Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100405/2017
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Speiselokals aufgrund fehlender Aufzeichnungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100405/2017vom 18.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für eine Lokalöffnung bereits ab Jänner 2015 spricht weiters die am 24. September 2015 erfolgte telefonische Auskunft des Verpächters, wonach der Bf. das Lokal bereits im Dezember 2014 eröffnen wollte, der Zeitpunkt der Eröffnung sich dann aber auf Jänner 2015 verschoben hat. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Bf. und dem Verpächter belastet war, geht das BFG nicht von einer Falschaussage aus, zumal eine solche für den Verpächter keinen erkennbaren Vorteil hätte.
Das BFG teilt zudem die in der Beschwerdevorentscheidung vertretene Auffassung, wonach der Umstand, dass sich die Anzahl der im Zeitraum Juni 2015 bis Oktober 2015 verbuchten Geschäftsvorfälle nicht gravierend von der Anzahl der im Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 verbuchten Geschäftsvorfälle unterscheidet (siehe dazu oben), ebenfalls als Indiz für einen Restaurantbetrieb bereits ab Jänner 2015 anzusehen ist. Für diese Annahme spricht überdies - wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt wurde - die kontinuierliche Beschäftigung einer Steuerberaterin, der Einkauf von Lebensmitteln sowie die bereits ab Jänner 2015 entrichteten Pachtzahlungen und auf dem betrieblichen Bankkonto eingezahlten Tageslosungen.
Zu verweisen ist zudem auf die vom Finanzamt ***1*** als Finanzstrafbehörde gegenüber dem Bf. mit Strafverfügung vom 10. Mai 2016 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 4.300,00. Der der Strafverfügung zugrundeliegende strafbestimmende Wertbetrag betrug 14.883,52 € und hat somit nicht nur die Umsatzsteuer 09/2015 und die Umsatzsteuer 10/2015, sondern auch die Umsatzsteuer 01-05/2015 miterfasst (siehe dazu die am 18. Dezember 2015 und am 5. Februar 2016 auf der Grundlage der im Betriebsprüfungsbericht vom 16. Dezember 2015 getätigten Feststellungen erlassenen Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-08/2015, 09/2015 sowie 10/2015). Der Bf. hat gegenüber der Finanzstrafbehörde zugestanden, eine Verkürzung der Umsatzsteuer im Ausmaß von 14.883,52 € vorsätzlich bewirkt zu haben, was auch als mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde. Dieses Geständnis wäre aus der Sicht des BFG wohl nicht erfolgt, wenn der Bf. im Zeitraum 01-05/2015 tatsächlich keine Umsätze getätigt hätte, weshalb auch dieser Umstand als Indiz für einen Geschäftsbetrieb bereits ab Jänner 2015 zu werten ist.
Dem Bf. wurde im Beschwerdeverfahren mehrfach Gelegenheit gegeben, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung seines Beschwerdevorbringens beizubringen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das obig wiedergegebene Auskunftsersuchen des Finanzamtes ***1*** vom 20. April 2017 zu erwähnen, welches unbeantwortet blieb. Auch eine Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung ist trotz Ankündigung einer Nachreichung von Anträgen und einer Begründung unterblieben.
Gesamthaft kommt das BFG daher unter Würdigung obiger Feststellungen zum Ergebnis, dass nicht nur im Zeitraum Juni 2015 bis einschließlich Oktober 2015, sondern auch im Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich Mai 2015 ein Restaurant im Inland vom Bf. betrieben wurde, und deshalb eine behördliche Schätzungsbefugnis zu bejahen ist.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Tz 12 mwN). Ziel einer jeden Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen (vgl. VwGH 2.6.1992, 87/14/0160).
Mangels vorhandener Belege für den Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich Mai 2015 erfolgte die Schätzung der Einnahmen dieses Zeitraumes auf Basis der vorgelegten Kellnerabrechnungen vom 13. Juni bis 31. August 2015. Dabei wurde - schon aufgrund der in der Nebensaison kürzeren Öffnungszeiten des Restaurants - lediglich 70% der im Zeitraum 13. Juni bis 31. August 2015 erzielten durchschnittlichen monatlichen Umsätze als Einnahmen angesetzt. Ebenfalls anhand der vorhandenen Kellnerabrechnungen wurde ermittelt, in welchem Verhältnis die geschätzten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (10 %) bzw. dem Normalsteuersatz (20%) zu unterziehen waren. Wie aus dem obig wiedergegebenen Betriebsprüfungsbericht zu ersehen ist, wurden 70% der geschätzten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz und 30 % dem Normalsteuersatz unterzogen. Die Vorsteuer wurde nur für die Rechnungen anerkannt, aus denen ersichtlich war, dass diese auch bezahlt wurden.
Einwendungen gegen die im Beschwerdefall verwendete Schätzungsmethode, die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie bei dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch des Streitjahres zu Hinzuschätzungen von jeweils 62.500,00 € führte (zur konkreten Berechnung wird auf den obig wiedergegebenen Betriebsprüfungsbericht verwiesen) wurden nicht erhoben. Auch das BFG sieht keinen Anlass für eine Beanstandung der gewählten Schätzungsmethode.
Nicht beanstandet wurde weiters, dass mangels einer Inventur nach Betriebsaufgabe lediglich 50% der nachträglich als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben für Wein im Schätzungsweg mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2017 steuerlich berücksichtigt wurden.
Somit war die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (z.B. VwGH 11.9.2014, 2014/16/0009). Da gegenständlich nur einzelfallbezogen für die Schätzungsberechtigung und die Höhe der Schätzung maßgebliche Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weswegen die Revision spruchgemäß nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 18. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100405/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100405.2017
- Stammnummer
- 135763
- Gültig
- 18.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF