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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400170/2021

Haftung, Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400170/2021vom 10.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch trotz dieser Aufforderung durch die belangte Behörde nicht aufgestellt. Die pauschale Behauptung, die Abgabenbehörde sei nicht benachteiligt, bzw. alle Gläubiger gleich behandelt worden, reicht nicht aus (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Der Bf. hat eine Tabelle mit Datum, Saldo, Betrag, Empfänger/Auftraggeber und Verwendungszweck vorgelegt. Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für 5/2017 waren am 15.6.2017 fällig. Aus der Tabelle geht aber nicht hervor über welche liquiden Mittel die ***1*** am 15.6.2017 verfügen konnte und wie sie diese verteilt hat. Am 14.6.2017 scheint eine Barabhebung für Materialkosten von € 400,00 auf, dies bestätigt die Angaben des Bf., dass eben auch weiterhin Ausgaben für den laufenden Betrieb getätigt wurden. Auch zu den Fälligkeitstagen 15.7.2017, 15.8.2017, 15.9.2017 und 15.10.2017 wurden keine Gleichbehandlungsberechnungen nach dem seitens der Behörde übermittelten Muster erstellt. Die Tabelle endet mit 27.9.2017, somit vor dem Fälligkeitstag 15.10.2017, wobei am 14.9.2017 wiederum eine Barabhebung für Materialkosten eingetragen ist. Dem Begehren, Zeugen einzuvernehmen und Einsicht in den Insolvenzakt zu nehmen, um Feststellungen dahingehend treffen zu können, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wurde, ist zu entgegnen, dass eine Zeugenaussage den Liquiditätsstatus nicht ersetzen kann und weiters ein solcher Antrag auf einen Erkundungsbeweis hinausläuft. Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2001, 98/14/0082, ist die Behörde nicht gehalten, einen Erkundungsbeweis aufzunehmen. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055). Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die erschwerte Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf die bereits erfolgte Löschung der GmbH im Firmenbuch nicht vor, zudem hat der Bf. in der Beschwerde auch keine Einwendungen zum Ermessen vorgebracht. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. So eine Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.     Wien, am 10. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400170/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400170.2021
Stammnummer
135831
Gültig
10.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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