Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103586/2020
Wechselhafter Verlauf einer Erkrankung, nicht bescheinigte erhebliche Behinderung für den Beschwerdezeitraum
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103586/2020vom 20.01.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vertreten durch Mag. Edwin Stangl und Mag. Wolfgang Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft, 2700 Wiener Neustadt, Allerheiligengasse 10, vom 1.8.2019, eingebracht am 2.8.2019, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt, nunmehr Finanzamt Österreich, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95 vom 3.7.2019, womit der Antrag vom 17.5.2019 auf "erhöhte Familienbeihilfe" für die im November 2008 geborene ***6*** ***3*** für die Zeiträume Jänner 2013 bis April 2014, Mai 2014 bis Oktober 2017, April 2018 bis August 2018 sowie ab Juli 2019 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer ***7***, auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2019, des Vorlageantrags vom 4.12.2019 und der Äußerung vom 7.1.2022 vor dem Bundesfinanzgericht angefochten für den Zeitraum April 2018 bis August 2018, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Soweit der angefochtene Bescheid nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Zeiträume Jänner 2013 bis April 2014, Mai 2014 bis Oktober 2017) oder mit der Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig aufgehoben worden ist (ab Juli 2019), also für den Zeitraum April 2018 bis August 2018, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe unverändert, dass der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 17.5.2019 für den Zeitraum April 2018 bis August 2018 abgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
Am 17.5.2019 langte beim Finanzamt ein mit Mai 2019 datierter Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***3*** auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihre im November 2008 geborene Tochter ***6*** ***3*** ein. Bei ihrer Tochter bestehe "Anaphylaxie Wespengift, Asthma, Allergien, Neurodermitis seit Kindesalter!!". Der Erhöhungsbetrag werde ab "2013" beantragt.
Die Bf gab an:
Letztes Jahr habe ich erfolgreich die erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** ***3*** (Tochter) beantragt. Leider klappte es mit RÜCKWIRKEND nicht so richtig! Wir versuchten es 2017 das erste Mal und wurden fehlerhaft abgelehnt. ***6*** war in sehr guter Verfassung und wegen meines Unwissens, hatte ich auch keine "Beweis"-Fotos, Unterlagen, Kinder/Facharztbestätigung mit. Mit der Aussage "***6*** kann sich selber helfen" lag die Frau Doktor leider auch falsch wie wir wieder bald darauf feststellen mussten (***6*** ist auch mit zehn Jahren nicht verlässlich dazu fähig, sich bei schwerer Anaphylaxie, Atemnot, Schwellungen, Schwindel den Pen zu setzen)! Natürlich kann sie mittlerweile besser damit umgehen, aber es ist dennoch jedes Mal eine Schocksituation für ***6***.
Auf Anraten unserer Ärzte wurde deswegen 2018 erneuten Antrag RÜCKWIRKEND seit Kindesalter gestellt.
***6*** war 22.8-19.9.2012 !! auf Kur, 2013 beim Lungenfacharzt, weil Asthma dazu kam, noch mehr Allergien, fürchterlicher Nessel Ausschlag am beiden Händen, … Der Juckreiz teilweise nicht auszuhalten, setz 2011 bei Dr. ***9*** in Behandlung unter anderem wegen Schlafstörungen (Juckreiz, Allergien - verstopfte Nase, Atemnot). Die Symptome steigerten sich leider aber doch immer wieder.
Der psychische Druck ist teilweise sehr schwer auszuhalten. ***6*** kann wegen ihrer "Monster Finger", die schubweise auftreten, nicht mal Klavierspielen, geschweige denn Pole Akrobatik, ihre größten Hobbys ausüben und das seit vielen Jahren, nicht erst seit September 2018!!!
Eine sehr nette Mitarbeiterinnen von ihnen riet mir, ein formloses Schreiben zu schicken, worauf das beantragte "rückwirkend seit Kleinkindalter"hingewiesen wird. Nach 6-8 Wochen ohne Antwort erkundigte ich mich, ob das Schreiben auch nicht untergegangen ist. Abermals eine nette Dame versicherte mir, dass es in Bearbeitung ist.
Weitere Wochen ohne Antwort versuchte ich nochmals Auskunft zu bekommen.
Ihr Mitarbeiter sagte nur, abgelegt fertig bearbeitet, Antrag 2017 abgelehnt, daher bringt eine Berufung sowieso nichts, da mein Kinderarzt schreiben kann was ich möchte (ja klar, man lässt sich sein Kind ja gerne krankmachen). Außerdem hätte das vier Wochen nach Ablehnung (die ich ja nie bekommen habe) einberufen werden müssen. Und jetzt wäre es nur wieder Papierkram. Nun gut, also hier ist der für uns SEHR WICHTIGE Papierkram!!
Beigefügt war:
Fotos
Die in der Anlage zum Antrag beigelegten Fotos sind eingescannt im elektronischen Verwaltungsakt unkenntlich.
Ärztliche Bescheinigung vom 18.4.2019
Dr. ***8*** ***9***, Ärztin für Allgemeinmedizin und Craniosacrale Osteopathie, bescheinigte am 18.4.2019, dass ***6*** ***3*** bei ihr seit dem Jahr 2011 "auf Grund des ausgeprägten Zustandsbildes der Neurodermitis mit heftigen Beschwerden und reaktiven Folgeerscheinungen (Schlafstörungen)" in Behandlung stehe.
Ärztlicher Befundbericht vom 11.4.2019
Dr. ***10*** ***11***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, diagnostizierte am 11.4.2019 bei ***6*** ***3***:
Wespengiftallergie
Neurodermitis
Atopie
Asthma bronchiale
Dazu wurde ausgeführt:
Bei o.g. Patientin besteht seit den ersten Lebensjahren eine ausgeprägte generalisierte Neurodermitis, welche nur mit Elocon und Advantan, sondern auch mit diversen Pflegeprodukten- die ***6*** leider immer nur kurze Zeit verträgt-behandelt wird. Ihr Asthma bronchiale muß regelm. Mit Inhalationen behandelt werden.
[Grafik]
Befundbericht Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz vom 25.10.2017
Das Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz erstattete am 25.10.2017 einen Befundbericht betreffend ***6*** ***3*** mit Darstellung der detaillierten Testergebnisse und folgendem Kommentar:
ISAC Befundkommentar
ALLGEMEINE KOMMENTARE
Der Patient ist mehrfach sensibilisiert und weist IgE-AK gegen sowohl kreuzreaktive als auch Spezies-spezifische Allergenkomponenten auf. Je höher der igE Spiegel, desto wahrscheinlicher sind klinische Symptome.
SPEZIFISCHE KOMPONENTEN - AEROALLERGENE
IgE-AK gegen spezifische Allergenkomponenten von Gräserpollen, Milbe, Hund, Birke, Schimmelpilz und Pferd wurden festgestellt (in absteigender Reihenfolge nach Titer aufgelistet).
POLLEN: IgE gegen Lieschgraskomponenten können mit verwandten Proteinen aus anderen Graserspezies kreuzreagieren.
IgE gegen Hundszahngras Cyn d 1 und Lieschgras Phi p 1 können kreuzreagieren.
Ein höherer IgE-Spiegel deutet auf das primärsensibilisierende Alleren hin.
igE-AK gegen Birke Bet v 1 (PR-10 Proteine) können kreuzreagieren mit verwandten Baumpollen und pflanzlichen Nahrungsmitteln, die PR-10 Proteine enthalten.
TIERE: IgE gegen Hund Can f 1 zeigen eine genuine Sensibilisierung gegen Hund an. Equ c 1 ist das Majorallergen aus Pferdeepitheiien.
MILBEN: IgE-AK gegen Hausstaubmilbe Der p 1 und Hausstaubmilbe Der f 1. die Hauptallergene der Hausstaubmilbe wurden festgestellt.
Derp 1 und Derf 1 können kreuzreagieren,
SPEZIFISCHE KOMPONENTEN - INSEKTENGIFT
IgE-AK gegen Wespe Ves v 5 festgestellt und bei Hinweis auf klinisch relevante Insektengiftallergie weitere Diagnostik indiziert.
Alle Insektengiftkomponenten auf dem ISAC-Chip sind CCD-frei.
Dies gilt auch für die native Bienengiftkomponente nApi m 4.
KREUZREAKTIVE NAHRUNGSMITTEL- UND AEROALLERGENE
PR-10 PROTEINE: Die Sensibilisierung gegen PR-10 Proteine wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit ursprünglich durch Birke ausgelöst, und prädisponiert für lokale allergische Reaktionen (meist orales Allergiesyndrom) gegenüber Früchten der Rosaceae-Familie, sowie Haselnüssen, Karotten, Kiwi und Sellerie.
PR-10 Proteine sind hitze- und verdauungslabil und erhitzte Nahrungsmittel werden daher in vielen Fällen toleriert.
Abweisungsbescheid vom 3.7.2019
Mit Abweisungsbescheid vom 3.7.2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 17.5.2019 auf "erhöhte Familienbeihilfe" für ***6*** ***3*** für die Zeiträume Jänner 2013 bis April 2014, Mai 2014 bis Oktober 2017, April 2018 bis August 2018 sowie. ab Juli 2019 mit folgender Begründung ab:
Begründung
Zu ***3*** ***6***:
Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 {FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl
***3*** ***6*** /17. Juni 2019 / ***12***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Der Abweisungsbescheid wird im Aktenverzeichnis des Finanzamts in OZ 2 als "Familienbeihilfe 01.2013-04.2014" bezeichnet.
Zurückweisungsbescheid vom 3.7.2019
Mit Datum 3.7.2019 erließ das Finanzamt außerdem einen Zurückweisungsbescheid, wonach der Antrag vom 17.5.2019 für den Zeitraum November 2017 bis März 2018 zurückgewiesen wird:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Wird für den Zeitraum in der Vergangenheit, der bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abweisungsbescheides war, ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt, so ist dieser neuerliche Antrag zurückzuweisen. Das aktuelle Gutachten vom Sozialministeriumservice hat keinen neuen Grad der Behinderung ergeben, als seinerzeit schon mit Gutachten festgestellt wurde.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17.6.2019
Folgendes Gutachten des Sozialministeriumservice ist in OZ 2 des Verwaltungsakts enthalten:
Am 17.6.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten (offenbar von der Bf fotografiert, Text teilweise schlecht bis nicht leserlich):
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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***6*** ***13*** ***14*** ***3***
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Geschlecht:
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Weiblich
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Geburtsdatum:
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***15***
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***12***
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Wohnhaft in
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***5***, ***4***, Österreich
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Identität nachgewiesen durch:
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Mutter Frau ***1*** ***3*** FS BH Neunkirchen ...
