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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100314/2019

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Steuerpflichtigen im elterlichen Haushalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100314/2019vom 02.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wäre aber § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 auf den (ledigen) Steuerpflichtigen mit "Primärwohnung" im elterlichen Haushalt (mangels eines "Familienwohnsitzes" iSd § 4 Abs. 2 zweiter Satz Pendlerverordnung) nicht anwendbar, unterlägen dessen Fahrtkosten keiner Betragsbeschränkung. Systemgerecht ist es allerdings, die Betragsbeschränkung auch in einem solchen Fall zur Anwendung zu bringen. In diesem Sinne betont der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.6.2010, 2007/15/0297): "Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Fahrten eines alleinstehenden Steuerpflichtigen zwischen seinem Hauptwohnsitz und der Wohnung am Berufsort als beruflich veranlasst anerkannt hat, findet sich für diese Fahrten in der Rechtsprechung nicht einheitlich die Bezeichnung ,Familienheimfahrten'. Es bestehen aber dennoch keine Zweifel, dass auch für die steuerliche Berücksichtigung dieser Fahrten die Betragsbeschränkung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG idF BGBl. Nr 201/1996 zur Anwendung kommt (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 194/11)." Der steuerliche Abzug von Kosten für Vorgänge, die als Familienheimfahrten/doppelte Haushaltsführung oder auch anders benannt werden können, gründet sich auf das objektive Nettoprinzip durch die Normierung der allgemeinen Betriebsausgaben und Werbungskosten und hängt nicht an Begrifflichkeiten, wie zB "Familienwohnsitz". Zudem ist es nicht erkennbar, dass die Intention der Pendlerverordnung darin gelegen wäre, bestimmte Lebensformen (Wohngemeinschaften, Mehr-Generationen-Haushalte) gegenüber anderen zu diskriminieren. Trotz Fehlens eines "Familienwohnsitzes" iSd § 4 Abs. 2 zweiter Satz Pendlerverordnung sind im Streitfall die Fahrtkosten für die im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung angefallenen Familienheimfahrten abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 bewirkt lediglich eine betragsmäßige Beschränkung des Abzuges der Fahrtkosten (siehe Zorn/Engelmann in Doralt/Mayr/Kirchmayr/Zorn, EStG19, § 4 Tz 357; Zorn, "VwGH: Familienheimfahrten ohne Pendlerverordnung", in RdW 2021, 287). 10. Die Kosten der Bf. für (monatliche) Familienheimfahrten sind anzuerkennen. Dem Eventualantrag in der Beschwerde vom 4. Februar 2019 folgend bemessen sich diese Kosten mit jährlich 2.217,60 € (2 x 264 km x 10 Monate x 0,42 €/km). Die betragsmäßige Beschränkung des Abzuges der Fahrtkosten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 kommt somit im Streitfall ohnehin nicht zum Tragen; diese hätte (für zehn Monate/Jahr, begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988) jährlich 3.060,00 € betragen. Die Aufwendungen für die Unterkünfte in Niederösterreich sind - wie beantragt - mit 1.154,10 € (im Jahr 2015) bzw. jeweils 1.200,00 € (in den Jahren 2016 und 2017) als Werbungskosten anzuerkennen. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 ist gemäß § 279 BAO teilweise Folge zu geben. Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2015 bis 2017 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden. VI. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung (und damit Kosten der Familienheimfahrten) bei alleinstehenden Steuerpflichtigen im elterlichen Haushalt konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Zur Frage allerdings, ob § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 im Geltungsbereich der Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 idgF, lediglich eine betragsmäßige Beschränkung des Abzuges der Fahrtkosten für Familienheimfahrten bewirkt oder bei Fehlen eines "Familienwohnsitzes" iSd § 4 Abs. 2 zweiter Satz Pendlerverordnung die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten grundsätzlich ausschließt, fehlt eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig. Innsbruck, am 2. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100314/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100314.2019
Stammnummer
135919
Gültig
02.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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