Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1824-L/02
Rückstellung für Ausgleichsansprüche nach § 24 HvertrG 1993
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1824-L/02vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Dotierung einer Rückstellung für einen gemäß § 24 HVertrG möglicherweise bestehenden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der JV_GmbH (ehemals JF_GmbH ) gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
15. Mai 1995 betreffend Körperschaftsteuer 1993 und als Rechtsnachfolgerin
der EF_GmbH_&_CO_KG gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 17. Oktober 2000
betreffend die Feststellung der Einkünfte 1996 und vom 20. Oktober
2000 betreffend die Feststellung der Einkünfte 1997 nach
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1993 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend der Feststellung der Einkünfte der ehemaligen
EF_GmbH_&_CO_KG für das Jahr 1996 wird stattgegeben. Der Bescheid wird
abgeändert. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Die Berufung der ehemaligen
EF_GmbH_&_CO_KG gegen den Bescheid betreffend die Feststellung der
Einkünfte 1997 wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung der
Jahre 1991 bis 1993, welche bei der damals als JF_GmbH bezeichneten JV_GmbH im
Zeitraum vom 27. September 1994 bis 8. Februar 1995 stattfand, stellte der
Prüfer im darüber gemäß
§ 150 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verfassten Bericht unter anderem
fest, dass in der Bilanz 1993 erstmals eine Rückstellung für
mögliche Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter gebildet worden sei.
Es handle sich um eine Rückstellung für zukünftige Aufwendungen,
welche nach Ansicht des Prüfers entsprechend der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht steuerlich anerkannt werden könne. Dieser
Ansicht folgend wurde der Gewinn der JF_GmbH um S 1,412.000,00 erhöht (Rz
20 der Anlage I zum Prüfungsbericht; Niederschrift über die
Schlussbesprechung).
Mit dem im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommenen Verfahren für die Körperschaftsteuer 1993 der JF_GmbH
ergangenen Bescheid vom 4. Mai 1995 folgte das Finanzamt Schärding den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.
Gegen diese Bescheide richtet sich die innerhalb der
verlängerten Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung vom 5. Juli 1995, in
welcher begehrt wurde, die Rückstellung für
Handelsvertreterausgleichsansprüche als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Begründend wurde in der Berufung ausgeführt, dass es sich beim vom
Prüfer angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
21.6.1996, 91/14/0165) um eine Einzelfallentscheidung gehandelt habe, welcher
keine Bedeutung zukomme, da deutsches HGB anzuwenden gewesen sei. Die Judikatur
des BFH zur Handelsvertreterrückstellung sei daher von wesentlichem
Einfluss gewesen, jedoch auf die österreichische Rechtslage nicht
anwendbar, da diese sich von der deutschen unterscheide. Das
Handelsvertretergesetz regle, dass einem Handelsvertreter beim Ausscheiden aus
dem Unternehmen, mit Ausnahme bei Selbstkündigung ohne wichtigen Grund, ein
Ausgleichsanspruch zustehe, sofern er dem Unternehmen Neukunden zugeführt
oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen erweitert habe und zu
erwarten sei, dass der Unternehmer aus diesen Geschäftsverbindungen auch in
Zukunft erhebliche Vorteile ziehen werde. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete
daher der deutschen Judikatur folgend die Ansicht, dass sich der
Ausgleichsanspruch in erster Linie auf künftig entgehende Provisionen
richte. Es sei danach wirtschaftlich betrachtet eine Einmalvergütung
für alle von künftigen Kunden hereingeholten Aufträge und weniger
eine Nachvergütung für den Erwerb des Kundenstamms und daher nicht
wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht. Diese Beurteilung gehe
allerdings zu weit. Es müsse unbestritten sein, dass
Ausgleichsansprüche des Vertreters aufgrund von Tätigkeiten in der
Vergangenheit, nämlich dem Zuführen von Kunden, verursacht seien. In
einem Vielzahl der Fälle, in welchen Handelsvertreter gekündigt und
einen Anspruch auf Ausgleichszahlung erwerben, stehe aber nicht der Vorteil im
Vordergrund, welcher dem Unternehmer aus den weiteren Geschäftsbeziehungen
mit den hinzugewonnen Kunden erwachsen werde, sondern Schadensbegrenzung. Im
berufungsgegenständlichen Fall sei die Rückstellung, insbesonders auch
deshalb gebildet worden, weil es eine Vielzahl von Gründen gebe, warum ein
Vertreter für das Unternehmen nicht mehr tragbar sei oder die Leistung
nicht mehr zur Zufriedenheit des Unternehmers erbringe. Der Vorteil des
Geschäftsherrn habe für die Bildung der Rückstellung weniger
Bedeutung als die Vermeidung schlechten Rufes oder Demotivation der Mitarbeiter.
Es liege im Interesse des Unternehmers, Prozesse mit Vertretern, welche
nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu den anderen Mitarbeitern haben
könnten, zu vermeiden und die Beziehungen zu minderleistenden Vertretern
auf einverständlicher Grundlage mit der Zahlung von
Ausgleichsansprüchen zu beenden. Es würden daher auch dann
größere Zahlungen anfallen, wenn dem Unternehmen keine Vorteile aus
der Kundenzuführung erwachsen könnten. Handelsrechtlich stehe der in
der Zukunft liegende ungewisse Eintritt einer Verpflichtung der Bildung einer
Rückstellung nicht entgegen. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit
der handelsrechtlichen Gewinnermittlung für das Steuerrecht sei eine solche
Rückstellung auch steuerlich anzuerkennen.
Im Zeitraum vom 20. März bis 10. Oktober 2000 fand bei
der EF_GmbH_&_CO_KG eine abgabenbehördliche Prüfung statt, welche
die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 umfasste. Im darüber erstellten Bericht
hielt der Prüfer unter anderem fest, dass diese per 28. Februar 1997
rückwirkend in die EB_GmbH unter Anwendung der Bestimmungen des Art. III
UmgrStG (Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991) eingebracht worden
sei. Unter Punkt 1) der Anlage I zum Prüfungsbericht (Niederschrift
über die Schlussbesprechung;
"Handelsvertreterrückstellung") erläuterte der Prüfer
den § 24 HVertrG 1993 (Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993) und
führte weiter aus, dass die Berufungswerberin mangels Erfahrungswerten eine
Rückstellung in Höhe von 80% der Jahresprovision, welche auf
Dauerkunden entfallen solle, gebildet habe. Eine steuerliche Rückstellung
für die im Zuge der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit
Handelsvertretern zu zahlenden Ansprüche könne im Rahmen einer
periodengerechten Abgrenzung während eines aufrechten
Vertragsverhältnisses nicht gebildet werden. Der Ausgleichsanspruch
entstehe erst bei Kündigung durch die Firma oder berechtigter
Vertragsbeendigung durch den Handelsvertreter. Die Ausgleichszahlung stelle eine
Vergütung für künftig entgehende Provisionen dar. Eine
Sozialvorsorge könne nicht unterstellt werden. Der Entstehungsgrund des
Handelsvertreterausgleichsanspruches liege in den der Auflösung folgenden
Perioden, in welchen der Vorteil der bisherigen Tätigkeit des
Handelsvertreters für das Unternehmen bewirkt werde. Es müsse auch in
Frage gestellt werden, ob in der Branche ein entsprechender Dauerkundenanteil
bestehe. Bei Provisionen aus Einzelkundengeschäften könne aber gar
kein Handelsvertreterausgleichsanspruch entstehen. Allerdings rechnete der
Prüfer dem Gewinn des Jahres 1996 den Stand der von der Berufungswerberin
gebildeten Handelsvertreterausgleichsanspruchsrückstellung in Höhe von
S 1,226.400,00 hinzu und verfuhr beim Jahr 1997 mit S 2,365.000,00
ebenso. Die außerbilanzielle Zurechnung bei der
Handelsvertreterausgleichsanspruchsrückstellung in Höhe von
S 1,436.800,00 wurde vom Prüfer beim Gewinn 1997 neutralisiert.
Das Finanzamt Schärding folgte diesen Feststellungen
in den im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen
Verfahren für die Feststellung von Einkünften ergangenen Bescheiden
datiert vom 17. (1996) und 20. November 2000 (1997), gegen welche sich
die innerhalb der verlängerten Berufungsfrist eingebrachte Berufung vom
29. März 2001 richtet.
Darin wird begehrt, die gebildete Rückstellung
für Handelsvertreterausgleichsansprüche im vollen erklärten
Ausmaß für das Veranlagungsjahr 1996 und 1997 anzuerkennen und wurde
einleitend dazu ausgeführt, dass die genannte Rückstellung am
28. Februar 1995 (Bilanzstichtag) S 1,294.000,00 betragen und sich im
Wirtschaftsjahr 1995/96 um S 67.600,00 auf S 1,226.400,00 reduziert
habe. Das Finanzamt hätte die bestehende Rückstellung im
Wirtschaftsjahr 1995/96 aufgelöst und nicht die Dotierung in den
vorangegangenen Perioden rückgängig gemacht, weswegen die
Auflösung im Rahmen der Veranlagung des Jahres 1996 zu Unrecht erfolgt sei.
Zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine solche
Rückstellung mit Wirkung für das Steuerrecht zu bilden, wurde auf eine
Literaturfundstelle verwiesen und diese wörtlich wiedergegeben (Novacek,
Nunmehr auch Rückstellung für Ausgleichsansprüche von
Handelsvertretern?, RdW 1998, 299), wobei der Autor davon ausgeht, dass
derartige Ausgleichsansprüche ebenso wie Abfertigungsansprüche ihre
Wurzeln ausschließlich in der Vergangenheit hätten.
Diese Berufung wurde mit den Berufungsvorentscheidungen
datiert vom 22. März 2002 für die Feststellung der Einkünfte
1996 und 1997 vom Finanzamt Schärding gemäß
§ 276 Abs. 1
erster Satz BAO abgewiesen und dies mit einem Hinweis auf ein Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.2.2002, 2001/14/0081) begründet.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 beantragte die JV_GmbH
als Rechtsnachfolgerin der EF_GmbH_&_CO_KG die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete dies
ein weiteres mal mit der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die
steuerliche Gewinnermittlung. Bestritten wurde die Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters mit
dem Verlust künftiger Provisionen und - aus Sicht des Unternehmens - mit zu
erwartenden künftigen Vorteilen aus den Geschäftsverbindungen mit vom
Handelsvertreter geworbenen Kunden zusammenhänge und daher der
Ausgleichsanspruch mit erst in der Zukunft erwachsenden Vorteilen verknüpft
sei. Die erste Voraussetzung des § 24 HvertrG 1993 sei, dass der
Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert habe, was die Tätigkeit des
Handelsvertreters in der Vergangenheit betreffe. Die zweite Voraussetzung,
nämlich, dass zu erwarten sei, dass der Unternehmer oder dessen
Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach
Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen
könne, betreffe zwar die Zukunft, jedoch sei der Ausgleichsanspruch nicht
davon abhängig, ob die Erwartung erheblicher Vorteile tatsächlich
eintreffe und wären diese daher nicht die wirtschaftliche Ursache des
Ausgleichsanspruches. Dass die Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung
aller Umstände der Billigkeit entsprechen müsste, stelle ebenfalls
keine in der Zukunft liegende wirtschaftliche Ursache dar. Der Aufbau eines
Kundenstammes für die EF_GmbH_&_CO_KG sei durch die Handelsvertreter
nicht beim Ausscheiden, sondern während ihrer aktiven Tätigkeit
erfolgt. Der Anspruch sei daher sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe
auf Vergangenes zurückzuführen. Bei vergleichbarer Rechtslage halte
der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Ausgleichsleistung für eine
Abgeltung der Erhöhung des Geschäftswertes des Unternehmens, welche
während des Vertragsverhältnisses eingetreten sei und daher eine
entsprechende Rückstellung unter ausdrücklicher Ablehnung der
gegenteiligen Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofes (BFH) für
möglich. Der BFH folge zwar in handelsrechtlicher Hinsicht der
Rechtsmeinung des BGH, lehne jedoch aufgrund anderer Maßgeblichkeitsregeln
für Steuer- und Handelsrecht in Deutschland eine steuerlich wirksame
Bildung einer Rückstellung ab. In Österreich müsse aufgrund der
Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht die gleiche
Argumentation zur steuerlichen Anerkennung der handelsrechtlichen Passivierung
führen. Mit ähnlicher Begründung würden auch manche
deutschen Finanzgerichte und Teile des deutschen Schrifttums die
Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung für
Handelsvertreterausgleichansprüche bejahen. Ursache für den
Ausgleichsanspruch sei nämlich das Schaffen von gewinnträchtigen
Geschäftsbeziehungen während der Tätigkeit des Handelsvertreters.
Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HvertrG 1993 bestehe auch beim Tod oder
Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter sowie
aufgrund von Krankheit oder Alter, was verdeutliche, dass hier nicht
künftige Provisionen abgegolten werden sollten, weil solche ohnehin nicht
mehr hätten bezogen werden können.
Im Übrigen wird von der Berufungswerberin nochmals die
Ansicht von Novacek (aaO.) wiedergegeben.
Darüber hinaus sei die Auflösung der
Handelsvertreterausgleichsanspruchsrückstellung im Wirtschaftsjahr 1996 mit
S 1,226.400,00 jedenfalls zu Unrecht erfolgt, da diese Rückstellungen in
vorangegangenen Wirtschaftsjahren dotiert worden wären und tatsächlich
die Rückstellung im Wirtschaftsjahr 1996 um S 67.600,00 vermindert worden
sei.
In Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 2. September 2002
wies der Prüfer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
27.11.2001, 2001/14/0081) hin und erklärte, dass für drohende
Verbindlichkeiten, die mit erst zu realisierenden Gewinnen in Zusammenhang
stehen würden und daher erst in der Zukunft wirtschaftlich veranlasst
seien, im Steuerrecht keine Rückstellung gebildet werden könne. Es sei
mit der Berufungswerberin vereinbart worden, die Frage der Zulässigkeit
dieser Rückstellung als rein materiellrechtliches Problem zu behandeln und
die Rückstellung (periodenwidrig) im Prüfungszeitraum insgesamt auf
null zu stellen. Diese habe auch eine diesbezügliche Zurücknahme der
Berufung angekündigt.
Darauf antwortete die Berufungswerberin im Schreiben vom 7.
November 2002, dass von einer Geschäftsführerin der Berufungswerberin
die Einschränkung der Berufung in Betracht gezogen worden sei. Nach
Rücksprache mit allen Geschäftsführern sei beschlossen worden,
dass die Berufung in vollem Umfang aufrecht bleibe.
In der am 30. November 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde
ergänzend ausgeführt, dass die Branche in den letzten Jahren stark
unter Druck gekommen sei und sich dies auch in den Ergebnissen widerspiegle.
Kein Jahr könne unmittelbar mit dem Nächsten verglichen werden. Der
Markt müsse jedes Jahr neu erobert werden. Das wirtschaftliche Ergebnis der
Berufungswerberin sei durch die Teuerungen beeinträchtigt. Es sei
notwendig, ständig neu zu investieren, um jährlich ein positives
Ergebnis zu erzielen.
Es seien zum Teil noch Gerichtsverfahren anhängig,
welche die Trennung von Vertretern, die zu geringe Leistung erbrächten, zum
Inhalt hätten.
Bei der Berufungswerberin gebe es vier
Geschäftsführer und Frau W, welche das Finanzwesen betreue. Von beiden
Seiten habe er von solchen Fällen gehört.
An eine Vereinbarung über eine vereinfachte Behandlung
der steuerlichen Feststellungen könne er sich nicht erinnern und hätte
er auch eine solche nicht abgeschlossen, wenn sie ihm angeboten worden
wäre. Eine Vereinbarung, welche Ergebniskorrekturen im Rahmen der
Betriebsprüfung in einem Jahr zusammenfassen hätte sollen, habe es
nicht gegeben. Bei den fraglichen Summen wäre eine solche Vereinbarung
für beide Seiten riskant gewesen.
Der Vertrieb der Berufungswerberin sei so organisiert, dass
selbständige Vertreter gegenüber den Endkunden tätig seien. Diese
seien vor allem private Häuslbauer, welche von den Vertretern angesprochen
werden. Der Vertreter erarbeite sich einen Markt in seinem Umfeld durch die
zufriedenen Kunden, die er akquiriere. Jedoch müsse dieser Markt immer
wieder neu erobert werden und würden die in der Vergangenheit gemachten
Bemühungen einen Erfolg für die Zukunft nicht
garantieren.
Bei der Beurteilung der Rechtslage, gebe es
unterschiedliche Ansichten. Die einen würden von einer
selbstverständlichen zwingenden Bildung der Rückstellung für die
Vergangenheit ausgehen, was handelsrechtlich gewinnmindernd wirke. Dies sei aber
steuerlichrechtlich nicht so, weil hier mit dem unselbständigen
Handelsvertreter gleichsam ein Teilbetrieb erworben werde. Das Ausscheiden des
Vertreters werde steuerlich so behandelt, als ob das fingierte Unternehmen
verkauft würde. Einen Unternehmenskauf könne man aber für die
Vergangenheit nicht rückstellen. Die übliche rechtliche Argumentation
drehe sich im Kreis.
Handelsrechtlich bestehe sowohl nach dem Deutschen
Bundesgerichtshof als auch nach Novacek eine handelsrechtliche Pflicht zur
Bildung der Rückstellung. Dies gelte dann wohl auch für
Österreich, weil hier gleichsam ein "Kauf" erfolgen müsse.
Wenn aber zwangsweise ein Unternehmen gekauft werden müsse, dann sei der
dafür gesetzlich vorgegebene Betrag, nämlich der
Handelsvertreterausgleichsanspruch, als Schuldpost anzusetzen. Wenn man einen
Unternehmenskauf fingiere, dann müsse man auch die Regeln des
Unternehmenskaufs konsequent durchdenken.
Es sei daher in einem solchen Fall tatsächlich eine
Unternehmensbewertung zu machen. Es sei zu untersuchen, ob mit dem zu
erwartenden Umsatz auch tatsächlich ein Gewinn zu erzielen sein werde.
Sollten sich diese Erwartungen nicht erfüllen, könnte es sein, dass
sich der Wert des fingierten Unternehmens gegen null bewege. Sollte die
Bewertung hingegen einen positiven Firmenwert ergeben, wäre das steuerlich
als Aktivpost anzusetzen. Zwischen der notwendigen Rückstellung und dem
Aktivposten könne sich eine Differenz ergeben. Eine derartige Prüfung
sei jedoch im gegenständlichen Fall unterblieben. Es müsste untersucht
werden, ob in einem Markt, der ständig neu erobert werden muss, ein
Vertreter überhaupt einen Firmenwert einbringen könnte.
Der Ausgang einer allfälligen zivilrechtlichen Klage
des Handelsvertreters auf Zahlung des Ausgleichsanspruches sei ungewiss und
würden die Zivilrichter einen viel engeren Maßstab als das
Steuerrecht anlegen. Ein solches Gerichtsverfahren müsse man sich erst
leisten können.
Primär sei der Vertreter der Berufungswerberin ohnehin
der Ansicht, dass eine handelsrechtliche Verpflichtung zur Bildung der
strittigen Rückstellung bestehe und diese Verpflichtung nach der
Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht in
Österreich ohnehin steuerlichrechtlich beachtet werden
müsste.
Nur ergänzend habe er vorgebracht, dass wenn man im
Steuerrecht gleichsam einen Unternehmenskauf erfinde, auch eine Bewertung dieses
Unternehmens stattfinden müsse. Das könne im Einzelfall ein
umfangreicher Prozess sein. Dieser Gedankengang müsse vollzogen werden,
denn eine gedankliche Kürzung dieses Vorganges würde dazu führen,
dass sich die rechtliche Argumentation im Kreis drehe.
Es werde behauptet, dass die Bildung der Rückstellung
handelsrechtlich notwendig sei, aber steuerlichrechtlich die Ereignisse für
die Zukunft wirkten. Bei der Abfertigung eines Mitarbeiters, die er ja auch
deshalb erhalte, damit er in Zukunft leben könne, solange er zunächst
einmal kein Gehalt bekomme, würde auch niemand daran denken, dass es sich
hier um einen Zukunftswert handle. Auch dieses Problem sei früher
steuerlichrechtlich als Rücklage behandelt worden.
Der Unternehmer werde schon Vorteile erhalten, wenn er den
Kundenstock nutzen könne, den der Vertreter erweitert habe. Der
Gesetzeswortlaut spreche aber nicht von Gewinnen. Ein Unternehmenskauf sei
jedoch auf Gewinne ausgerichtet. Ein Investor gebe nur dann etwas her, wenn er
dafür Rückflüsse erwarten könne. Der Begriff sei eben nicht
ident mit jenem der Unternehmensbewertung.
Im Falle eines Zivilprozesses sei es schon allein aus
Beweisgründen nicht sichergestellt, dass dieser Prozess zum selben Ergebnis
führen werde, wie die steuerliche Beurteilung.
Für die steuerliche Beurteilung sei nur ein Bruchteil
der Arbeiten notwendig, die ein Zivilprozess mit sich bringen würde, da man
nur die Herleitbarkeit des Erfolges beurteilen müsse. Im Zivilprozess
hingegen würde es wohl schon alleine wegen der Prozesskosten
Vergleichszahlen geben. Bei einer Quasiunternehmensbewertung sei durch
Erhebungen und Befragen nach den Regeln der betriebswirtschaftlichen
Unternehmensbewertung ein theoretischer Wert zu errechnen. Einen solchen
richtigen theoretischen Wert müsse man auch steuerlich gelten lassen.
Es sei leicht, bei einem unterstellten Unternehmenskauf die
Anschaffungskosten nach den Regeln der Betriebswirtschaftslehre zu ermitteln. Im
täglichen Leben verliere man jedoch leicht einen Zivilprozess oder
müsse man sich auf einen Vergleich mit enormen Kosten einigen. Das
Steuerrecht müsse die Hindernisse des täglichen Lebens, den
Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen überprüfen. Es
gebe einen Unterschied in der Bewertung einer Rückstellung, dem in einem
Gerichtsverfahren zu bezahlenden Betrag und der wirklichen Werthaltigkeit der
Leistung eines Vertreters. Der Vorschlag des Vertreters der Berufungswerberin
sei es, dem zwangsweise zu zahlenden Betrag, nämlich der Rückstellung,
den im Sinne einer Unternehmensbewertung werthaltigen Betrag, nämlich den
Firmenwert, gegenüber zu stellen.
Und es gebe einen Unterschied zwischen dem Unternehmenswert
laut Theorie und dem praktisch erzielbaren Marktpreis. Ebenso könne sich
niemand lang andauernde Prozesse auf ewig leisten. Es bestehe ein Unterschied
zwischen Theorie und Praxis.
Dieser Vorschlag könne dazu führen, dass die
Rückstellung oder Teile davon steuerlich anzuerkennen seien und dadurch die
durch die sich im Kreis drehende Argumentation entstehenden Schwierigkeiten
vermieden werden könnten.
Berücksichtigt werden müssten der gesetzlich
vorgeschriebene Unternehmenskauf, die Preisfindung am Markt und das
Prozessrisiko. Es sei schon klar, dass sich hier theoretisch gleiche Werte
ergeben müssten. Weil hier aber eine Kluft bestehe, müsse das
Steuerrecht die Angelegenheit in zwei Gedankengängen sehen: Auf der einen
Seite stehe die Verpflichtung aus der Tätigkeit in der Vergangenheit,
welche ohnehin handelsrechtlich zu bilden sei. Dies sei insoweit
steuerlichrechtlich neutral als dieser Betrag gleichsam in einem Firmenwert
gedeckt sei, der nach den Regeln der Betriebswirtschaftslehre dargestellt werden
müsse, was gar nicht so schwierig sei. Bei dieser Bewertung müsse man
die Freiwilligkeit des Unternehmenskaufes unterstellen.
Eine andere Angelegenheit sei es, dass diese
Rückstellung vielleicht zu hoch oder zu niedrig dotiert wäre.
Ähnliche Probleme gebe es in anderen Rechtsbereichen wie zum Beispiel der
Verlustverwertung aber auch.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte
Beweisantrag, die Ermittlung der Höhe der Dotierung beziehungsweise
andererseits die Firmenwertkomponente zu prüfen, wurde vom Senat nach
eingehender Beratung abgelehnt, weil die Rückstellung nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerrechtlich nicht
zustehe und daher eine Prüfung derer Höhe entbehrlich
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Gesamtrechtsnachfolge:
Die EF_GmbH_&_CO_KG (FN_A), welche am 7. Mai 1991 im
Firmenbuch eingetragen worden ist, wurde mit Vertrag vom 29. Oktober 1997
in die EB_GmbH (FN_B; historischer Firmenwortlaut: EF_GmbH ) eingebracht und per
3. April 1998 gelöscht. Dabei wurde die EF_GmbH_&_CO_KG nach
Vereinigung der Kommanditistenanteile in einer Hand (Gesamtrechtsnachfolge durch
Anwachsung gemäß
§ 142 HGB) in die Komplementärin
EF_GmbH (FN_B) unter Anwendung des Artikel III UmgrStG
(Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991) rückwirkend zum
28. Februar 1997 eingebracht und diese unter Anwendung der
Begünstigungen des Artikel I UmgrStG auf die EP_GmbH (FN_C )
verschmolzen (Gesamtrechtsnachfolge nach § 96 GmbHG).
Die E_GmbH
(FN_C;
historischer Firmenwortlaut: EP_GmbH ) wiederum war am 10. August 1992 im
Firmenbuch eingetragen worden. Diese Gesellschaft wurde mit
Verschmelzungsvertrag und Generalversammlungsbeschluss vom 27. November
1999 als übertragende Gesellschaft mit der JV_GmbH verschmolzen
(Gesamtrechtsnachfolge nach § 96 GmbHG) und zum 6. Dezember 1999
gelöscht.
Die mit dem historischen Firmenwortlaut JF_GmbH (FN_E) im
Firmenbuch am 19. September 1977 eingetragene JV_GmbH ist daher
gemäß
§ 19 BAO (vergleiche Ritz, Bundesabgabenordung
Kommentar², TZ 1 zu § 19) Gesamtrechtsnachfolger der
EF_GmbH_&_CO_KG und Partei der hier anhängigen Berufungsverfahren.
B) Steuerlich rechtliche
Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Ansprüche
nach § 24 HvertrG 1993:
§ 24 HVertrG 1993 lautet:
"(1) Nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein
angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit er dem Unternehmer neue Kunden
zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich
erweitert hat, zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen
Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach
Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann,
und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den
betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der
Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod
des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) Der
Anspruch besteht nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis
gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem
Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund
nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem
Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder
wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder der Unternehmer
das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach
§ 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder
vorzeitig aufgelöst hat oder der Handelsvertreter gemäß einer
aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen
Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem
Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
(4) Der
Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter
günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus
dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das
Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der
Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der
Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt
hat, dass er seine Rechte geltend macht."
Gemäß
§ 9 Abs. 1 EStG 1988 können
Rückstellungen nur für Anwartschaften aus Abfertigungen, laufende
Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet
werden.
Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um
ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in
welcher der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit
künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer
steuerlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die
Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die
wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein (z.B. VwGH vom
27.11.2001, 2001/14/0081 mwH.).
Das Finanzamt hält die Bildung einer Rückstellung
für die aus dem Handelsvertretervertrag resultierenden Verpflichtungen mit
dem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für nicht zulässig. Die Berufungswerberin
vertritt dagegen die Ansicht, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei in
Hinblick auf unterschiedliche Rechtsansichten des deutschen BFH sowie des BGH
angreifbar. Außerdem sei die Rückstellung auch gebildet worden, um im
Falle der notwendigen Trennung von einem Handelsvertreter mit der Zahlung eines
Ausgleichsanspruches gerichtliche Streitigkeiten negative Auswirkungen auf die
übrige Belegschaft zu verhindern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom
21.6.1994 (VwGH 21.6.1994, 91/14/0165:
"Nach den von der
Beschwerdeführerin als Formkaufmann gemäß
§ 5 EStG 1972 zu
beachtenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -
für künftige Ausgaben, die wirtschaftlich mit einem abgelaufenen
Wirtschaftsjahr in ursächlichem Zusammenhang stehen, Rückstellungen in
Form eines in die Bilanz des betreffenden Jahres einzusetzenden Passivums
gebildet werden. Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich also um
ein Gewinnkorrektivum, das allerdings steuerrechtlich nur in der Höhe
anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres
voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung
für die Einsetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung
in eine Bilanz ist also stets, dass ein wirtschaftlich die Vergangenheit
betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder dass der Aufwand schon sicher und nur
der Höhe nach unbestimmt ist. Da die Bildung der Rückstellung in der
Bilanz dazu dient, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig
auszuweisen, setzt sie zwar nicht das Bestehen einer rechtsverbindlichen
Verpflichtung am Bilanzstichtag, wohl aber die Wahrscheinlichkeit voraus, dass
eine wirtschaftlich das abgelaufene Jahr betreffende Schuld entstehen wird,
wogegen die bloß entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder
eines Verlustes für die Bildung der Rückstellung nicht genügt
(vgl. das hg Erkenntnis vom 15. Juni 1983, 14/1419, 1540, 1541, 1542/79, und die
darin zitierte Vorjudikatur) ... Damit verbleibt jedoch nur die im angefochtenen
Bescheid als zutreffend erachtete, in der Beschwerde weder erwähnte noch
konkret bestrittene Beurteilung, dass der Ausgleichsanspruch dem
Handelsvertreter in erster Linie künftig entgehende Provisionen abgelten
soll. Da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Bundesfinanzhofes in
seinem Urteil vom 20. Jänner 1983, IV R 168/81, BStBl II, 1983, S 375 ff,
aus den dort angeführten Erwägungen teilt, dass der Ausgleichsanspruch
wirtschaftlich betrachtet einer "Einmalvergütung" für alle
künftigen von alten Kunden hereingeholten Aufträge jedenfalls
näher steht, als einer "Nachvergütung" für den "Erwerb eines
Kundenstamms" und deswegen nicht wesentlich wirtschaftlich in der Vergangenheit
verursacht ist, ist diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht zu erkennen. Bei dieser Beurteilung kann dahinstehen, ob der
Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen
entsprechenden Anspruch überhaupt geltend machen wird, ob ("wenn und
soweit") die Voraussetzungen des § 89 b leg. cit. im Beschwerdefall
zutreffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg Erkenntnis vom 10. Februar
1987, 86/14/0120), aber auch, ob dem Handelsvertreter ein solcher
Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die vereinbarte Tätigkeit
gemäß
§ 87 Abs. 2 dHGB, somit als Bezirksvertreter, zusteht,
weil eine reine Bezirksprovision als Bezugspunkt für den Ausgleich
ausscheidet (vgl. Brüggemann in Staub, Großkommentar zum deutschen
HGB, 1983, Anm. 35 zu § 89 b)) die Bildung einer Rückstellung
für Ansprüche nach § 89 b des deutschen HGB - diese Bestimmung
entspricht weitgehend § 24 HVertrG - für unzulässig bezeichnet.
Er hat dabei ausdrücklich die Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom
20.1.1983, IV R 168/81, BStBl II, 1983, S 375 ff) aus den dort angeführten
Erwägungen geteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Ansicht in der Folge
für die Ansprüche nach § 24 HVertrG bestätigt (VwGH
24.2.1999, 97/13/0065; 27.11.2001, 2001/14/0081; 18.12.2001, 98/15/0177;
19.12.2002, 2002/15/0146; 29.4.2003, 98/14/0037). Der Ausgleichsanspruch
hänge (aus der Sicht des Handelsvertreters) mit dem Verlust künftiger
Provisionen und (aus der Sicht des Unternehmers) mit zu erwartenden
künftigen Vorteilen (Erträgen) zusammen. Die wirtschaftliche
Verursachung liege daher in der Zukunft und nicht in der Vergangenheit. Dabei
hielt der Gerichtshof ausdrücklich fest, dies gelte auch für die
Gewinnermittlung gemäß
§ 5 EStG. Der Inhalt des Begriffes der
steuerlichen Rückstellungen im Sinne § 9 EStG ändere sich nicht,
wenn nicht die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, sondern jene nach
§ 5 Abs. 1 EStG zur Anwendung komme. Die eine wie die andere
Gewinnermittlungsart stelle auf die Erfassung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ab. Solcherart sei der vom EStG
vorgegebene Rückstellungsbegriff auch für die Gewinnermittlung nach
§ 5 Abs. 1 EStG maßgebend (VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081). Dieselbe
Ansicht wird auch von einem Großteil der Lehre vertreten (Beiser, "Der
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in der Handels- und Steuerbilanz" in
ÖStZ 2002/675; Doralt, EStG, Kommentar, Tz 35 zu § 9, Stichwort
"Handelsvertreter") vertreten.
In den zitierten Erkenntnissen (zuletzt VwGH 29.4.2003,
98/14/0037) hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den in der auch von der
Berufungswerberin zitierten Literatur auseinandergesetzt und keinen Anlass
gesehen, deswegen von seiner dargestellten Rechtsansicht abzuweichen. Auch der
der Berufungssenat sieht dazu keinen Anlass, selbst wenn man das Argument der
Berufungswerberin des fiktiven Unternehmenserwerbs berücksichtigt und war
auch deshalb der Beweisantrag der Berufungswerberin abzulehnen.
Auch das Argument des Abwendenwollens von Nachteilen, die
sich aus künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen bei der Belegschaft
ergeben könnten, bezieht sich allein auf zukünftige Ereignisse und
gilt daher das oben Gesagte. Daraus ergibt sich, dass eine Rückstellung
für Ausgleichsansprüche eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG
steuerlichrechtlich nicht gebildet werden kann.
Am Rande sei erwähnt, dass nach Ansicht des Senates in
einem Markt, der nach Darstellung der Berufungswerberin ständig unter
erheblichem finanziellen Aufwand neu erobert werden muss, ein Anspruch nach
§ 24 HvertrG ohnehin nicht in Frage kommt, weil es an den erheblichen
Vorteilen mangelt, die der Handelsvertreter dem Unternehmen durch das
Zuführen neuer Kunden oder das wesentliche Erweitern bereits bestehender
Geschäftsverbindungen auch für die Zukunft nach seinem Ausscheiden
verschafft hat.
C) Zeitliche Zuordnung der bisher
geltend gemachten Rückstellungsbeträge:
Steht nunmehr außer Zweifel, dass die
Berufungswerberin und ihre Rechtsvorgängerin eine Rückstellung
für Ausgleichsansprüche ihrer Handelsvertreter nicht hätte bilden
dürfen, so sind die entsprechenden Aufwandspositionen im jeweiligen Jahr
der Bildung rückgängig zu machen, um eine periodenrichtige Besteuerung
zu erreichen (vergleiche etwa VwGH 1.7.2003, 98/13/0214, und die ständige
Judikatur zur Bilanzberichtigung - Berichtigung an der Wurzel).
Von der JF_GmbH wurde im Wirtschaftsjahr 1993
(Bilanzstichtag 1. Juli) erstmals eine - wie oben dargestellt - unzulässige
Rückstellung entsprechend § 24 HVertrG 1993 in Höhe von S
1,412.000,00 gebildet. Genau dieser Betrag ist dem Gewinn der JF_GmbH im
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1993 zugerechnet worden. Den schon
unter Punkt B) dargestellten Erwägungen folgend war daher die gegen diesen
Bescheid gerichtete Berufung abzuweisen.
Bei der EF_GmbH_&_CO_KG fand die Erstdotierung der
fraglichen Rückstellung in Höhe von S 1,545.000,00 im Wirtschaftsjahr
1994 (Bilanzstichtag 1. März) statt. Im Wirtschaftsjahr 1995 wurde diese
Bilanzposition auf S 1,294.000,00 reduziert.
Im Wirtschaftsjahr 1996 wurden weitere S 67.600,00 dieser
als langfristige Rückstellung aufgeführten Postens aufgelöst,
sodass der Stand S 1,226.400,00 betrug. Sind alle steuerlichen Auswirkungen der
nicht rechtmäßig gebildeten Rückstellung periodenrichtig
rückgängig zu machen, gilt dies auch für gewinnwirksame
Auflösungen, weswegen der Berufung in diesem Punkt stattzugeben und der
Feststellungsbescheid 1996 in der Form abzuändern war, dass die
Hinzurechnung von S 1,226.400,00 bei den Einkünften 1996
rückgängig gemacht und außerdem der Gewinn um S 67.600,00
gekürzt wurde.
Die berufungsgegenständliche Rückstellung wurde
von der Berufungswerberin in der Bilanz zum 28. Februar 1997 um S 2,365.600,00
auf S 3,592.000,00 erhöht, gleichzeitig aber außerhalb der Bilanz im
Weg einer Mehr- Wenigerrechnung um S 1,436.800,00 reduziert. Da beide
Vorgänge im angefochtenen Bescheid rückgängig gemacht worden
sind, war die Berufung gegen den Feststellungsbescheid 1997 wie oben
erläutert abzuweisen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz, am 17.
Jänner 2005
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1824-L/02
- Stammnummer
- 13594
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF