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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102380/2021

Kunstgewerbliche Tätigkeit iZm Werbegeschenke als Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102380/2021vom 16.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus diesem Grund konnte der Bf. auch keine Prognoserechnung darüber vorlegen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe letztlich ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bislang im Zeitraum 2011 bis 2018 Verluste im Gesamtbetrag von -EUR 10.305,73 erwirtschaftet wurden. Seitens des Bf. wird im vorliegenden Fall seitens des Bf. auch gar nicht in Abrede gestellt, dass der Bf. die in Rede stehende kunstgewerbliche Tätigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Firmen- und Weihnachtsgeschenken aus zeitlichen Gründen derzeit "nur köcheln" bzw. "auf Sparflamme betreiben" konnte und kann, solange er daneben auch seine Konzipiententätigkeit ausübt. Die kunstgewerbliche Tätigkeit wurde und wird nach den Ausführungen des Bf. nur deshalb "auf Sparflamme" (weiter) betrieben, damit er nicht später - für den Fall der derzeit noch nicht vorhersehbaren Beendigung seiner juristischen Rechtsberatungstätigkeiten - "nicht mit Null beginnen" müsse. Schließlich hätte eine Beendigung bzw. Einstellung seiner kunstgewerblichen Tätigkeit zur Folge gehabt, dass der Bf. das Mietverhältnis aufkündigen, Rohstoffe und Waren zwischenzeitig einlagern und Kunden verlieren müsste. Im vorliegenden Fall zeigt die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 2011 bis 2018 die nachstehende Entwicklung: | Zeitraum: | Erlöse: | Miete: | Roh- und Hilfsstoffe: | AfA: | Reise- spesen: | Repräs.-Aufw.: | sonst. BA: | Verlust: | Jahr 2011: | 830,00 | 2.011,00 | 410,00 | - | 179,54 | 15,00 | 218,79 | - 2.004,33 | Jahr 2012: | 1.200,00 | 2.543,42 | 250,00 | 65,00 | 136,56 | 15,00 | 36,90 | - 1.846,88 | Jahr 2013: | 1.450,00 | 2.138,64 | 120,00 | 80,00 | 232,91 | 15,00 | 44,00 | - 1.180,55 | Jahr 2014: | 1.465,00 | 1.991,90 | 85,70 | 130,59 | 292,88 | 15,00 | 11,85 | - 1.062,92 | Jahr 2015: | 1.623,00 | 2.206,90 | 45,00 | 135,76 | 221,42 |   | 28,10 | - 1.014,18 | Jahr 2016: | 1.780,00 | 2.248,02 | 60,00 | 218,34 | 203,32 |   | 32,00 | - 981,68 | Jahr 2017: | 1.609,00 | 2.084,83 | 118,34 | 67,63 | 226,33 |   | 32,00 | - 920,13 | Jahr 2018: | 1.235,00 | 2.159,00 | 117,69 | 40,00 | 188,37 |   | 25,00 | - 1.295,06 | SUMME: |   |   |   |   |   |   |   | - 10.305,73 Im vorliegenden Fall sind die Verluste der Jahre 2011 bis 2018 durch vergleichsweise konstant hohe Mieten verursacht, deren Höhe nicht einmal durch die Summe der Einnahmen abdeckt. Durch weitere Aufwandspositionen wie Roh- und Hilfsstoffe, AfA, Reisespesen, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen und sonstige Betriebsausgaben wird dieses Ergebnis noch weiter gemindert. Die bisherige Art der Bewirtschaftung mit den im Zeitraum 2011 bis 2018 erwirtschafteten Verlusten ist letztlich dadurch gekennzeichnet, dass der Bf. aufgrund der von ihm erbrachten Konzipiententätigkeit aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich zeitlich mehr der kunstgewerblichen Tätigkeit zu widmen, um Gewinne zu erwirtschaften. Stellt der Bf. seine Konzipiententätigkeit und seine im Bereich der Rechtsberatung erbrachten Tätigkeiten ein, ist dies in weiterer Folge als eine Änderung der Bewirtschaftung anzusehen, mit der Folge, dass für künftige Zeiträume neuerlich geprüft werden muss, ob hinsichtlich der kunstgewerblichen Tätigkeit weiterhin eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 vorliegt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Vorliegen von Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung für jeden Veranlagungszeitraum gesondert und anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen ist, ob für den neuen Zeitraum Liebhaberei vorliegt. Mit einer Änderung der Wirtschaftsführung beginnt ein neuer Beurteilungszeitraum zu laufen (vgl. VwGH 17.3.2005, Zl. 2004/16/0252). Treten bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 LVO Verluste auf, ohne dass ein Gesamtgewinn tatsächlich zu erwarten ist, ist das Vorliegen von Liebhaberei demnach bis zu einer wesentlichen Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen. Dies wäre im Falle des Bf. gegebenenfalls dann der Fall, so nunmehr mehr Wochenarbeitszeit in die kunstgewerbliche Tätigkeit investiert oder die Mietaufwendungen werden könnten. So mit Beschwerde beantragt wurde, die Verluste aus Gewerbebetrieb als Anlaufverluste zu sehen, ist darauf zu verweisen, einen Anlaufzeitraum als Beobachtungszeitraum anzusehen findet seine Rechtfertigung nur darin, dass der Beginn einer typisch erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit immer mit einem wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Während eines Anlaufzeitraumes muss der Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt lohnend gestaltet bzw. gestalten wird. Ist jedoch eine Betätigung nicht unter § 1 Abs. 1 LVO, sondern als eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO anzusehen, sind Anlaufverluste nicht zu berücksichtigen. Ist nach den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 15. Dezember 2021 darüber hinaus ab 1.1.2022 nur mehr die Hälfte des Mietzinses (50%) iHv rund EUR 1.150,00 für die Anmietung des Geschäftslokals zu entrichten, da ab nun nur mehr ein Arbeitsraum zur Ausübung der kunstgewerblichen Tätigkeit angemietet und benötigt wird, ist dies ebenso als eine Änderung der Bewirtschaftung anzusehen, der keine Rückwirkung für die Vergangenheit zukommt. Um die Hälfte (50%) reduzierte künftige Mietaufwendungen können demnach nicht rückprojeziert werden, als für die vergangenen Zeiträume zwei Räume zur Ausübung der kunstgewerblichen Tätigkeit angemietet und benötigt wurden. Die nachträgliche Änderung der Bewirtschaftung durch den Bf. - auf welche Ursachen sie auch immer zurückzuführen ist, sei es durch verminderte Fixkosten oder durch höheres zeitliches Engagement - führt aber nicht dazu, dass abgelaufene Zeiträume anhand der geänderten Verhältnisse neuerlich zu beurteilen sind (vgl. VwGH 29.4.2010, Zl. 2007/15/0227). Dass im Jahre 2020 weiterhin ein Verlust aufgrund der COVID19-Pandemie u.a. auch deswegen erzielt wurde, da keine Weihnachtsmärkte stattfanden und Kundenbesuche auf ein Minimum reduziert werden mussten, wird als Unwägbarkeit angesehen, die für die in dieser Entscheidung getroffene Liebhabereibeurteilung für 2019 außer Betracht bleibt (s. sinngemäß Rz 19 LVO 1993). Im vorliegenden Fall erkennt das Bundesfinanzgericht jedoch das Vorliegen von Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 bereits aufgrund der im Zeitraum 2011 bis 2018 erwirtschafteten Verluste miteinschließlich dem Verlust des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes 2019. Wenngleich aus dieser Betätigung beginnend ab dem Jahre 1980 seinerzeit Gewinne erzielt wurden, führte die Einstellung dieser Betätigung und deren Wiederaufnahme ab 2011 in zeitlich verminderten Umfang dazu, dass das Vorliegen von Liebhaberei gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO wiederum neu beurteilt werden musste. So mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 § 1 Abs. 3 LVO ins Treffen geführt wird, dass die Aufrechterhaltung seiner Betätigung der Annahme von Liebhaberei entgegensteht ist dem zu entgegnen: § 1 Abs. 3 LVO bezieht sich auf die Aufrechterhaltung einer einzelnen Einheit iSd § 1 Abs. 1 LVO bezieht, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht und aus Gründen der Gesamtrentabilität, Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO vor und es wird auch nicht aufgezeigt, hinsichtlich welcher anderen Einheiten eine wirtschaftliche Verflechtung mit der kunstgewerblichen Betätigung besteht. Die Beschwerde war daher in der Frage des Vorliegens von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO als unbegründet abzuweisen. 3.3 Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten: Darüber hinaus wurden für das Jahr 2019 Beiträge betreffend die Vereinigung der Rechtsanwälte iHv EUR 60,00 sowie Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 129,00 geltend gemacht. Bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2021 wurden demnach als Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden EUR 189,00 in Abzug gebracht. Die Aufwendungen im Gesamtbetrag von EUR 189,00 werden somit steuermindernd berücksichtigt. Das steuerliche Einkommen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2019 wird daher wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | Betrag: | Einkünfte selbständiger Arbeit: | 685,96 |   |   | BVAEB Pensionsservice | 75.026,04 | Vers.Anstalt öffentl. Bediensteter: | 240,00 | ***5***: | 3.212,83 | Werbungskosten, die AGer nicht berücksichtigte: | - 746,20 | Gewerkschaftsbeiträge lt. LZ: | 129,00 | Gewerkschaftsbeiträge lt. Veranlagung: | - 189,00 | Gesamtbetrag der Einkünfte (s. BVE): | 77.672,67 Der Gesamtbetrag der Einkünfte und die daraus resultierende Einkommensteuer 2019 werden somit in Höhe der Beschwerdevorentscheidung vom 17. Juni 2019 ermittelt. 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es sich in der Frage des Vorliegens von Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 bei einer kunstgewerblichen Tätigkeit, um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall die vom Bf. getroffene Bewirtschaftung dahingehend zu prüfen, ob Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 vorliegt (vgl. VwGH 30.7.2002, Zl. 96/14/0116; 22.3.2006, Zl. 2001/13/0290). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, am 16. Dezember 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102380/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102380.2021
Stammnummer
135771
Gültig
16.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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