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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200020/2019

Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7200020/2019vom 04.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Einfuhr von Mineralölen in das Steuergebiet (§ 1 Abs 2 MinStG) verwirklicht den Verbrauchsteuertatbestand des § 1 Abs 1 MinStG und löst daher in der Regel Mineralölsteuer (MinSt) aus. Der Gesetzgeber hat in den §§ 25 ff MinStG Maßnahmen getroffen, um unter bestimmten Bedingungen Mineralöle von der Mineralölsteuer auszusetzen (sog Steueraussetzungsverfahren). So können beispielsweise nach § 25 Abs 1 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Z 1 lit b MinStG Mineralöle unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten bezogen werden, wenn eine Beförderung in den Betrieb eines registrierten Empfängers iSd § 32 MinStG erfolgt. Nach § 31 Abs 4 MinStG entsteht die Steuerschuld mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner bleibt aber der registrierte Empfänger. Gemäß § 4 Abs 1 Z 9 MinStG sind allerdings Mineralöle von der Mineralölsteuer befreit, wenn sie auf Grund eines Freischeins (§ 12 Abs 1 MinStG) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck oder in einem Verwendungsbetrieb (§ 12 Abs 2 MinStG) zu dem bewilligten Zweck verwendet werden. Im gegenständlichen Fall ist die Verwendung der betreffenden Mineralöle zu bewilligten Zwecken völlig unstrittig. Strittig ist alleine die Rechtsfrage, ob ein Formalfehler in den e- VDs, in denen eine Direktlieferung nicht explizit ausgewiesen wurde, zu einer Versagung der Mineralölsteuerbefreiung des § 4 Abs 1 Z 9 MinStG führen kann. Das österreichische MinStG beruht auf der Verbrauchsteuersystemrichtlinie der EU. Ziel der Verbrauchsteuersystemrichtlinie ist es, für bestimmte Aspekte der Verbrauchsteuern gemeinsame Regelungen zu schaffen, da dies auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen seines Umfangs und seiner Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist. Die Verbrauchsteuersystemrichtlinie verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten in Anwendung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Die Verbrauchsteuerrichtlinie regelt ua, dass Energieerzeugnisse gemäß der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) als verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten und somit grundsätzlich der Verbrauchsteuer unterliegen. Sofern es dem Ziel der Verbrauchsteuersystemrichtlinie nicht widerspricht, können Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer erlassen oder erstatten, hierbei ist auf Artikel 11 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie zu verweisen, welcher besagt, "dass in den von den Mitgliedstaaten festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, die Verbrauchsteuer erstattet oder erlassen werden kann." Im Einklang mit dem Ziel der Verbrauchsteuersystemrichtlinie legen die Mitgliedstaaten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen fest, um die korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen und um Steuerhinterziehung und -Vermeidung oder Missbrauch zu verhindern. Formalvorschriften dienen unstrittig der Vermeidung von Steuerhinterziehung und Missbrauch. Für den gegenständlichen Fall ist jedoch fraglich, ob das bloße Abstellen auf Formalvorschriften bei unstrittigerweise nicht gegebenem Missbrauch dem unionsrechtlich garantierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegensteht. Für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist die Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen: Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 in der Rechtssache C-418/14 (ROZ- SWIT) darüber abzusprechen, ob die Steuerbegünstigung von verbrauchsteuerpflichtigen Kraftstoffen aufgrund von Formalfehlern selbst dann zu versagen sind, wenn die tatsächliche begünstigte Verwendung der Kraftstoffe nachgewiesen werden konnte und damit außer Zweifel steht. Diesbezüglich hielt der EuGH fest, dass eine Versteuerung nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu erfolgen hat. Formalfehler, wie das verspätete einreichen von Abgabenerklärungen, dürfen demgegenüber nicht dazu führen, dass eine Steuerbegünstigung versagt wird. Hierbei spricht der EuGH aus, dass es dem unionsrechtlich gesicherten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde, wenn ein bloßer Formalfehler der Anwendung einer Steuerbegünstigung - bei nachweislicher steuerbegünstigter Verwendung des Kraftstoffs - entgegenstehen würde (EuGH 2.6.2016, C-418/14, ROZ-SWIT, Hervorhebungen erfolgten durch uns): "33 Daraus folgt, dass sowohl die Systematik als auch der Zweck der Richtlinie 2003/96 auf dem Grundsatz beruhen, wonach die Energieerzeugnisse nach ihrer tatsächlichen Verwendung besteuert werden. 34 Folglich läuft eine nationale Rechtsvorschrift wie Art 89 Abs. 16 des Verbrauchsteuergesetzes, der zufolge bei nicht fristgerechter Vorlegung einer Zusammenstellung der Erklärungen der Erwerber auf Heizstoffe automatisch der Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe angewandt wird, selbst wenn, wie im Ausgangsverfahren festgestellt wurde, die Heizstoffe als solche verwendet werden, der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 2003/96 zuwider. 35 Zweitens verstößt eine solche automatische Anwendung des Verbrauchsteuersatzes für Kraftstoffe im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlegung dieser Zusammenstellung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 36 Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass im Ausgangsverfahren festgestellt wurde, dass die von ROZ-SWIT durchgeführten Verkäufe von Heizstoff überprüft wurden und außer Zweifel steht, dass die Erwerber den Erwerb und den Verbrauch dieses Heizstoffs für Heizzwecke bestätigt hatten." In einem weiteren Urteil - ebenso vom 2. Juni 2016 - in der Rechtssache C-355/14 (POLIHIM-SS) hatte der EuGH über die Festsetzung von Energiesteuern bei Streckengeschäften zu entscheiden. Auch in dieser Entscheidung vertrat der EuGH die Rechtsansicht, dass Formalfehler in Steuerdokumenten, die nicht den richtigen Empfänger verbrauchsteuerbarer Waren aufweisen, für sich alleine nicht zur gänzlichen Versagung einer Steuerbefreiung führen dürfen (Hervorhebungen erfolgten durch uns): "58 Es ist davon auszugehen, dass eine sich aus dem nationalen Recht ergebende Anforderung, die die Befreiung von der Verbrauchsteuer davon abhängig macht, dass in den Steuerdokumenten ein Empfänger ausgewiesen wird, der die im nationalen Recht für den Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, das in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 genannte Ziel erreichen kann, da sie, wie die bulgarische Regierung zutreffend hervorhebt, geeignet ist, die Kontrolle der Anwendung der Verbrauchsteuerbefreiungen zu erleichtern und dabei das Risiko einer Verwendung der Waren, die keinen Anspruch auf Befreiung begründet, verringert. 59 Nichtsdestotrotz müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnis, über die sie zur Festlegung der Voraussetzungen verfügen, denen die Befreiung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 unterliegt, die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2014, Traum, C-492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 60 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass TETS Bobov dol die Anforderungen des nationalen Rechts für den Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse in ihrer Eigenschaft als Endverbraucherin erfüllte, und zum anderen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren von dieser Gesellschaft zur Stromerzeugung verwendet wurden, d. h. zu Zwecken, die einen Anspruch auf Befreiung von der Verbrauchsteuer gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2003/96 begründen. 61 Außerdem hat das vorlegende Gericht keinen Umstand aufgeführt, der vermuten lassen könnte, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Handelsgeschäfte, die zu Sukzessivverkäufen von schweren Heizölen und deren Direktlieferung an einen von der Verbrauchsteuer befreiten Empfänger führten, mit dem Ziel vorgenommen wurden, in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise in den Genuss einer Verbrauchsteuerbefreiung zu gelangen. 62 Unter diesen Umständen geht in einem Fall wie dem vorliegenden die Versagung der Verbrauchsteuerbefreiung für schwere Heizöle durch die nationalen Behörden allein aufgrund des Umstands, dass die vom zugelassenen Lagerinhaber als deren Empfänger ausgewiesene Person nicht die Eigenschaft eines Endverbrauchers hat, der nach nationalem Recht zum Empfang verbrauchsteuerbefreiter Energieerzeugnisse berechtigt ist, ohne dass auf der Grundlage der vorgelegten Beweise überprüft wird, ob die verlangten materiellen Anforderungen für die Verwendung dieser schweren Heizöle zu Zwecken, die einen Anspruch auf Befreiung begründen, erfüllt sind, über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Befreiungen sicherzustellen und Steuerhinterziehung und -Vermeidung oder Missbrauch zu verhindern (vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 2007, Collie, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 29). Die oben dargestellte Rechtsprechungslinie des EuGH trifft 1:1 auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu. Die Verwendung des gegenständlichen Mineralöls für steuerbegünstigte Zwecke ist völlig unstrittig. Da die Versteuerung - wie vom Unionsrecht vorgegeben - nach der tatsächlichen Verwendung von Mineralöl zu erfolgen hat, ist eine Steuerpflicht, die alleine an Formalfehler in Dokumenten anknüpft, unionsrechtlich nicht zulässig. Eine derartige Besteuerung widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Abgabenbehörde unterstellt daher dem österreichischen MinStG einen unionsrechtswidrigen Inhalt, wenn die gegenständlichen Formalfehler zur Grundlage des Besteuerungsanspruchs erhoben werden. Fazit: Die angefochtenen Bescheide lassen die tatsächliche Verwendung des gegenständlichen Mineralöls, welche aus unionsrechtlicher Sicht für eine Besteuerung entscheidend ist, außer Acht. Das alleinige Abstellen auf einen Formalfehler widerspricht dem unionsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben. III. Anträge Nachfolgend stellen wir folgende Anträge: 1. Antrag auf Rückerstattung der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Mineralölsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 Nach § 5 Abs 6 MinStG sind Erstattungs- und Vergütungsanträge bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen. In der Praxis führt diese Rechtslage zu dem paradoxen Umstand, dass Wirtschaftsbeteiligte, welche Mineralöle zweifelsfrei und nachweislich zu begünstigten Zwecke verwendeten, bei nachträglichen Mineralölsteuervorschreibungen seitens der Zollbehörde keine Erstattungsanträge stellen können, wenn die nachträglichen Mineralölvorschreibungen erst nach Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls folgenden Kalenderjahres den Wirtschaftsbeteiligten zugestellt werden. Dies führt konsequenter Weise zu dem Ergebnis, dass, je später die Zollbehörde die Mineralölsteuer nachträglich festsetzt, umso weniger Möglichkeiten für Steuerpflichtige bestehen, die Mineralölsteuer nachträglich erstatten zu lassen. Durch die nachträgliche Festsetzung der Mineralölsteuer werden der (…) somit die rechtlichen Möglichkeiten verwehrt, eine Erstattung der Mineralölsteuer für die Jahre 2015 und 2016 aufgrund § 5 Abs 6 MinStG zu beantragen. Sollte die Abgabenbehörde nicht bereits die Versagung der Mineralölsteuerbefreiung aufgrund der Ausführungen unter Punkt 3.2. für unionsrechtswidrig erachten, so stellt die Befristung des § 5 Abs 6 MinStG jedenfalls eine Unionsrechtswidrigkeit dar. Die Vorschreibung von Steuerrückerstattungsverfahren zur Anwendung von Steuerbefreiungen für Zwecke der Bekämpfung von Missbrauch und Steuerhinterziehung stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel dar. Dieses kommt auch in verschiedenen Steuerrechtsgebieten zur Anwendung und steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. etwa § 94 Z 2 EStG und die VO zu § 94a Abs EStG, BGBl 1995/56, im Zusammenhang mit der Mutter-Tochter-Richtlinie). Die gegenständliche Befristung von Rückerstattungsanträgen mit nur einem Jahr ist jedoch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Verbrauchsteuerrichtlinie (siehe oben angeführte EuGH-Judikatur) mit Unionsrecht nicht vereinbar. Vielmehr hat für diese Zwecke die Befristung des § 5 Abs 6 MinStG, also die Wortfolge "bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres" unangewendet zu bleiben, sodass ein Rückerstattungsantrag auch in Fällen der Vorschreibung von Mineralölsteuer nach Ablauf dieser Frist noch möglich ist. Nach Maßgabe des § 5 Abs 6 MinStrG beantragen wir daher die Rückerstattung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Mineralölsteuern, wobei die gesetzlich vorgegebene Befristung aus unionsrechtlichen Gründen unangewendet zu bleiben hat. Der Antrag erweist sich daher als rechtzeitig. 2. (Eventual-)Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens für die Rückerstattung der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Mineralölsteuer für die Jahre 2015, 2016 Sollte die Abgabenbehörde die Ansicht vertreten, dass die Befristung des § 5 Abs 6 MinStG nicht unionsrechtswidrig ist, beantragen wir gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung der Mineralölsteuerrückerstattungsfrist für die Jahre 2015 und 2016 gemäß § 5 Abs 6 MinStrG. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor Ablauf der Mineralölsteuerrückerstattungsfrist sind aus folgenden Gründen gegeben (§ 309a BAO): - Versäumte Frist: Die versäumte Frist zur Rückerstattung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Mineralölsteuer für die Jahre 2015 und 2016 stellt eine gesetzliche Frist dar. Gesetzliche Fristen sind wiedereinsetzungsfähig. - Unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis: Aufgrund des abgabenbehördlichen Verhaltens der vergangenen Jahrzehnte war es für unsere Gesellschaft nicht erkennbar, dass überhaupt eine Mineralölsteuerpflicht aufgrund der Versagung der entsprechenden Befreiungsbestimmung bestehen könnte. Die durch abgabenbehördliches Verhalten hervorgerufene Unkenntnis der Mineralölsteuerpflicht stellt daher ein unvorhersehbares und zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld auch unabwendbares Ereignis dar. Ein behördlich verursachter Rechtsirrtum stellt einen Wiedereinsetzungsgrund dar. - Fehlendes grobes Verschulden: Im Lichte der Veranlassung des Nicht- Erkennens der Mineralölsteuerschuld aufgrund der gegenständlichen Formmängel durch abgabenbehördliches Verhalten kann nicht von grobem Verschulden beim Abgabepflichtigen ausgegangen werden. Seitens unserer Gesellschaft wurde der abgabenrelevante Sachverhalt - inklusive sämtlicher von der Behörde nachträglich beanstandeter Dokumente (!) - lückenlos offengelegt. Mehrfache Prüfungen bestätigten wiederholt unsere Rechtsansicht, wonach die Voraussetzungen für die Mineralölsteuerbefreiung gegeben wären. Es liegt daher kein grobes Verschulden an der Fristversäumnis in der Sphäre unserer Gesellschaft vor. - Rechtzeitigkeit des Antrags: Das Versäumnis der gegenständlichen Frist stand erst mit Zustellung der angefochtenen Abgabenbescheide (4. September 2018) fest. Die Frist von drei Monaten gemäß § 308 Abs 3 BAO ist daher noch nicht abgelaufen, weshalb der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. 3. Sonstige Anträge Aufgrund den oben angeführten Gründe beantragen wir - die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, - die Aussetzung der Einhebung der gesamten beschwerdegegenständlichen Abgabennachforderungen aus den Festsetzungsbescheiden betreffend Mineralölsteuer für das Veranlagungsjahr 2015 iHv EUR 301.625,97, für das Veranlagungsjahr 2016 iHv EUR 85.284,76 sowie für das Veranlagungsjahr 2017 iHv EUR 92.535,26 sowie hinsichtlich der Anspruchszinsen für 2015 iHv EUR 6.032,58, für 2016 iHv EUR 1.705,70 sowie für 2017 iHv EUR 1.850,71, wobei wir darauf hinweisen, dass unsere Beschwerde keineswegs wenig erfolgsversprechend erscheint und auch nicht auf die Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgaben gerichtet ist, - eine Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO, wobei wir im Falle einer vollinhaltlichen Stattgabe der Beschwerde anbieten, die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückzuziehen. Für Fragen steht Ihnen unser steuerlicher Vertreter, die ***V*** (Mag. …), gerne zur Verfügung." Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 29. Jänner 2019, Zahlen: ***11***, ***12*** und ***13***, wurde die Beschwerde jeweils als unbegründet abgewiesen. In den gleichlautenden Begründungen wurde nach der Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, bei den verfahrensgegenständlichen Sendungen sei bei der Erstellung der elektronischen Verwaltungsdokumente die Variante "Bestimmung Registrierter Empfänger" gewählt worden, die Lieferung jedoch direkt in die Niederlassung der Verwendungsbetriebe erfolgt. Bei der Wahl der "Bestimmung Registrierter Empfänger" habe die Lieferung jedoch an den Standort des registrierten Empfängers in ***4*** zu gehen. Wenn die Lieferungen wie in den vorliegenden Fällen direkt an die Standorte der Verwendungsbetriebe erfolgen würden, müssten in den elektronischen Verwaltungsdokumenten die für eine Direktlieferung notwendigen Angaben enthalten sein. Nach Art. 21 Abs. 8 der Systemrichtlinie habe während der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Änderung des Bestimmungsortes durch den Versender erfolgen können, sei jedoch nicht durchgeführt worden. Die elektronischen Verwaltungsdokumente seien jeweils mit dem Vermerk "Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung" erledigt worden, obwohl die Sendungen nicht am Sitz des Unternehmens in ***4***, sondern am jeweiligen Standort in ***5*** bzw. ***6*** eingelangt seien. Die Lieferungen seien dementsprechend dem Verfahren der Steueraussetzung sowie der amtlichen Aufsicht entzogen worden. Gemäß Art. 10 Abs. 6 der Systemrichtlinie gelte als Unregelmäßigkeit ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzungen eintretender Fall, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht nach Art. 20 Abs. 2 beendet werde. Mineralöl gelte als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen, wenn während der Beförderung von Mineralöl nach den §§ 30, 31 oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten einträten. Im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3a MinStG entstehe die Steuerschuld dadurch, dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftrete. Im konkreten Fall sei die Unregelmäßigkeit bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung durch den Sachverhalt bedingt, wonach keine Korrektur der elektronischen Verwaltungsdokumente mit Angabe des jeweiligen Lieferortes erfolgt sei. Für den Erhebungszeitraum der Jahre 2015, 2016 und 2017 sei vom Zollamt Wien, welches für allfällige Kontrollen im Rahmen der Bewilligung des registrierten Empfängers zuständig sei, keine Prüfung der elektronischen Verwaltungsdokumente durchgeführt worden. Die Einwände betreffend das Fehlen von Wiederaufnahmegründen gingen daher ins Leere. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben werde entgegengehalten, dass in Ermangelung einer aktiven Prüfung der einzelnen elektronischen Verwaltungsdokumente die Beschwerdeführerin auch nicht darauf vertrauen habe können, dass diese korrekt ausgestellt worden seien. Der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit stelle keinen tauglichen Beschwerdegrund dar, da es sich in der gegenständlichen Causa nicht bloß um einen Formalfehler bei der Ausstellung der elektronischen Verwaltungsdokumente handle, sondern um ein Entziehen der Waren aus der amtlichen Aufsicht, zumal diese an andere Orte verbracht worden seien, "als in den Anmeldungen scheinbar vorgegeben" worden sei. Mit Schreiben vom 6. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend und replizierend wurde vorgebracht, im Hinblick auf das Hervorkommen neuer Tatsachen könne nicht bloß auf den erlangten Kenntnisstand durch behördliche Prüfungsmaßnahmen abgestellt werden, in diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob die der Behörde aufliegenden Informationen im Detail geprüft worden seien. Weiters habe die Behörde das ihr nach § 201 Abs. 2 BAO eingeräumte Ermessen gänzlich außer Acht gelassen. Es bleibe dem Abgabepflichtigen während einer Abgabenprüfung verborgen, welche Unterlagen die Behörde "aktiv" prüfe und welche ohne Detailanalyse zu den Akten gelegt würden. Die Abgabenbehörde habe einen ihr wiederholt ausführlich vorgetragenen Sachverhalt immer wieder in derselben Weise beurteilt. Die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige habe "berechtigterweise auf dessen Richtigkeit vertrauen" können. Den Ausführungen der Behörde sei weiters entgegenzuhalten, dass Mineralöl nach seiner tatsächlichen Verwendung zu besteuern sei, und eine (nachträgliche) Besteuerung aufgrund eines Formalfehlers in Dokumenten dem in Anwendung der Systemrichtlinie zu beachtenden Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspreche. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin unter anderen eine Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung bekräftigten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre bisherigen Standpunkte. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass dem Zollamt aufgrund der diesem vorgelegten Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen und Steueranmeldungen) schon vor der Festsetzung der Abgaben der Umstand der Lieferung an die Standorte in ***5*** und in ***6*** bekannt gewesen sein musste. Es seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, eine Festsetzung der Abgaben sei daher unzulässig. Das Mineralöl sei bestimmungsgemäß verwendet worden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfe es in solchen Fällen zu keiner Vorschreibung kommen. Das Zollamt bestätigte die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls, jedoch sei es im vorgelagerten Steueraussetzungsverfahren zu Unregelmäßigkeiten gekommen, dadurch sei die Mineralölsteuerschuld entstanden. Erst im Zuge einer amtlichen Aufsicht sei festgestellt worden, dass das Mineralöl direkt zu den Standorten in ***5*** und in ***6*** verbracht worden sei und dies in den Verwaltungsdokumenten nicht dokumentiert worden sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323b Abs 1 zweiter Satz BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakten, der Ausführungen und Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, aufgrund der Feststellungen der (damaligen) Zollämter Linz Wels und Graz und aufgrund der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung stand unstrittig fest, dass der Beschwerdeführerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in ***4***, mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 27. Juni 2012, Zahl: ***7***, gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 MinStG die Bewilligung zum Bezug von Mineralöl (Testbenzin sowie nicht gekennzeichnetes Gasöl) unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten erteilt worden ist (registrierter Empfänger). Mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 29. Juni 2012, Zahl: ***8***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 9 MinStG die Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von Gasöl der Position 2710 19 der Kombinierten Nomenklatur erteilt (Freischein); als Ort der Verwendung weist die Bewilligung den Standort in ***5*** aus. Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 29. Juni 2012, Zahl: ***9***, wurde der Beschwerdeführerin ein Freischein für die steuerfreie Verwendung von Gasöl näher genannter Positionen erteilt; als Verwendungsbetrieb ist der Standort in ***6*** ausgewiesen. Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 28. März 2017, Zahl: ***10***, wurde der zuletzt genannte Freischein ersetzt. Ebenso war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin als registrierte Empfängerin in den verfahrensgegenständlichen Jahren im Verkehr unter Steueraussetzung Mineralöl von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Lieferanten erhalten hat und dass das bezogene Mineralöl an den Standorten in ***5*** und ***6*** (Verwendungsbetriebe) von der Beschwerdeführerin übernommen worden ist. Alle Lieferungen von Mineralöl erfolgten mit elektronischen Verwaltungsdokumenten. In den elektronischen Verwaltungsdokumenten waren in Feld 1a (Bestimmung) "Bestimmung - Registrierter Empfänger", in Feld 5 (Empfänger) Name und Anschrift der Beschwerdeführerin, in Feld 5a (Verbrauchsteuernummer) die Verbrauchsteuernummer der Beschwerdeführerin (in ihrer Eigenschaft als registrierte Empfängerin) und in Feld 9d (Ausgangspunkt) "Steuerlager" angegeben. Die an den Standorten in ***5*** oder ***6*** entgegengenommenen Mineralöllieferungen wurden dort geprüft und in den elektronischen Verwaltungsdokumenten der Empfang der Ware (ohne Beanstandungen) bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin bezogenen Mineralöle wurden nach den Feststellungen des Zollamtes bestimmungsgemäß verwendet. Im Rahmen der Selbstbemessung hat die Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume Steueranmeldungen abgegeben und nach Abzug der steuerbefreiten Mengen die Mineralölsteuer mit jeweils Null selbst berechnet. Aufgrund der dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung als registrierter Empfänger angeschlossenen Ablaufbeschreibung und aufgrund der Begleitschreiben zu den abgegebenen Steueranmeldungen stand für das Bundesfinanzgericht fest, dass dem Zollamt die Tatsache, dass das Mineralöl direkt nach ***5*** oder nach ***6*** befördert worden ist, zumindest bei Abgabe der Steuererklärungen bekannt gewesen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall war die Frage zu beantworten, ob das von der Beschwerdeführerin bezogene Mineralöl dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist. Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie genannt) normiert (auszugsweise) Folgendes: "Art. 4 Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen gelten folgende Definitionen: 1. (…) 9. Ein "registrierter Empfänger" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen. 10. (…). 11. Ein "Steuerlager" ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs herstellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden. Art. 10 (1) Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit begangen, die eine Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, so findet die Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde. (…) (6) Als Unregelmäßigkeit im Sinne dieses Artikels gilt ein während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eintretender Fall -(…) -, aufgrund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht nach Artikel 20 Absatz 2 beendet wurde. Art. 17 (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert werden: a) aus einem Steuerlager zu i) einem anderen Steuerlager, ii) einem registrierten Empfänger, (…). (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und (…) dieses Artikels und außer in dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Fall kann der Bestimmungsmitgliedstaat nach von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen, wenn dieser Ort vom zugelassenen Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat oder vom registrierten Empfänger angegeben wurde. Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierter Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich. (…) Art. 20 (1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen, und in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b (…) (2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und (…) genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, (…). Art. 21 (1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde. (…)" Die Bestimmungen des MinStG lauten (auszugsweise): "§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager oder b) in Betriebe von registrierten Empfängern ( § 32) oder c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder d) (…); 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) (…) (…). (2) Das Mineralöl ist unverzüglich 1. vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers (…), 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet, 3. (…). (3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn (…). In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöls in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch (…). § 32. (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall zu beziehen. (…) (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die (…). § 38 (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) (…). (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (…)." Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in ***4***. Den Standorten in ***5*** und ***6*** kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Diese sind daher weder rechts- noch parteifähig und stellen einen Bestandteil des Unternehmens der Beschwerdeführerin dar (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Nach den Legaldefinitionen des Art. 4 Nummer 9 der Systemrichtlinie und des § 32 Abs. 1 MinStG wird beim registrierten Empfänger nicht - so wie bei einem Steuerlager - an eine Örtlichkeit angeknüpft, sondern an eine (natürliche oder juristische) Person oder an eine Personenvereinigung. So sind nach den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a der Systemrichtlinie und nach § 31 Abs. 1 Z 1 MinStG Beförderungen unter Steueraussetzungen aus Steuerlagern in einem anderen Mitgliedstaat zu einem anderen Steuerlager bzw. in ein Steuerlager möglich oder zu einem registrierten Empfänger bzw. in Betriebe von registrierten Empfängern. Während bei Beförderungen zu einem anderen bzw. in ein Steuerlager ein genau bestimmter Ort (argumentum: "Steuerlager ist jeder Ort") angesprochen wird, ist bei Beförderungen zu einem registrierten Empfänger bzw. in Betriebe von registrierten Empfängern entscheidend, zu welcher rechtsfähigen Person die Beförderung erfolgt. Das ergibt sich auch klar und deutlich aus der Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 der Systemrichtlinie, wonach ein Verfahren der Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat. Als Empfänger kommen nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a der Systemrichtlinie unter anderen ein anderes Steuerlager (Z i), also ein bestimmter Ort, oder ein registrierter Empfänger (Z ii), also eine von den zuständigen Behörden ermächtigte Person in Betracht. Auch die nationale Reglung des § 31 Abs. 3 MinStG führt zum selben eindeutigen Ergebnis; eine Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme des Mineralöls in ein Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöls durch einen registrierten Empfänger. Bei Beförderungen unter Steueraussetzung an registrierte Empfänger stellen die einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften für die Beendigung des Verfahrens ausschließlich darauf ab, ob das Mineralöl vom berechtigten Empfänger übernommen worden ist, und nicht, an welchem Ort das Mineralöl übernommen worden ist. Die verfahrensgegenständlichen Mineralöllieferungen wurden - wie bereits festgehalten - aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung zu den Standorten in ***5*** und ***6***, denen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, befördert und dort, also von der Beschwerdeführerin übernommen. Die Beförderungen unter Steueraussetzung wurden daher ordnungsgemäß beendet, denn die juristische Person, der die Bewilligung erteilt worden ist, im Verfahren der Steueraussetzung befördertes Mineralöl zu beziehen, hat das Mineralöl übernommen. Stütze findet die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung. Nach § 29a Abs. 1 MinStG sind Beförderungen unter anderen nur dann unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn das elektronische Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entspricht. Nach Art. 2 dieser Verordnung haben Struktur und Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments den Anforderungen des Anhangs I zu dieser Verordnung zu entsprechen. Nach Anhang I ist bei Beförderungen (wie bei den verfahrensgegenständlichen) an registrierte Empfänger im Unterschied zu Beförderungen zu einem Steuerlager die Angabe des Bestimmungsortes nicht zwingend vorgegeben, und dies mit der Begründung, dass in das hierfür vorgesehene Feld die Anschrift des registrierten Empfängers eingetragen werden kann. Auch aus dieser Anordnung lässt sich ableiten, dass es bei Beförderungen an registrierte Empfänger die Person des Empfängers und nicht der Ort der Aufnahme entscheidend ist. Entgegen der Ansicht des Zollamtes (und auch der Beschwerdeführerin) handelte es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beförderungen nicht um Fälle von Direktlieferungen. Solche kommen gemäß Art. 17 Abs. 2 der Systemrichtlinie und nach § 31 Abs. 1 Z 1 lit. c MinStG dann in Betracht, wenn das im Steueraussetzungsverfahren beförderte Mineralöl nicht zu einem registrierten Empfänger erfolgt (argumentum: "Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii …"). Das war in den verfahrensgegenständlichen Fällen nicht gegeben, denn die Beschwerdeführerin als registrierte Empfängerin hat selbst das Mineralöl übernommen, also die Beförderungen sind zu einem registrierten Empfänger erfolgt. Dem Begriff der Direktlieferung ist (auf die verfahrensgegenständlichen Beförderungen bezogen) immanent, dass die Beförderung vom Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zu einer anderen Person als dem registrierten Empfänger erfolgt (vgl. Bieber/Summersberger, SWI 2017, 311 ff). Bei den verfahrensgegenständlichen Lieferungen war jedoch der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a Z ii der Systemrichtlinie bzw. des § 31 Abs. 1 Z 1 lit. b MinStG gegeben, sodass die Ansicht, es seien Direktlieferungen vorgelegen, keine rechtliche Deckung findet. Die Angaben in den elektronischen Verwaltungsdokumenten entsprachen daher den einschlägigen Vorschriften. Da bei den verfahrensgegenständlichen Beförderungen keine Unregelmäßigkeiten vorgelegen sind, lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Mineralölsteuer nicht vor. Daher konnte auch von Erwägungen zu den sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführerin Abstand genommen werden. Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich weiter Folgendes festzuhalten: Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung von Amts wegen erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Im vorliegenden Beschwerdefall stützen sich die bekämpften Bescheide auf § 201 Abs. 2 Z 3 in Verbindung mit § 303 Abs. 1 lit. b BAO, wonach die Voraussetzungen einer Festsetzung (Wiederaufnahme) dann erfüllt sind, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nach § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ist, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den von der Abgabenbehörde gebrauchten Gründen "wieder aufgenommen werden durfte", nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme bzw. sinngemäß die amtswegige Festsetzung der Abgaben auch aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0030). Nach den, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen stand fest, dass dem Zollamt bereits mit den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung als registrierter Empfänger beigeschlossen waren, und aufgrund von Begleitschreiben zu den Mineralölsteueranmeldungen zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die Übernahmen des Mineralöls an den Standorten in ***5*** oder ***6*** erfolgen. Dies wurde durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dem Zollamt seien auch die Lieferscheine und Rechnungen zu den Lieferungen bekannt gewesen, bestärkt; das Zollamt hat die Kenntnis dieser zuletzt genannten Unterlagen nicht dementiert. Wenn, wie im gegenständlichen Fall, die Berücksichtigung der entscheidenden Tatsachenlage ohne Einschränkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, diese jedoch erst später in ihrer Bedeutung erkannt wird, handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweise bzw. Tatsachen (vgl. Stoll, Ermessen im Steuerrecht2 280 f; VwGH 25.9.2012, 2008/13/0175; 3.2.1967, 1667/66). Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme und somit für eine Festsetzung der Abgaben aus den vom Zollamt herangezogenen Gründen wäre daher auch deswegen ausgeschlossen gewesen und der Beschwerde wäre selbst bei Vorliegen der vom Zollamt behaupteten Unregelmäßigkeiten stattzugeben gewesen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich zwar auf den nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Richtlinienbestimmungen und der einschlägigen nationalen Bestimmungen, jedoch gibt es zu der Frage, ob Beförderungen an registrierte Empfänger von diesem an verschiedenen Standorten seines Unternehmens übernommen werden können, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser Frage kommt somit grundsätzliche Bedeutung zu, eine Revision ist zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.     Wien, am 4. August 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200020/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200020.2019
Stammnummer
135879
Gültig
04.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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