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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500711/2019

Bezieht sich die Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG auch auf andere Plattformen, die eventuell im Besitz von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen sind?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500711/2019vom 10.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Übrigen wurden dem Magistrat der Stadt die Namen der "Datenhalter" (***5***, ***6***, ***7***, und ***6***) mit dem Hinweis auf eine beigefügte Tabelle mit den Objektnummern der Unterkünfte bereits mit E-Mail vom 8.1.2018 (Begründung des Einspruches gegen die Strafverfügung) bekanntgegeben. Da der Bf. somit eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Ferienwohnungen, die sogenannte "Schnittstellenobjekte" darstellen, welche zur Vermarktung an andere Plattenformen ("Datenhalter") unter Angabe einer Objektnummer weitergegeben wurden, nicht angelastet werden kann, war der Beschwerde Folge zu geben und insoweit die gegen den Bf. geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. Die von der Einstellung betroffenen Schnittstellenobjekte sind mit der Objektnummer und dem jeweiligen Namen der Plattform, zu der weitergeleitet wurde, einer Liste zu entnehmen, die der Bf. mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. Jänner 2018 der belangten Behörde vorgelegt hat (Blatt 35 des von der belangten Behörde vorgelegten Strafaktes) und deren Richtigkeit vom Magistrat der Stadt Wien nicht in Abrede gestellt wurde. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde zu Recht festgestellt, dass eines der angebotenen Objekte ein weiteres Mal auf der Website enthalten war, sodass in der Folge diese Objektnummer der Unterkunft zweimal angelastet worden und das Verfahren zur Zahl ***11*** (Objektnummer zur Zahl 62 in der Tatanlastung) folglich einzustellen ist. Diese Verfahrenseinstellung findet sich nicht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses und war daher mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nachzuholen (daher Verfahrenseinstellung betreffend 46 Schnittstellenobjekte bei rechtskräftigen Schuldspruch in Bezug auf 31 Unterkünfte). Subjektive Tatseite Selbst wenn man im gegenständlichen Fall (bei Nichtvorliegen von Kontakt- und Identifikationsdaten der Unterkunftgeber/innen) das Bestehens einer Meldeverpflichtung der XY nach § 15 Abs. 2 WTFG im Bezug auf die anderen Diensteanbieter/innen, somit das Vorliegen der objektive Tatseite, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, bejahen würde, so könnte dem Bf., der insoweit (betreffend die von der Verfahrenseinstellung betroffenen Unterkünfte bzw. Unterkunftgeber/innen) in seinem Handeln einer vertretbaren und im Wortsinn des Gesetzes jedenfalls Deckung findenden Rechtsansicht im Bezug auf das Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 WTFG gefolgt ist, kein Verschulden (auch keine fahrlässige Handlungsweise) angelastet werden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 6.12.2021, GZ. Ro 2019/13/0029-11, ist dieser in einem gleichgelagerten Fall von einer vertretbaren Rechtsansicht und von einer tragfähigen Alternativbegründung in Bezug auf das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite ausgegangen. Somit ist im gegenständlichen Fall für die angelasteten 46 Schnittstellenobjekte weder die objektive noch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zahlungsaufforderung Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens - soweit eine Zahlung bislang nicht schon erfolgt ist - binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat: Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031. Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (***1***) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die objektive Tatseite in Bezug auf die - den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden - von der Verfahrenseinstellung betroffenen Schnittstellenobjekte, für die nach den Geschäftsunterlagen der Fa. XY keine Daten iSd § 15 Abs. 2 WTFG vorhanden waren, liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht vor, weil sich - entgegen der Meinung der belangten Behörde - die Meldeverpflichtungen nicht auf Plattformen bezieht, die möglicherweise in Kenntnis dieser Daten sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch deswegen nicht vor, weil mit diesem Erkenntnis das Vorliegen der subjektive Tatseite im Einzelfall verneint wurde. Im Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 6.12.2021, GZ. Ro 2019/13/0029-11, ist dieser in einem gleichgelagerten Fall - wie auch im gegenständlichen das Bundesfinanzgericht - von einer vertretbaren Rechtsansicht und von einer tragfähigen Alternativbegründung in Bezug auf das Nichtvorliegen der subjektiven Tatseite ausgegangen. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 10. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500711/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500711.2019
Stammnummer
136010
Gültig
10.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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