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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100073/2021

Säumnisbeschwerde wegen Anpassung von Aussetzungszinsen nach Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gem § 295 Abs 4 BAO

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRS/7100073/2021vom 16.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Ansicht hat zur Konsequenz, dass bei rechtsrichtiger Stattgabe eines Antrages nach § 295 Abs 4 BAO durch das Finanzamt, der Beschwerdeführer stets mit Aussetzungszinsen belastet bleibt, weil - nach Ansicht des Finanzamtes - trotz Herabsetzung des Abgabenanspruchs als Folge der Stattgabe nach § 295 Abs 4 BAO die Aussetzungszinsen nicht anzupassen seien. Wird der Antrag nach § 295 Abs 4 BAO vom Finanzamt jedoch - rechtlich verfehlt - negativ erledigt, muss der Abgabepflichtige dagegen ein Rechtsmittel ergreifen und kann im Zuge eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung auch die Aussetzung der Aussetzungszinsen begehren. Als Folge einer positiven Erledigung dieses Rechtsmittels fallen - offenbar nach Ansicht des Finanzamtes - auch die Aussetzungszinsen weg. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann es keinen Unterschied machen, ob die Abgabenbehörde einem Antrag auch § 295 Abs 4 BAO in rechtsrichtiger Weise Folge gibt oder einen solchen Antrag zunächst negativ behandelt und erst im Rechtsmittelverfahren dem Antrag zum Durchbruch verholfen wird. Führt die Aufhebung eines Abgabenfestsetzungsbescheides auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 295 Abs 4 BAO zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld, liegt ein Anwendungsfall des § 212a Abs 9 dritter Satz BAO vor. § 212a BAO ermöglicht die Aussetzung der Einhebung auch dann, wenn (lediglich) eine Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid erhoben wird. § 295 Abs 4 BAO steht in einem Zusammenhang mit solchen Beschwerden, zumal eine der Anwendungsvoraussetzungen des § 295 Abs 4 BAO gerade darin besteht, dass eine solche Beschwerde zurückgewiesen wird. Zu einer Herabsetzung einer Abgabenschuld auf Grund einer Beschwerde gegen einen Grundlagenbescheid, der sich als Nichtbescheid herausstellt, kann es gar nicht kommen. Eine Versagung der Herabsetzung/Neuberechnung der Anspruchszinsen, wenn sich erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass der Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid ist, würde keinen effektiven Rechtsschutz darstellen. Aus dem vom Finanzamt zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.7.2018, Ra 2016/13/0044 ist jedenfalls zu entnehmen (Tz 23), dass die Aufhebung eines Änderungsbescheides gemäß § 295 Abs 4 BAO, die nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, zu einer Herabsetzung, aber auch zu einem gänzlichen Wegfall einer Abgabenschuld führen kann. Dieselbe Ansicht wurde auch bereits vom Bundesfinanzgericht vertreten (vgl BFG 5.8.2020, RV/2100729/2018, wobei diesem Verfahren jeder Sachverhalt zu Grunde lag, der für den VfGH den Anlassfall für die Aufhebung jenes Satzes in § 295 Abs 4 BAO [idF BGBl I 70/2013] darstellte, der auf die Frist des § 304 BAO verwies). Ein solcher Sachverhalt liegt vor. Letztlich hat das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 22.2.2021 den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13.7.2012, der eine Nachforderung nach sich zog, die der Anspruchszinsenberechnung zur Grunde gelegt wurde, gemäß § 295 Abs 4 BAO aufgehoben. Damit ist die Nachforderung nachträglich weggefallen und die Abgabenforderung insofern herabgesetzt worden. Eine Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen ist damit ebenfalls weggefallen. Die Voraussetzungen des § 212a Abs 9 dritter Satz BAO sind gegeben. Eine Neufestsetzung kommt jedoch mangels Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Somit verbleibt nur die Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides vom 6.11.2019. Dies hat das Finanzamt unterlassen. Der Säumnisbeschwerde war daher Folge zu geben. § 212a Abs 9 BAO stellt auch die verfahrensrechtliche Grundlage für die Anpassung bzw. Aufhebung von Aussetzungszinsenbescheiden dar (vgl RAE 2014 Rz 568; Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, § 212a Tz 28; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Rz 90). Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Rechtskraft erwachsene Bescheide über die Festsetzung von Aussetzungszinsen amtswegig aufzuheben sind, wenn jener Einkommensteuerbescheid, der zu einer Nachforderung geführt hat, die gemäß § 212a BAO ausgesetzt war, nach § 295 Abs 4 BAO aufgehoben wird, nachdem sich die Beschwerde iZm mit dem Aussetzungsantrag, dem Folge gegeben wurde, gegen einen vermeintlichen Grundlagenbescheid gerichtet hat, ist nicht ersichtlich. Eine ordentliche Revision ist daher zulässig.   Wien, am 16. Februar 2022  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RS/7100073/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100073.2021
Stammnummer
135873
Gültig
16.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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