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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102878/2021

Geschäftsführerhaftung und Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102878/2021vom 08.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Vertreter haftet aber nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Der Vertreter hat bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter zu behandeln als andere Schulden; er hat die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz; VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128). Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat (VwGH 24.2.2011, 2009/16/0108). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens setzt den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Diesen Nachweis hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Ein solcher Nachweis wurde jedoch nicht vorgelegt, obwohl im Haftungsvorhalt vom 30.3.2020 darauf hingewiesen wurde und im Haftungsbescheid auch Abgabenangeführt sind (zB USt, DB, DZ), für die ein Gleichbehandlungsnachweis in Betracht kommt. Ermessen: Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin steht als Folge des Insolvenzverfahrens fest. Bei der Ermessensübung ist zudem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Primärschuldnerin und war für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Ergebnis: Die Haftung besteht für folgende Abgaben: | Abgabenart | Zeitraum | Haftung (€) | U 2013 | 2013 | 3.895,45 | LSt | 2013 | 1.916,91 |   | 2014 | 1.119,27 |   | 2015 | 913,99 |   | 2016 | 4.152,62 | DB | 2013 | 1.538,39 |   | 2014 | 554,91 |   | 2015 | 799,04 |   | 2016 | 2.184,56 | DZ | 2014 | 54,26 |   | 2015 | 78,25 |   | 2016 | 213,63 | ESt (BE) | 7/2013 | 6.162,56 |   | 8/2013 | 5.905,79 |   | 9/2013 | 5.613,46 |   | 10/2013 | 6.794,62 |   | 11/2013 | 7.011,89 |   | 12/2013 | 15.386,65 | ESt (BE) | 2/2014 | 7.742,71 |   | 3/2014 | 8.967,32 |   | 4/2014 | 8.888,31 |   | 5/2014 | 9.105,58 |   | 6/2014 | 9.303,10 |   | 7/2014 | 9.342,60 |   | 8/2014 | 8.868,56 |   | 9/2014 | 8.987,07 |   | 10/2014 | 8.730,30 |   | 11/2014 | 9.243,84 |   | 12/2014 | 6.547,72 | ESt (BE) | 1/2015 | 5.372,49 |   | 2/2015 | 5.332,99 |   | 3/2015 | 5.135,47 |   | 4/2015 | 6.162,56 |   | 5/2015 | 5.649,01 |   | 6/2015 | 4.858,94 |   | 7/2015 | 5.684,57 |   | 8/2015 | 5.135,47 |   | 9/2015 | 6.044,05 |   | 10/2015 | 5.135,47 |   | 11/2015 | 6.557,60 | ESt (BE) | 1-12/2016 | 79.086,21 | ESt (BE) | 7/2017 | 1.327,32 |   | 1-07/2017 | 30.670,60 |   | 8/2017 | 1.659,15 |   | 9/2017 | 1.659,15 |   | 10/2017 | 1.659,15 |   |   | 337.153,53 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.   Wien, am 8. Februar 2022  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102878/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102878.2021
Stammnummer
135972
Gültig
08.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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