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
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17.06.2019
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In der Zeit
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Von 10:00 bis 10:30 Uhr
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Untersuchung:
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In der Ordination
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson erforderlich
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Nein
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Name der / des Sachverständigen
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Dr.in ***16*** ***17*** ***18***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Allgemeinmedizin
Anamnese:
Siehe auch VGA vom 11.9.2018 eingestuft mit 50% GdB bei Neurodermitis und Asthma bronchiale.
Es handelt sich um eine Begutachtung nach FLAG.
Mutter wünscht rückwirkende Einstufung.
Zwischenzeitlich sei dem VGA keine stationären Aufenthalte erforderlich. Wegen Asthma bzw. Neurodermitis war ***6*** bisher nie in stationärer Behandlung. Keine Infekt..., kein AB Bedarf anamnestisch.
Derzeitige Beschwerden:
Juckreiz im Bereich der Kniekehlen und Ellenbeugen, derzeit auch Husten, nimmt am Turnunterricht teil, benötigt manchmal Asthmaspray. Laut Mutter ... Hautbild ... deutlich gebessert angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine Liste vorgelegt. Lt. Angabe der Mutter, Advantansalbe, Ultrasic (Ultrabas im Winter), diverse Duschgels, Fenistil gtt. abds.
Sozialanamnese:
***6*** lebt mit dem 4- jährigen Bruder und der 8- jährigen Schwester bei der Mutter - derzeit Scheidung der Eltern laufend- regelmäßiger Kontakt zum Vater. ***6*** besucht derzeit die 4. Klasse der Regel- VS in ***19*** mit sehr gutem Erfolg. Wird im Herbst in das Gymnasium nach ***20*** wechseln
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht (Ambulanzbericht) vom 13.6.2019.
Anamnese: bekannte Neurodermitis, schmiert Advantan im Moment, ist schon etwas besser, im Kindergarten gab es Skabies.
Lokalstatus: Neurodermitis Herde am Popo und Händen.
Diagnose: Neurodermitis
Therapie: Protopic 0,1 % Salbe 2xtgl. für 2 Wochen dann 1 x tgl. für 2 Wochen dann 2 x wöchentlich Erhaltung. Basispflege milchig, feuchte Wickel, Aufenthalte am Meer empfohlen, weiters wäre eine Wiederholung des Kuraufenthaltes aus ärztlicher Sicht empfehlenswert. Bei Bedarf WV
Befundbericht des FA für Pädiatrie Dr. ***11***, vom 11.4.2019:
DG: Wespengiftallergie, Neurodermitis, Atopie, Asthma bronchiale
Medikamente: Jext Fertigpen, betnesol BrTbl., Zyrtec 1mg/ml Lsg.,, Advantan, Elocon, Elidel, (handschriftlich vermerkt: Desensibilisierung gegen Birke und Frühblüher wegen starker Nebenwirkung abgebrochen).
Anamnese: seit dem 1. Lebensjahr besteht eine ausgeprägte generalisierte Neurodermitis, welche nur mit Elocon und Advantan, sondern auch mit diversen Pflegeprodukten- die ***6*** leider Immer nur kurz verträgt- behandelt wird. Ihr Asthma muß regelmäßig mit Inhalationen behandelt werden.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 136,00 cm Gewicht: 37,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut perioral, über den Kniescheiben, an beiden Handflächen, am Rist bds. und unterhalb des Popo bds. sowie an den Ellenbogen normal, einzelne Kraatzeffekte im Ristbereich bds., Sehen mit Brille korrigiert, Hören normal, produktiver Husten, Thorax symmetrisch, Cor klinisch o.B., Pulmo: normaler KS, Pleura frei, verschärftes VA, minimales Giemen rechts basal, Abdomen frei, blande Narbe nach AE, Extremitäten frei beweglich, keine Gelenkskontrakturen
Gesamtmobilität - Gangbild:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Neurodermitis
Mittlerer Rahmensatz bei längerem Bestehen, aber unter konsequenter Lokaltherapie gut beherrscht und entstellende Wirkung. Atopie mitberücksichtigt
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01.01.02
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30
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2
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Asthma Bronchiale bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr - Leichtes Asthma
Unterer Rahmensatz unter Bedarfsmedikation beherrschbar
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06.04.02
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30
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht bei ungünstigem wechselseitigen Zusammenwirken um 1 Stufe
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Gegenüber dem VGA bei deutlich gebessertem Hautbild unter konsequenter Lokaltherapie, stationärem Lungenleiden, insgesamt um 1 Stufe herabgesetzter GdB schlechteres Sehvermögen links, daher Anhebung des GdB von 80% auf 90%
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja O nein
GdB liegt vor seit: 06/2019
GdB 50 liegt vor seit: 09/2018
GdB 30 liegt vor seit: 11/2017
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
X Dauerzustand
Gutachten erstellt am 17.06.2019 von Dr.in ***16*** ***17*** ***18***
Gutachten vidiert am 17.06.2019 von Dr. ***21*** ***22***
Beschwerde
Mit Telefax vom 2.8.2019 erhob die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit 1.8.2019 datierte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 17.5.2019. In dieser wurde ausgeführt:
Mit dem genannten Bescheid wird der rückwirkend gestellte Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, dass der Gesamtgrad Behinderung lediglich 40 % beträgt. In behördlich eingeholten Gutachten wird von einem Grad der Behinderung für den Zeitraum seit 11/2017-9/2018 von 30 %, danach von 50 % und ab Juni 2019 wiederum von einer Beeinträchtigung in Höhe von den erwähnten 40 % ausgegangen.
Diese Einschätzung ist verfehlt.
Die Minderjährige leidet an Asthma bronchiale sowie Neurodermitis. Beide Krankheiten zeigen Phasen, in denen die Beeinträchtigung durch medikamentöse Therapien besser beherrscht wird, die sich jedoch mit schlechten Zyklen abwechseln. Richtig ist, dass die gegenständliche Begutachtung einer Phase erfolgt ist, in denen es der mj. ***6*** hinsichtlich Neurodermitis und Asthma äußerst ungewöhnlich gut gegangen ist.
Nicht berücksichtigt wurden bei der Befundung die von der Mutter angeboten Lichtbilder, die den Grad der Neurodermitis über die Jahre hinweg dokumentieren. Die Kindesmutter konnte auch insbesondere deshalb nicht eine Liste der verwendeten Pflegeprodukte anbieten, zumal bekannt sein sollte, dass bei derartig massiv auftretenden Neurodermitis diese Pflegeprodukte immer nur für wenige Wochen, allenfalls Monate wirksam sind und dann wieder neu Produkte gesucht werden, die bei den Patienten Linderung herbeiführen können und verträglich sind. Aus diesem Grund hat die Mutter auch eine derartige Liste der bislang verwendeten Pflegeprodukte nicht parat gehabt. Dies wurde den Gutachtern allerdings auch mitgeteilt. Auch ist unrichtig, dass die Betroffene am Turnunterricht regelmäßig teilnehmen kann. Richtig ist vielmehr, dass nur ausnahmsweise dem Turnunterricht folgen kann. Diese eben in den kurzen Zeiten des verbesserten Zustandes der Haut.
Wesentlich ist, dass die bisherigen Begutachtungen immer nur Momentaufnahmen dokumentieren. Richtig ist, dass der in der Begutachtung von 9/2018 festgestellte Grad der Behinderung von 50 % nahezu durchgehend vorhanden ist. Die mit gegenständliche Begutachtung festgestellte Behinderung von 30 % ist lediglich eine Momentaufnahme einer kurzfristigen Besserungszeitspanne, jedoch ist der Grad der Behinderung im antragsgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich zumindest 50 %.
Der gegenständliche Bescheid ist sohin rechtswidrig und ergeht der Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ***3*** ***6*** stattgegeben wird.
In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2019 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge. In welchem Umfang dies erfolgt sein soll, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihrer Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Begründung:
Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).
Das Sozialministeriumservice hat in seinem Gutachten vom 21.10.2019 einen Behinderungsgrad Ihres Kindes im Ausmaß von 30 % ab 01.11.2017 und 50 % ab 01.09.2018 festgestellt.
Der Beschwerde kann daher nur teilweise stattgegeben werden.
Das angesprochene Gutachten vom 21.10.2019 ist im elektronischen Verwaltungsakt nicht enthalten.
Vorlageantrag
Die Bf stellte durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 4.12.2019 mit 22.11.2019 datierten als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag:
Gegen die Beschwerde Vorentscheidung des Finanzamts Neunkirchen Wiener Neustadt vom 04.11.2019, Versicherungsnummer ***7*** zugestellt meinem rechtsfreundlichen Vertreter am 07.11.2019, wird binnen offener Frist nachstehende Beschwerde erhoben.
Der Bescheid wird dahingehend bekämpft, dass für die mj. ***6*** ***3*** lediglich ab September erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt wird, nicht jedoch im Sinne meines Antrags vom 17.05.2019 rückwirkend ab 11/2017.
Der verfahrensgegenständliche Zustand der Tochter ***6*** besteht zumindest seit 11/2017 und nicht erst seit dem Zeitraum, der mir mit der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe am 13.11.201 mitgeteilt wurde. In dieser Mitteilung wird festgehalten, dass für ***6*** ab September 2018 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Dies entspricht nicht meinem Antrag und Bestand der Befund für ***6*** bereits seit deren Kindheit. Um Erledigung im Sinne meines Antrags vom 17.05.2019 um rückwirkende Gewährung bleibt daher vollinhaltlich aufrecht und wäre richtigerweise auch für den nicht berücksichtigten Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe zuzusprechen gewesen.
Es ergeht sohin der Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** ***3*** rückwirkend ab 11/2017 gewährt wird.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13.7.2020
Das Finanzamt holte ein weiteres Gutachten des Sozialministeriumservice ein, das in OZ 3 des Verwaltungsakts enthalten ist:
Am 13.7.2020 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Aktengutachten
Sachverständigengutachten
auf Grund der Aktenlage
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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***6*** ***13*** ***14*** ***3***
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Geschlecht:
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Weiblich
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Geburtsdatum:
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***15***
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***23***
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Aktengutachten erstellt am:
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13.07.2020
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Name der / des Sachverständigen:
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Dr. ***24*** ***25***
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Fachgebiet:
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Allgemeinmedizin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
8.1.2020 ***1*** ***2*** ***3***, vertreten durch ***26*** und ***27*** Rechtsanwaltspartnerschaft ...: Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2019. Der Bescheid wird zur Gänze bekämpft. Der Bescheid ist hinsichtlich seines Inhaltes völlig unklar und darüber hinaus rechtswidrig. Im zuvor bekämpften Bescheid wurde die erhöhte Familienbeihilfe ab September 2018 rechtskräftig gewährt. Auch das vermeintliche Fehlen von so bezeichneten Brückenbefunden ändert nichts an der im gegenständlichen Akt bestens dokumentierten durchgehenden Leidensgeschichte und Beeinträchtigung im relevanten Ausmaß. Schon aus dem Befund des Facharztes für Pädiatrie Dr. ***11*** ergibt sich, dass seit dem 1. Lebensjahr eine ausgeprägte, generalisierte Neurodermitis bei der Betroffenen vorliegt. Auch der Fotodokumentation, die gleichfalls vorgelegt wurde, ergibt sich dass der Befund Neurodermitis im antragsrelevanten Umfang zumindest seit dem Säuglingsalter vorliegt. Es ergibt sich aus sämtlichen Befunden, dass es sich hierbei um rezidivierende Episoden handelt. Auch aus den Befunden von Dr. ***9*** ergibt sich Neurodermitis seit dem Kleinkindalter. So hin ist jedenfalls seit einem längeren Zeitraum als dem antragsgegenständlichen Rückwirkungszeitraum von 5 Jahren der nur ab 1.9.2018 zuerkannte Befund dokumentiert. Vorgelegt wird nunmehr der ambulante Patienten Brief des AKH Wien vom 29.10.2019, aus dem sich Neurodermitis seit dem Kleinkindalter und Asthma bronchiale seit dem 3. Lebensjahr ergibt, dies Allergen-getriggert. In Ansehung des vorliegenden Befundes und Dokumentation der Leidensgeschichte seit dem Kleinkindalter wäre richtigerweise ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % für den Zeitraum auch 5 Jahre vor Antragstellung festzustellen und auch rückwirkend für diesen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe zuzusprechen gewesen.
23.9.2019 Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (FLAG) Prof. Dr. ***28***: Asthma-Exazerbationen bei Allergieexposition (Gräserpollen, Baumpollen). Wespenstich 11/2018: Angioödem, Urticaria, Lippenschwellung, Atemnot, Husten. Eine Immuntherapie ist in Planung. Neurodermitis im Verlauf über die Jahre eher zunehmend den abnehmend. Trigger für die Haut sind Allergenexposition, Emotionen, Wetter (Heizperiode). Besucht die 4. Klasse einer Volksschule, eine Schwester, ein Bruder (auch Allergien). Lebt bei der Mutter, regelmäßiger Kontakt zum Vater. 10 10/12 Jahre altes Mädchen, Pulmo frei, Haut insgesamt eher trocken, an den Extremitäten Exkoriationen, Hypopigmentierungen an den Beinen, Händen und Oberschenkel ( als Ausdruck der postentzündlichen Abteilung). 2019-09-23: Fotodokumentation seit Säuglingsalter: rezidivierende Episoden mit dtl. Exazerbationen der Neurodermitis an Stamm, Gesicht, Extremitäten, dtl. Kratzstellen und Lichenifikationen an den Extremitäten. Fotos bezeugen wie heftig Neurodermitis im Bereich der Finger und Knöcheln war; Platzen teilweise auf im Schub durch Anschwellen; dann Probleme beim Halten von Schreibgeräten oder beim Klavierspielen. Pos. Nr. 01.01.02, Gdß 40%, Atopische Dermatitis (mittelschwer bis schwer), oberer Rahmensatz, da generalisierter Befall, unter regelmäßiger topischer Entzündungshemmung nicht ausreichende Krankheitskontrolle erzielbar.. Pos Nr. 06.04.02, GdB 30%, Asthma bronchiale, unterer Rahmensatz, da unter Bedarfsmedikation gut kontrolliert. Leiden 2 erhöht den GdB des Leidens 1 um eine Stufe, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Rückwirkende Anerkennung des GdB von 50 % ab 09/2018. Im Vergleich zum Vorgutachten 17.6.2019 doch eine höhere Ausprägung der Hauterkrankung objektivierbar, rückwirkend ab 09/2018, eine weiter rückwirkende Anerkennung ist mangels ausreichender Brückenbefunde nicht möglich.
25.10.2017: Dermatologie Graz Klinik: Atopische Dermatitis, Polysensibilisierung, Allergietestung: Gräserpollen++, Birke ++, Milben ++, Hund ++, Wespe ++
11.4.2019 Befundbericht des FA für Pädiatrie Dr. ***11***: DG: Wespengiftallergie, Neurodermitis, Atopie, Asthma bronchiale Medikamente: Jext Fertigpen, Betnesol Tbl., Zyrtec 1mg/ml Lsg., Advantan, Elocon, Elidel, (handschriftlich vermerkt: Desensibilisierung gegen Birke und Frühblüher wegen starker Nebenwirkung abgebrochen). Anamnese: seit dem 1. Lebensjahr besteht eine ausgeprägte generalisierte Neurodermitis, welche nur mit Elocon und Advantan, sondern auch mit diversen Pflegeprodukten-die ***6*** leider immer nur kurz verträgt-behandelt wird. Ihr Asthma muß regelmäßig mit Inhalationen behandelt werden.
2019-04-18: Dr ***9*** Arzt für Allgemeinmedizin; allergisches Asthma bronchiale, schwere Neurodermitis, Schlafstörungen, Neurodermitis seit 2011.
29.10.2019 Universitätsklinik für Kinder-und Jugendheilkunde, Atem-und Allergieambulanz: Diagnosen: Wespengift Allergie (Zustand nach Anaphylaxie/Reaktion 11/2018), Indikation zur Immuntherapie, Asthma bronchiale (mild bis moderat, bei Bedarf Therapie), Neurodermitis (mild bis moderat). Wespenallergie. Bekannte Neurodermitis seit KleinkindAlter, im Verlauf abhängig von Allergenbelastung (Frühjahr; Gräsersaison). Bekanntes Asthma seit dem 3. Lebensjahr, mittlerweile Allergen-getriggert (Frühblüher, Gräserpollen, Tierhaare), bei Sport/bei starker Belastung eingeschränkt. Notfallset (bei schwerer allergischer Reaktion), Jext 300mikrog Autoinjektor, Rush Immuntherapie empfohlen.
11.9.2018 Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (FLAG) Dr. ***29***: 01.01.02, GdB 40%, oberer Rahmensatz, da generalisierte Hauterscheinungen. 06.04.02, GdB 30%, Asthma bronchiale, unterer Rahmensatz, da unter Bedarfsmedikation gut beherrschbar, Gesamtgrad der Behinderung 50 %, rückwirkend ab 09/2018, im Vergleich zum Vorgutachten wird die Heftigkeit der Erkrankung durch Vorliegen von Fotos bestätigt.
6.3.2018 Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (FLAG) Dr. ***30***: Allergie gegen Gräser, Wespe und Tierhaare, welche sich in obstruktiven Bronchitiden und Neurodermitis äußert. Ein atopisches Ekzem tritt am stärksten zwischen den Fingern auf, zu Dyspnoe kommt es vor allem bei Infekten und Sport. Eloconsalbe, Singulair (Frühjahr, Sommer) dzt. Pause, Budesonid und Salbutamol derzeit bei Bedarf. Status: normaler AZ und EZ, Pulmo unauffällig, Haut derzeit schön, rauh zwischen den Fingern. 06.04.02, GdB 30%, Asthma bronchiale, unterer Rahmensatz, da unter Bedarfsmedikation gut beherrschbar. 01.01.02, GdB 20%, Neurodermitis, unterer Rahmensatz, da nur gering ausgeprägt, nicht generalisiert. Gesamtgrad der Behinderung 30 %, rückwirkend ab 11/2017 (Befund Allergielabor LK Graz).
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Advantansalbe, Protopic Salbe, Elidel Creme max. 6 Wochen, Elocon, Hydrocutan, Excipial, Tannosynt, Eucerin Atopi Control/Repair, Ultrasicc, Ultrabas im Winter, Singulair Pause, Salbutamol Novolizer bei Bedarf, Budesonid Novolizer i mal i Hub, derzeit kein Bedarf als Dauertherapie (ev. ab Frühjahr), Wespengift-Allergie Immuntherapie empfohlen (Aufnahme 25.11.2019 geplant), Notfallset: Jext 30omikrogramm Pen Autoinjektor, Betnesol 0.5 mg, Zyrtec Saft 1 mal 5 ml
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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atopische Dermatitis (mittelschwer-schwer)
oberer Rahmensatz, da generalisierender Befall; unter regelmässiger topischer Entzündungshemmung nicht ausreichende Krankheitskontrolle erzielbar
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01.01.02
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40
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2
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Asthma Bronchiale
unterer Rahmensatz, da gute Symptomkontrolle unter Bedarfsmedikation
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06.04.02
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30
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
GdB 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im aktuellen aktenmässigen Gutachten ergibt sich keine Änderung gegenüber VGA 23.9.2019, 11.9.2018 und 6.3.2018.
In der Beschwerdeschrift wird eine seit dem Säuglingsalter durchgehend schwere atopische Dermatitis und ein Asthma bronchiale seit dem Kleinkindalter vorgebracht. Befunde aus der fraglichen Zeit vor 11/2017 (bezüglich GdB 30%) und vor 9/2018 (bezüglich GdB 50%) liegen jedoch nicht vor, und wären jedoch zur Einschätzung des Leidenszustandes zum damaligen Zeitpunkt notwendig. In der Untersuchung anlässlich des Gutachtens 6.3.2018 wird ein schöner Hautzustand mit rauhen Stellen zwischen den Fingern attestiert, der Therapiebedarf war mit Anwendung einer Steroidsalbe und Bedarfsinhalation deutlich geringer, somit wurde ein Gesamt-GdB von 30% folgerichtig eingeschätzt. In der Untersuchungen zu den Gutachten 11.9.2018 und 23.9.2019 wurde übereinstimmend ein schwererer Hautbefall mit deutlich erhöhtem Therapieaufwand bestätigt, und somit die atopische Dermatis mit einem höheren GdB eingeschätzt. Eine weiter zurückreichende Einschätzung des aktuell festgestellten Gesamt-GdB wäre eben nur mit Befunden möglich gewesen, die eine zeitlich ununterbrochene Einschätzung der identen Ausprägung vom Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung rückwirkend möglich gemacht hätten. Eine anamnestische Erwähnung des Erkrankungsbeginns reicht hier nicht aus. Die in den oben erwähnten Gutachten vorgelegte Fotodokumentation bestätigt wie in der Beschwerdeschrift angeführt, den generalisierten Befall der Haut in der Säuglingszeit, danach aber im Kindesalter eher lokalisierte Veränderungen an der Fingern und Knöcheln. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6.3.2018 waren diese Veränderungen deutlich geringer ausgeprägt.
Eine abgestufte Einschätzung, wie z.B. ein höherer GdB im Säuglings- und Kleinkindalter bzw. vor 11/2017, ein GdB von 30% ab 11/2017 (laut Gutachten 6.3.2018), und dann wieder ein höherer GdB ab 9/2018 ist nicht möglich.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
X ja O nein
GdB liegt vor seit: 09/2018
GdB 30 liegt vor seit: 11/2017
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Stellungsnahme zu den Beschwerdepunkten.
Die Diagnose atopische Dermatitis wurde im Säuglingsalter gestellt, Asthma bronchiale im Alter von 3 Jahren. Wie in der Beschwerdeschrift richtigerweise angeführt, unterliegen diese beiden Erkrankungen saisonalen und allergen-abhängigen episodischen Schwankungen, aber auch ein Wechsel der Ausprägung im Verlauf der Erkrankung bzw. dem Alter des Patienten wird beobachtet. Offensichtlich war es im Schulalter zu einer Besserung zunächst der atopischen Dermatitis gekommen (von eher generalisiert zu lokalisiertem Befall an den Fingern), und dann auch zu einem Rückgang der Inhalationsbedürftigkeit bei bestehender rezidivierender obstruktiver Bronchitis/Asthma bronchiale, was immer wieder mit Rückgang der Infekthäufigkeit in diesem Alter beobachtet wird. Dann nahm die Ausprägung der Allergie zu, die Trigger waren weniger Infekte wie im Kleinkindalter, sondern zunehmend die Allergen-Exposition, die auch zur klinisch schweren Manifestation der Wespengift-Allergie führte (11/2018). Wie im Gutachten 23.9.2019 ausgeführt traten keine Infektexazerbationen mehr auf, die Hautveränderungen hatten aber zugenommen, stationäre Aufenthalte waren aber auch zu diesem Zeitpunkt bezüglich Dermatitis und Asthma nicht notwendig.
Bezüglich der angesuchten rückwirkenden Anerkennung ab 1/2013 kann wie im Absatz Stellungnahme zu Vorgutachten nochmals festgehalten werden.
Gutachterlicherseits ist eine weiter zurückreichende rückwirkende Anerkennung eines zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung eingeschätzten GdB (gegenständlich von zumindest 50%) nur an Hand von Befunden/Untersuchungen datierend aus dem Zeitraum der beantragten Rückwirkung (somit vor 09/2018) möglich, aus denen ein identer Schweregrad der Erkrankung zu diesem Zeitpunkt ersichtlich ist, das Bestehen einer Diagnose alleine ist nicht ausreichend.
Weiters ist, wie schon ausgeführt, eine abgestufte Anerkennung/Einschätzung nicht möglich, auch wenn im Säuglingsalter eine stärkere Ausprägung der atopischen Neurodermitis glaubhaft vorgelegen war.
Somit ergibt sich auch bezüglich der Rückwirkung keine Änderung zum aktuellen Vorgutachten vom 23.9.2019. Eine rückwirkende Anerkennung für den Zeitraum 5 Jahre vor Antragstellung, wie in der Beschwerde vom 8.1.2020 beantragt, ist nicht möglich.
O Dauerzustand
X Nachuntersuchung in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
eine Besserung ist möglich
Gutachten erstellt am 13.07.2020 von Dr. ***24*** ***25***
Gutachten vidiert am 13.07.2020 von Dr. ***21*** ***22***
Dass dieses Gutachten der Bf zur Kenntnis gebracht ist, ist aus den elektronisch vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
Vorlage
Mit Bericht vom 24.8.2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
[Grafik]
Bezughabende Normen
§ 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind ***6***.
Zurückweisungsbescheid 11/2017 bis 03/2018, da dieser Zeitraum bereits rechtskräftig abgewiesen wurde.
Abweisungsbescheid vom 03.07.2019 für 01/203 bis 04/2014 und 05/2014 bis 10/2017 und 04/2018 bis 08/2018 und ab 07/2019.
Beschwerde vom 02.08.2019.
In der BVE erfolgte eine teilweise Stattgabe, da laut Gutachten des SMS ein 50%ige Behinderung des Kindes mit 09/2018 eingetreten ist (Zustellung am 09.12.2019).
Beweismittel:
Gutachten vom 17.06.2019, 21.10.2019 und vom 13.07.2020
Stellungnahme:
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** erst ab 09/2018 zusteht.
Die Begründung im Gutachten ist ausführlich und plausibel. Der ausreichende Grad der Behinderung wurde erst ab 09/2018 festgestellt.
Der Vorlagebericht wurde direkt der Bf und nicht zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt, obwohl offensichtlich eine aufrechte Vollmacht der rechtsfreundlichen Vertretung besteht.
Ergänzende Ermittlungen
Das Bundesfinanzgericht erhob im elektronischen Familienbeihilfeprogramm FABIAN folgende Bescheinigungen des Sozialministeriumservice:
[Grafik]
Der Erhöhungsbetrag wurde ab September 2018 gewährt:
[Grafik]
Zu den Bescheinigungen wird zusammengefasst:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Folgende Metadaten von Bescheinigungen des SMS sind aktenkundig (Auszüge):
[Das Gutachten vom 13.7.2020 ist oben vollständig wiedergegeben]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Folgende Bescheide sind laut FABIAN ergangen:
[Grafik]
Beschluss vom 26.11.2021
Das Bundesfinanzgericht beschloss am 26.11.2021:
I. Der Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** ***3*** werden der bisherige Verfahrensgang, das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 13.7.2020 und der Vorlagebericht vom 24.8.2020, und die maßgebenden Rechtsvorschriften zur Kenntnis gebracht.
II. Nach der Aktenlage ist der Zurückweisungsbescheid vom 3.7.2019 betreffend November 2017 bis März 2018 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin ist daher aufzufordern darzulegen, wie der Antrag im Vorlageantrag vom 22.11./4.12.2019, "den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für ***6*** ***3*** rückwirkend ab 11/2017 gewährt wird" in Bezug auf den Zeitraum November 2017 bis März 2018 zu verstehen sein soll.
III. Eine Äußerung zum Gutachten vom 13.7.2020 und zum Vorlagebericht vom 24.8.2020 (Spruchpunkt I) sowie zu Spruchpunkt II möge bis zum 10.1.2022 erfolgen.
Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen ausgeführt:
Mitteilung des Gutachtens vom 13.7.2020 nicht nachgewiesen
Da die Mitteilung des Gutachtens vom 13.7.2020, das sich ausführlich mit der Argumentation der Bf im Beschwerdeverfahren auseinandersetzt, an die Bf nicht nachgewiesen ist, wird der Bf dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht. Nach der Aktenlage wurde der Vorlagebericht vom 24.8.2020 nicht rechtskonform der Bf übermittelt, daher ist dieser der Bf ebenfalls zur Kenntnis zu bringen.
Zur Äußerung wird der Bf die im Spruch genannte Frist gesetzt.
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Sollten Befunde oder Gutachten vorliegen, die in den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht berücksichtigt wurden, wären diese ebenfalls in der im Spruch genannten Frist vorzulegen.
Sache des Beschwerdeverfahrens
Sache des Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Abweisungsbescheid vom 3.7.2019, der über die Zeiträume "Jänner 2013 bis April 2014, Mai 2014 bis Oktober 2017, April 2018 bis August 2018 sowie ab Juli 2019" abgesprochen hat, soweit dieser nicht auf Grund der unangefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 5.12.2019 (Aufhebung "ab Juli 2019") noch dem Rechtsbestand angehört.
Betreffend den Zeitraum November 2017 bis März 2019 wurde ebenfalls mit Datum 3.7.2019 ein Zurückweisungsbescheid erlassen, der nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.
Im Vorlageantrag wurde der Beschwerdeantrag gemäß § 270 BAO auf die Gewährung des Erhöhungsbetrags rückwirkend ab November 2017 geändert. Damit überschreitet der Vorlageantrag in Bezug auf den vom Zurückweisungsbescheid umfassten und nicht Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheids bildenden Zeitraum November 2017 bis März 2018 die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Die Bf ist aufzufordern, sich dazu zu äußern, wie dieser Antrag in Bezug auf den Zeitraum November 2017 bis März 2018 zu verstehen sein soll. Im Übrigen wird bemerkt, dass das Familienbeihilfeverfahren die Zuerkennung von Familienbeihilfe oder des Erhöhungsbetrags mittels Bescheids oder Erkenntnis nicht kennt (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 26 Rz 3). Bei Bestehen eines Anspruchs entgegen einem Abweisungsbescheid ist dieser, soweit ein Anspruch besteht, lediglich aufzuheben.
Äußerung vom 7.1.2022
Mit Schreiben ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 7.1.2022 antwortete die Bf wie folgt:
Nach Rücksprache mit der Kindesmutter wird bekanntgegeben, dass weitere Befunde, Gutachten, Fotos oder sonstige Beweismittel zum Gesundheitszustand der mj. ***6*** nicht vorliegen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die erkennende Behörde hat daher anhand des Aktenstandes zu erfolgen. Weiters wurde von der Kindesmutter zur Kenntnis genommen, dass eine rückwirkende Anerkennung für den Zeitraum 5 Jahre vor Antragstellung nicht möglich ist.
Die Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides vom 03.07.2019 nur für den Zeitraum November 2017 bis März 2018 wird nach Prüfung zuerkannt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die im November 2008 geborene ***6*** ***3*** ist die Tochter der Bf ***1*** ***2*** ***3***.
Die Tochter ***6*** ***3*** leidet an mittelschwerer bis schwerer atopischer Dermatitis, an Asthma Bronchiale und einer Wespengiftallergie.
Das Sozialministeriumservice bescheinigte ***6*** ***3*** am 25.3.2018 einen Grad der Behinderung von 30% ab 1.11.2017. In einer Bescheinigung vom 20.10.2018 wird ein Grad der Behinderung von 30% ab 1.11.2017 und von 50% ab 1.9.2018 angegeben. Eine weitere Bescheinigung vom 17.6.2019 geht von einem Grad der Behinderung ab 1.6.2019 von 40% aus. Laut Bescheinigung vom 21.10.2019 beträgt der Grad der Behinderung ab 1.11.2017 30% und ab 1.9.2018 50%. Diese Einschätzung wurde im Aktengutachten vom 13.7.2020 bestätigt.
In keiner einzigen der fünf Bescheinigungen wird für den hier gegenständlichen Beschwerdezeitraum April 2018 bis August 2018 ein Grad der Behinderung von 50% oder höher festgestellt. Bei einer Untersuchung vor dem Sozialministeriumservice am 6.3.2018 wurde festgestellt, dass ein schöner Hautzustand mit rauhen Stellen zwischen den Fingern vorliege und ein deutlich geringer Therapiebedarf mit Steroidsalbe und Bedarfsinhalation. Bei den Untersuchungen am 11.9.2018 und am 23.9.2019 wurde übereinstimmend ein schwererer Hautbefall mit deutlich erhöhtem Therapieaufwand erhoben.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom 13.7.2020.
Rechtsgrundlagen
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 279 Abs. 1 BAO lautet:
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
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Normen und Schlagworte
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 Abs. 3 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103586/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103586.2020
- Stammnummer
- 135806
- Gültig
- 20.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF