Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100255/2021
1. Berücksichtigung tauschähnlicher Umsätze bei der Gewinnermittlung 2. Kapitaleinlagen von stillen Gesellschaftern führen zu keiner Gewinnerhöhung des Geschäftsherrn 3. Zuschüsse einer Kapitalgesellschaft an den mit ihr kooperierenden Sportverein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100255/2021vom 21.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem stillen Gesellschafter stehen - gemäß den vertraglichen Vereinbarungen - obligatorische Ansprüche am Gewinn (und am Verlust) des Unternehmens zu (vgl Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 2/966 ff mwN). Hinsichtlich seiner geleisteten Einlage behält er einen obligatorischen Rückforderungsanspruch. Der stille Gesellschafter ist hinsichtlich seiner Einlage und sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis Gläubiger, auch Insolvenzgläubiger des Unternehmensinhabers (vgl. Igerz, GesRZ 1985, 8). Im Auseinandersetzungsfall umfasst sein Anspruch die Rückstellung der Einlage und die Auszahlung des (seit der letzten Bilanz) erzielten Gewinnanteiles (vgl. OGH 2 Ob 369/52 SZ 25/165).
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 2 KStG 1988 (622 BlgNR 17. GP) sind verdeckte Ausschüttungen als vermögenswerte Vorteile definiert, "die eine Körperschaft dem Beteiligten (oder einem ihm Nahestehenden) und nicht als Vertragspartner im Wege unangemessener oder unangemessen hoher Aufwendungen oder des Verzichtes auf Erträge zu Lasten ihres Gewinnes oder ihrer steuerpflichtigen Erträge gewährt". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 18.12.1990, 89/14/0133; VwGH 26.09.2000, 98/13/0107; VwGH 01.03.2007, 2004/15/0096) gelten als verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung liegenden Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von ihrer äußeren Erscheinung nach nicht unmittelbar als Einkommensverwendung erkennbaren und ihrer Ursache nach in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen liegenden Vermögensvorteilen (vgl. beispielsweise VwGH 24.07.2007, 2007/14/0013; sowie Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 161 und die dort angeführte Literatur und Judikatur).
Die Eigenheit einer stillen Gesellschaft liegt in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (vgl. Marschner in Jakom EStG14 § 27 Rz 81).
a) vom Verein getragene Personalkosten:
Der Verein ist laut Vereinbarung aus dem Dezember 2006 verpflichtet, Personal zur Betreuung der Golfanlage zu beschäftigen; gleichzeitig ist er berechtigt, die Anlage zu benutzen. Insoweit die belangte Behörde dabei einen tauschähnlichen Umsatz erblickt, ist für die Wertermittlung § 6 Abs. 14 lit. a EStG 1988 heranzuziehen. Demzufolge entspricht der Wert der empfangenen Leistung dem Wert der hingegebenen Leistung. Da aber auch die belangte Behörde davon ausgeht, dass die von der GmbH erbrachte Leistung, die in der Berechtigung zur Benutzung der Golfanlage besteht, wertmäßig den vom Verein zunächst getragenen Personalkosten entspricht, somit Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in gleicher Höhe einander gegenüberstehen, kann es insoweit zu keiner Gewinnerhöhung kommen. Die sich im Betriebsvermögen der GmbH ergebende Auswirkung wird nämlich bereits mit dem Wegfall einer ansonsten anfallenden Betriebsausgabe in Höhe der dann von der GmbH selbst zu tragenden Personalkosten bewirkt. Eine - wie von der belangten Behörde vorgenommen - weitere Gewinnerhöhung kommt damit aber nicht in Frage.
b) Verpflichtung des Vereins, eine Einlage als stiller Gesellschafter zu leisten:
Auch darin sieht die belangte Behörde einen tauschähnlichen Umsatz: Einräumung der Platzbenutzung gegen Einlage, und setzt in Höhe der zu leistenden Einlage eine Forderung der GmbH gegenüber dem Verein an.
Dazu ist auszuführen, dass - wie bereits oben dargestellt - der Einlage eines stillen Gesellschafters neben seinem obligatorischen Gewinnanspruch ein Rückforderungsanspruch des hingegebenen Kapitals in gleicher Höhe gegenübersteht. Aus diesem Grund kann die Einlage eines stillen Gesellschafters zwar der Kapitalerhöhung der GmbH dienen, im Hinblick auf den in gleicher Höhe zu bilanzierenden Rückforderungsanspruch aber niemals zu einer Gewinnerhöhung führen. In diesem Sinne kann daher auch eine Forderung auf Leistung einer Einlage als stiller Gesellschafter im Hinblick darauf, dass dieser stets der Rückforderungsanspruch des stillen Gesellschafters gegenübersteht, zu keiner Gewinnrealisierung führen.
Die demgegenüber in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Meinung, der Verein sollte gar keine stille Einlage sondern ein weiteres Entgelt leisten, steht mit den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem Verein im Widerspruch und lässt sich auch nicht mit dem Vertrag vom 22.10.2003 über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft begründen, zumal dieser keinerlei Klausel enthält, die die Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter an der GmbH verbieten würde.
c) Personalkostenzuschuss:
Da - wie oben dargelegt - die Absicht, mit den von der GmbH getätigten Personalkostenzuschüssen an den Verein dessen Existenz zu sichern, in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse der GmbH und deren Existenzsicherung, keinesfalls aber in einem davon zu unterscheidenden persönlichen Interesse der an der GmbH atypisch beteiligten stillen Gesellschafter liegt, waren die dafür aufgewandten Beträge als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In dieser Entscheidung war zunächst die rechtliche Beurteilung von tauschähnlichen Umsätzen und Einlagen von stillen Gesellschaftern vorzunehmen, die im Sinne der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs getroffen wurde.
Soweit die Fremdüblichkeit von Personalkostenzuschüssen an den als Geschäftspartner auftretenden Sportverein zu beurteilen war, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.
Da somit über keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung befunden wurde, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Hinweis:
Dieses Erkenntnis wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO)
Wien, am 21. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Z 14 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100255/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100255.2021
- Stammnummer
- 135779
- Gültig
- 21.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF