffend die
Gesellschaft, Auftragsbuchnummer 104116/98, Tz15).
In weiterer Folge wurde namens des Berufungswerbers durch
die steuerliche Vertretung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid sowie gegen
den Körperschaftsteuerbescheid jeweils für die Jahre 1997 Berufung
erhoben.
In der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
wurde seitens der steuerlichen Vertretung ausgeführt, dass der
Berufungswerber zur Berufung gegen diesen Bescheid aufgrund des gegen ihn
ergangenen Haftungs- und Zahlungsbescheides, gegen welchen er ebenfalls Berufung
erhoben habe, legitimiert sei.
Inhaltlich wurde darauf hingewiesen, dass sich die Berufung
gegen die Behandlung von Zahlungen der Gesellschaft an ein ausländisches
Unternehmen als nichtabzugsfähige Aufwendungen und verdeckte
Gewinnausschüttung an den Berufungswerber richte und zur Begründung
auf die Berufung gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid verwiesen
werde.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1997. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde
in weiterer Folge der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung
einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Das ist derjenige der im Spruch des Bescheides genannt ist.
Demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid seinem Inhalt
nach (Spruch) nicht "wirkt", vermag der Bescheid keine Bedeutsamkeit zu
entfalten. Dies gilt auch dann, wenn der Bescheid zwar zugestellt wurde, der
Empfänger des Bescheides aber spruchmäßig nicht Adressat ist.
Die eingebrachte Berufung desjenigen, an den ein spruchmäßig nicht
auf ihn lautender Bescheid zugestellt wurde, ist gemäß
§ 273 BAO
zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Seite 2530f).
Der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene, mit 24.
Jänner 2000 datierte Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1997 ist
an die Gesellschaft z.H. des Masseverwalters ergangen.
Da dieser Bescheid im Spruch die Gesellschaft als die
Person bezeichnet, an welche er ergeht, war zur Erhebung einer Berufung gegen
den genannten Bescheid daher nur die Gesellschaft berechtigt. Nicht legitimiert
zur Einbringung der Berufung war hingegen der Berufungswerber. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass der Körperschaftsteuerbescheid 1997
neben dem Masseverwalter der im Konkurs befindlichen Gesellschaft, am 29.
März 2000 auch dem Berufungswerber persönlich ausgehändigt
wurde.
Bei dieser Sachlage war der Berufungswerber zur Erhebung
einer Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft im
eigenen Namen nicht legitimiert, weshalb die Berufung gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen war.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dem
Berufungswerber, sollte er allenfalls in Zukunft zur Haftung für die
Körperschaftsteuer 1997 der Gesellschaft herangezogen werden, das Recht zur
Erhebung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid innerhalb der
für die Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist zukommt.
Sollte ein solcher Abgabenbescheid nicht existieren, so kann der Berufungswerber
seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben im Haftungsverfahren
vorbringen (vgl. VwGH 23.3.1999, 99/15/0019).
Von der Durchführung der beantragten mündlichen
Verhandlung wird abgesehen und diesbezüglich auf § 284 Abs. 3 BAO
hingewiesen, wonach der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1)
von einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Berufung
zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt und
nach Abs 5 des § 284 der Abs. 3 sinngemäß anzuwenden ist, wenn
die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs. 3)
obliegt.
Innsbruck,
am 19. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0224-I/02
- Stammnummer
- 13602
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF