Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0176-I/04
Zwangsstrafenfestsetzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-I/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Zwangsstrafe
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt ersuchte den
Berufungswerber mit Bescheid vom 5. August 2003, die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2002 (idF nur: Abgabenerklärungen)
bis 26. August 2003 einzureichen.
Mit weiterem Bescheid vom
11. September 2003 wurde der Berufungswerber aufgefordert, die bislang noch
nicht eingereichten Abgabenerklärungen bis 2. Oktober 2003
nachzureichen, widrigenfalls gegen ihn eine Zwangsstrafe von 400 €
festgesetzt werden könne (Androhung iSd § 111 Abs. 2 BAO).
Da auch in der Folge keine
Abgabenerklärungen einlangten, setzte das Finanzamt die angedrohte
Zwangsstrafe von 400 € mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 fest.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut Zustellnachweis am
23. Oktober 2003.
Am 24. Oktober 2003 gab
der Berufungswerber die Abgabenerklärungen beim Finanzamt persönlich
ab.
In der gegen den
Zwangsstrafenbescheid erhobenen Berufung vom 21. November 2003 wurde die
Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides mit der Begründung beantragt, dass
der Berufungswerber die Abgabenerklärungen noch vor Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides persönlich beim Finanzamt eingereicht
habe.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2003 mit der Begründung
ab, dass der Berufungswerber die Steuererklärungen erst einen Tag nach der
Zustellung des Zwangsstrafenbescheides am 23. Oktober 2003 eingereicht
habe. Der Argumentation, die Abgabenerklärungen seien vor der Zustellung
des angefochtenen Bescheides eingereicht worden, sei daher nicht zu folgen.
Im fristgerechten Vorlageantrag
wurde vorgebracht, dass der Berufungswerber die Abgabenerklärungen
nachweislich am 21. Oktober 2003 per Post eingebracht habe, wobei er die
Abgabenerklärungen "wegen des Bescheides vom
21. 10. 2003...nochmals persönlich am 24. 10. 2003 um 07.00"
beim Finanzamt abgegeben habe.
Mit Schreiben vom
22. Jänner 2004 ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber, den
Nachweis für die Postaufgabe der Steuererklärungen am 21. Oktober
2003 zu erbringen. Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit dem Antwortschreiben
vom 5. Februar 2004 dahingehend beantwortet, dass der Beweis für den
Tag der Postaufgabe "nicht auf einem Postaufgabeschein beruht, sondern auf
Eintragung in meinem Terminkalender". Da mit dem Nachweis der Postaufgabe nicht
der Inhalt der Postsendung bestätigt werde, habe der Berufungswerber auf
die "Einschreibung beim Postamt" verzichtet. Der Hinweis im "Tagebuch" und
erforderlichenfalls eine eidesstattliche Erklärung des Berufungswerbers
seien jedoch als Beweis zu würdigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111
Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf
Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von
Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten
nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
Dass die Vorlage von
Abgabenerklärungen durch den Steuerpflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen
erzwungen werden kann, ergibt sich aus der obigen Bestimmung in Verbindung mit
der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff BAO.
Der Berufungswerber bestreitet
dies auch nicht, meint aber im Vorlageantrag, die Zwangsstrafe sei deshalb zu
Unrecht festgesetzt worden, weil er Ausfertigungen der am 24. Oktober 2003
persönlich beim Finanzamt abgegebenen Abgabenerklärungen bereits am
21. Oktober 2003 und damit noch vor der Zustellung des
Zwangsstrafenbescheides am 23. Oktober 2003 im Postweg eingebracht
habe.
Mit diesem Vorbringen befindet
sich der Berufungswerber zwar insofern im Recht, als Zwangsstrafen die
Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und
die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten verhalten sollen,
weshalb eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden darf, wenn die
Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde.
Maßgebend ist diesbezüglich die Wirksamkeit des die Zwangsstrafe
festsetzenden erstinstanzlichen Bescheides. Wird die Anordnung erst danach
befolgt, so steht dies der Abweisung einer Berufung gegen den
Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,§ 111, Tz. 1 und die dort angeführte Judikatur). Der
Berufungswerber übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass nach der
ständigen Rechtsprechung eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn
sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Dabei trifft die
Beweislast für das Einlangen einer Postsendung bei der Abgabenbehörde
den Absender, wobei hiefür der Beweis der Postaufgabe nicht ausreicht (VwGH
20. 1. 1983, 82/16/0119) und die Erfahrungstatsache, dass der Post
übergebene - nicht bescheinigte - Briefsendungen den Adressaten
erreichen, den Beweis des Einlangens nicht ersetzt (VwGH 8. 6. 1984,
84/17/0068).
Bei Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit
der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. September 2003 unter
Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert wurde, die Einreichung der
Abgabenerklärungen bis 2. Oktober 2003 nachzuholen, die
Abgabenerklärungen aber erst am 24. Oktober 2003 persönlich beim
Finanzamt abgegeben hat. Seitens des Berufungswerbers wurde nur die Behauptung
aufgestellt, zuvor bereits Ausfertigungen dieser Abgabenerklärungen mit der
Post an das Finanzamt geschickt zu haben. Abgesehen davon, dass die
persönlich abgegebenen Abgabenerklärungen keinerlei Hinweise (etwa in
Form der Bezeichnung als Kopie oder Abschrift etc.) auf eine derartige
Postsendung enthalten, und auch kein Grund dafür ersichtlich ist, dass
Abgabenerklärungen beim Finanzamt persönlich abgeben werden, wenn
einige Tage vorher die Postaufgabe erfolgte, hat der Berufungswerber keinen
Nachweis dafür erbracht, dass Ausfertigungen der am 24. Oktober 2003
persönlich überreichten Abgabenerklärungen bereits vor der
Zustellung des Zwangsstrafenbescheides am 23. Oktober 2003 eingelangt
seien. Den Berufungswerber traf aber als Absender der angeblichen Postsendung
die Beweislast für deren Einlangen beim Finanzamt, weil Postsendungen auf
Gefahr des Absenders erfolgen.
Die Verhängung einer
Zwangsstrafe liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen der
Abgabenbehörde. Der Berufungswerber weigerte sich trotz wiederholter
Aufforderung und Fristerstreckung ohne erkennbaren Grund, die angeforderten
Steuererklärungen einzureichen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass
er schon in der Vergangenheit seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten
vernachlässigte. Auf die Festsetzung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom
11. März 2003 zur Erzwingung der Vorlage der Gewinnermittlung für
2001 wird diesbezüglich hingewiesen. Unter diesen Umständen war die
vom Finanzamt ohnehin im unteren Bereich der zulässigen Höchststrafe
(2.180 €) vorgenommene Festsetzung gerechtfertigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
17. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-I/04
- Stammnummer
- 13597
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF