Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0377-S/03
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei einem GdB von 40 Prozent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-S/03vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 25. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. August 2003
betreffend erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn H.K. ab 1. Juli 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 16. Juli 2003 beantragte die Bw. die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
für ihren Sohn H.K. rückwirkend ab Juli 1998.
Nach Einbringen dieses Antrages erging durch das Finanzamt
das Ersuchen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen
Sachverständigen über den Grad der Behinderung des Sohnes H.K. ein
Gutachten zu erstellen.
Aufgrund einer durchgeführten Untersuchung wurde am
8.8.2003 das Gutachten erstellt und der Grad der Behinderung (GdB) mit 30 %
ermittelt. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 11.8.2003 den Antrag auf die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
Nichtvorliegens einer erheblichen Behinderung abgewiesen.
Die Bw. erhob am 25.8.2003 gegen diesen Bescheid Berufung
und begehrte eine andere Einstufung des Grades der Behinderung ihres Sohnes
H.K.. Nach einer neuerlichen Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen wurde der GdB mit 40 % ermittelt.
Das Finanzamt wies daher die Berufung mit BVE vom
21.10.2003 als unbegründet ab.
Die Bw. beantragte am 10.11.2003, die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen. Dabei ersuchte die Bw., von einer
weiteren Untersuchung ihres Sohnes H.K. abzusehen und lediglich anhand der
vorgebrachten Bedenken gegen die Einstufung und der vorgelegten Unterlagen die
Einstufung zu überprüfen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat unter Anschluss des
Vorlageantrages samt den übermittelten Beilagen das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen am 28.10.2004 ersucht, die von der Bw. beantragte
Überprüfung durchzuführen.
Mit Gutachten vom 5.11.2004 hat das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen nunmehr den Grad der Behinderung neuerlich mit
40 % ermittelt. Folgende Stellungnahme wurde abgegeben:
"Nach Studium der
Berufungseinwendungen von Frau Bw., der
vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aufgrund der Untersuchungsergebnisse
im Gutachten Dr. W. komme ich zu dem
Ergebnis, dass die dort getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades mit
40vH zutreffend ist, da die Einschätzung den Richtlinien der dafür
heranzuziehenden Richtsatzverordnung (RsVo) gemäß
§7 KOVG
entspricht und die sich aus Einzelbehinderungen zusammensetzende
Gesamtbehinderung aus medizinischer Sicht als nicht erheblich zu bezeichnen
ist."
Im Detail führte der leitende Arzt des
Bundessozialamtes - Landesstelle Salzburg und Oberbegutachter der
Sachverständigengutachten betreffende erhöhte Familienbeihilfe
wörtlich aus:
"Die Taubheit am linken
Ohr entspricht gemäß Position 642 der RsVo einem Grad der Behinderung
(GdB) von 20%, die minimale Absenkung des Hörvermögens in einem
umschriebenen Frequenzbereich am rechten Ohr ist vernachlässigbar und
stellt keine maßgebliche Beeinträchtigung dar. Der am gleichen Ohr
vorliegende Tinnitus (Ohrgeräusch) ist jedoch durchaus als
maßgebliche Behinderung zu bezeichnen, wie auch aus dem Schreiben von Frau
Bw. ersichrtlich ist mit einem GdB von
20%.
Dadurch ergibt sich eine
Erhöhung um 1 Stufe auf 30% für die gesamte Hör- und
Tinnitusproblematik. Die sich aus dem Tinnitus ergebende psychische Belastung
ist in diesem Prozentwert inkludiert. Da diese Belastung keine krankheitswertige
psychische Störung mit Behandlungsbedarf (medikamentös und/oder
psychotherapeutisch) darstellt, ist eine Einschätzung als
eigenständige psychische Krankheit unter einer eigenen Richtsatzposition
nicht angezeigt. Im Gutachten von Fr. Dr.
W. wurden Tinnitus und Taubheit
gemeinsam unter Pos. 643 subsummiert, mit dem gleichen
Ergebnis.
Das
Wirbelsäulenleiden ist mit einem GdB von 30% ausreichend bewertet.
Maßgeblich für diese Einschätzung sind die klinisch und
röntgenologisch feststellbaren Veränderungen an bestimmten
Wirbelsäulenabschnitten sowie das Schmerzausmaß, welche Position 190
mit dem oberen Rahmensatz von 30% entsprechen. Da keine höhergradige
Schmerzsymptomatik vorliegt und keine höhergradigen Veränderungen an
der Wirbelsäule ersichtlich sind, weiters auch keine wesentliche
Einschränkung im Bewegungsumfang festgestellt wurde, ist ein höherer
GdB bzw. die Verwendung von Position 191 nicht
gerechtfertigt.
Ein
sonderpädagogischer Sonderbedarf im Sinne eines Stützlehrers war nie
erforderlich, da ja keine geistige Behinderung vorliegt und eine einseitige
Taubheit auch keinen Anlass für eine solche Maßnahme ergibt. Die
gewissen Erschwernisse durch die Taubheit und jetzt durch den Tinnitus
(Konzentrationsstörungen) bewirken keinen eigenständigen GdB im Sinne
der Richtsatzverordnung.
Aus den genannten
maßgeblichen Beeinträchtigungen ist nun der Gesamtgrad der
Behinderung zu ermitteln, wobei It. RsVo vom Leiden mit der größten
Beeinträchtigung auszugehen ist (hier die Ohrprobleme) und ein weiteres
Leiden (hier Wirbelsäule) zu einer einstufigen Anhebung des GdB führt.
Wie auch aus dem Gutachten ersichtlich ist, wird im gegenständlichen Fall
Pos.643 als das führende Leiden durch Pos. 190 um eine Stufe (das sind
10vH-Punkte) gesteigert, wodurch sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40vH
ergibt. Damit ist der Einwand von Frau
Bw., dass das Wirbelsäulenleiden
gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, nicht
zutreffend."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt.
Die Bw. hatte im Vorlageantrag ersucht, von einer weiteren
Untersuchung ihres Sohnes H.K. abzusehen und lediglich anhand der vorgebrachten
Bedenken gegen die Einstufung und der vorgelegten Unterlagen die Einstufung
neuerlich zu überprüfen. Da es im Rahmen des Berufungsverfahrens zu
keinen neuen Sachverhaltsfeststellungen gekommen ist, konnte von einer weiteren
Stellungnahme der Bw. im Wege des Parteiengehörs abgesehen
werden.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat
durch den leitenden Arzt der Landesstelle Salzburg und Oberbegutachter der
Sachverständigengutachten betreffend erhöhte Familienbeihilfe
neuerlich den Grad der Behinderung mit 40 % ermittelt. Dies nach zwei
durchgeführten Untersuchungen und in Prüfung der von der Bw.
vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und der vorgebrachten
Berufungseinwendungen.
Es kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass der mit 40 % festgestellte Behinderungsgrad mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht und auch dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, nicht vorliegt.
Ein Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung - wie dies von der
Abgabenbehörde I. Instanz im bekämpften Bescheid bereits festgestellt
worden ist - besteht daher nicht.
Salzburg, am
18. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-S/03
- Stammnummer
- 13589
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF