Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100297/2021
1. Anzahlung für einen Liegenschaftserwerb oder willkürliche Zahlung? 2. Amtssignatur
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100297/2021vom 14.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Vertreter des bf ersten Gesellschafters hat eingewendet (erstes Vorbringen vom 3.10.2021), es sei zwar richtig, das beim bf ersten Gesellschafter im Jahr 2011 eine Bescheidänderung gem. § 295 BAO durchgeführt worden sei, jedoch hätten sich daraus keine geänderten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Eine Bescheidänderung gem § 295 BAO setze jedoch eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen voraus, die hier nicht vorliege (Ritz, BAO, 6. Aufl, § 295 TZ 9).
Hiezu wird durch das BFG bemerkt: Die Bescheidänderung gem. § 295 BAO wurde bei diesem bf ersten Gesellschafter tatsächlich im Jahr 2011 durchgeführt, obwohl sie mangels Änderung der Besteuerungsgrundlagen unterbleiben hätte müssen. Sie wurde allerdings nicht bekämpft (AIS Daten 2008 betreffend diesen Kommanditisten).
Auch rechtswidrige Rechtsakte des Finanzamtes wie die Bescheidänderung gem. § 295 BAO im Jahr 2011 gegenüber diesem ersten Gesellschafter unterbrechen die Verjährung (Ritz, BAO, 6. Aufl, § 209 TZ 7 m w N; VwGH vom 22.10.1997, 95/13/0036). Daher hat diese Bescheidänderung im Jahr 2011 die Verjährungsfrist gem. § 209 Abs 1 BAO verlängert.
Im Ergebnis kann nicht festgestellt werden, dass das Recht des FA, Einkommensteuer 2008 gegenüber allen Kommanditisten festzusetzen, bereits vor Erlassung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides vom 23.6.2017 an die KG verjährt war. Es gab zumindest einen Kommanditisten (= bf erster Gesellschafter), in dessen Einkommensteuerverfahren 2008 im Jahr 2017 noch keine Verjährung eingetreten war.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend F 2008 der KG wird daher im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens zugelassen.
Zur Frage des Zusammenspiels von vorläufigem Bescheid und Wiederaufnahmebescheid:
Im gegenständlichen Fall hat es am 22.3.2010 einen vorläufigen Bescheid an die KG betreffend Feststellungen gem. § 188 BAO 2008 gegeben. Mit Bescheid vom 23.6.2017 an diese KG hat das FA das Verfahren betreffend Feststellung gem. § 188 BAO für 2008 wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme eines mit einem vorläufigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig (VwGH 28.5.2009, 2007/15/0299).
Zur Frage betreffend die Amtssignatur:
Im zweiten Schriftsatz des Vertreters des bf ersten Gesellschafters (Kommanditisten) vom 3.10.2021 wird auf die Ausführungen von Thunshirn (AVR 2021, 42; und SWK 2021, 1075) sowie auf die Replik von Bauer, AVR 2021, 92 hingewiesen. Im Falle einer mangelhaften Amtssignatur fehle das Wirksamkeitserfordernis der Unterschrift. Daher möge überprüft werden, ob die bekämpften Bescheide überhaupt wirksam ergangen seien.
Hiezu wird durch das BFG bemerkt:
Beide bekämpften Bescheide vom 23.6.2017 sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ergangen. Dies ergab sich damals auch durch die DVR-Nummer am Ende der Texte der Bescheide. Auch ohne die DVR- Nummer wäre es als notorische Tatsache anzusehen, dass alle Bescheide der Finanzverwaltung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ergehen. Die Ausfertigungen der strittigen Bescheide bedurften daher weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung , und gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde (damals Finanzamt FA, dessen Gesamtrechtsnachfolger heute das FA Österreich ist) genehmigt (§ 96 BAO in der im Jahr 2017 geltenden Fassung).
Beide bekämpften Bescheide ergingen auch mit Amtssignatur. Die Amtssignatur ersetzt jedoch keine Unterschrift. Die Amtssignatur bekräftigte lediglich, dass die Bescheide vom Finanzamt FA stammen. Ob die Amtssignatur allenfalls fehlerhaft gewesen sein könnte, ist ohne Bedeutung. Selbst wenn jeweils die ganze Amtssignatur auf beiden bekämpften Bescheiden vom 23.6.2017 betreffend Wiederaufnahme F 2008 und F 2008 gefehlt hätte, hätte dies nichts an der Wirksamkeit der Bescheide geändert. Ein mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ergangener Bescheid benötigt nun einmal keine auf der Bescheidausfertigung ersichtliche Unterschrift (§ 96 BAO in der im Jahr 2017 geltenden Fassung).
II.) Zulässigkeit der Revision:
A.) Zur Frage, ob ein Bescheid bei allenfalls unzureichender Amtssignatur unwirksam sein könnte, gibt es für den Bereich der BAO noch keine RSp des VwGH. Schon deshalb ist die Revision zulässig.
B.) Der Bf, der zweite Gesellschafter, der den zweiten Vorlageantrag eingebracht hat und auch der Geschäftsführer der KG sehen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend F 2008 als unzulässig an, weil die Begründung der Wiederaufnahme des Finanzamtes sehr oberflächlich gewesen ist [(Vorlageantrag vom 17.10.2020 des ersten Gesellschafters (Kommanditisten); Vorlageantrag vom 9.11.2020 des zweiten Gesellschafters].
1.)Die Begründung der Wiederaufnahme des FA hat im Wesentlichen gelautet:
TZ 1 Bericht der Außenprüfung (BP-Bericht), undatiert : " Alle Anzahlungen, die im Prüfungszeitraum nicht durch konkrete Immobilienbereitstellungen abgerechnet wurden, werden im Zeitpunkt der Vorauszahlung nicht als Ausgabe anerkannt."
Anzahlungen
196.000 €…..2007
190.000 €…..2008
10.000 €……..2009"
Soweit der BP-Bericht. Im bekämpften Wiederaufnahmebescheid vom 23.6.2017 betreffend F 2008 wird nur auf diesen BP-Bericht und die inhaltsgleiche Niederschrift (NiS) über die Schlussbesprechung verwiesen. Dasselbe gilt für den bekämpften Feststellungsbescheid vom 23.6.2017 betreffend F 2008.
2.) Die Begründung der Wiederaufnahme durch das BFG lautet im Wesentlichen:
"Der gesamte Sachverhalt betreffend die strittige Anzahlung
(Pkt I. 3.2-5.a: im Jahr 2008 durch die KG im Einvernehmen mit der Empfängerin GmbH vorgetäuschte Anzahlung der KG an die Empfängerin von 190.000 € für einen angeblichen Immobilienerwerb, der tatsächlich damals durch die KG nicht geplant war, sodass die Zahlung der KG im Jahr 2008 an die Empfängerin in Wirklichkeit eine willkürliche Zahlung ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund war)
wurde dem Finanzamt nach Erlassung des Erstbescheides vom 22.3.2010 während der Außenprüfung bei der KG für die Jahre 2005-2010 (durchgeführt 2016 bis spätestens 22.6.2017) bekannt.
Während dieser Außenprüfung bei der KG wurde dem Finanzamt erstmals bekannt, dass die KG an die Empfängerin- GmbH am 18.12.2008 eine Zahlung geleistet hat, die sie in ihrer Einnahmen-Ausgabenrechnung 2008 als Anzahlung für einen Immobilienerwerb gewidmet hatte. Während dieser Prüfung wurde dem Finanzamt auch die Vereinbarung vom 18.12.2008 und vom Dezember 2013 zwischen der KG und der Empfängerin- GmbH bekannt, derzufolge die Empfängerin-GmbH nach dem Erhalt dieser als Anzahlung bezeichneten, ohne Sicherheiten geleisteten Zahlung von 190.000 € 5 Jahre , später verlängert auf 8 Jahre, Zeit hatte, eine nicht näher definierte Immobilie zu liefern ("Vereinbarung Immobilienanzahlung 2008" vom 18.12.2008 und vom Dezember 2013; EA-Rechnung 2008 der PEKG; siehe oben I. 3.2.).
Während dieser Außenprüfung brachte das Finanzamt in Erfahrung, dass es bis zur Erlassung des Erstbescheides vom 22. 3.2010, und weiter bis Dezember 2013 nicht zu einer Lieferung einer Immobilie durch die Empfängerin - GmbH an die KG gekommen war (siehe oben I. 3.2.; Berichte über Transaktionen 2008, 2009, 2010 als Beilagen der EA-Rechnungen der KG 2008, 2009, 2010; TZ 1 BP-Bericht;Vereinbarung vom Dezember 2013 betreffend Immobilienanzahlung 2008).
Durch die Kenntnisnahme von der EA-Rechnung der KG 2008 während der Betriebsprüfung konnte das Finanzamt auch die auffällige Art der Finanzierung dieser Zahlung der KG an die Empfängerin- GmbH sehen:
Zahlung von 190.000 € durch die KG an die Empfängerin- GmbH am 18.12.2008, gewidmet als Anzahlung
- Zahlung in Höhe von 190.000 € durch die 100%-Tochter der Empfängerin- GmbH an die KG als Darlehen am 18.12.2008 (siehe oben I. 3.2.; EA-Rechnung KG 2008).
Während der Außenprüfung wurde dem Finanzamt auch bekannt, dass die angebliche Anzahlung von 190.000 € am 18.12.2008 der KG an die Empfängerin GmbH von vergleichbarer Größenordnung war wie der Überschuss des Jahres 2008 der KG ohne diese Anzahlung. Dies konnte das FA durch Kenntnisnahme der EA-Rechnung 2008, die dem FA während der Außenprüfung übermittelt wurde, erkennen (204.067,71 €, lt. EA-Rechnung 2008 der KG) (siehe oben Pkt I. 5).
Aus diesen, während der Außenprüfung bei der KG dem Finanzamt bekannt gewordenen Tatsachen war zu schließen (siehe oben I. 3.2-5.a), dass die strittige Zahlung der KG vom 18. Dezember 2008 eine vorgetäuschte Anzahlung für einen angeblichen Immobilienerwerb war, der tatsächlich damals (Dezember 2008-Erlassung des Erstbescheides vom 22.3.2010) nicht geplant gewesen ist, sodass die Zahlung vom 18.12. 2008 tatsächlich eine willkürliche Zahlung ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund war.
Wäre dieser Sachverhalt bereits bei Erlassung des Erstbescheides (22.3.2010) dem Finanzamt bekannt gewesen, wäre die im Zusammenhang mit der strittigen Zahlung vom Dezember 2008 durch die KG angesetzte Betriebsausgabe von 190.000 € bereits im Erstbescheid vom 22.3.2010 nicht anerkannt worden, da diese willkürliche Zahlung von 190.000 jedenfalls nicht als betrieblich veranlasst angesehen worden wäre (siehe oben I. 3.2.-5).
Es sind somit Beweise und Tatsachen nach Erlassung des Erstbescheides vom 22.3.2010 in der Zeit während der Außenprüfung für die Jahre 2005-2010 (durchgeführt 2016 bis spätestens 22.6.2017) neu hervorgekommen, und die Kenntnis dieser Tatsachen hätte , wenn sie bereits bei Erlassung des Erstbescheides dem Finanzamt bekannt gewesen wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt (§ 303 Abs 1 BAO), sodass die Zahlung von 190.000 nicht als betrieblich veranlasst anerkannt worden wäre".
3.) Nach der Ansicht des BFG gehören die Begründung des BFG (Pkt 2) und die Begründung des Finanzamtes (Pkt 1) im bekämpften Wiederaufnahmebescheid (TZ 1 AP-bericht) zum selben Tatsachenkomplex.
Eine im Beschwerdeverfahren erfolgte Ergänzung der mangelhaften Begründung des Wiederaufnahmebescheides des Finanzamtes (lt. TZ 1 BP-Bericht) unter Zugrundelegung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Grundlagen der Wiederaufnahme (Nicht-Anerkennung einer Anzahlung von 190.000 als Betriebsausgabe, weil es im Zusammenhang mit dieser Anzahlung keinen Immobilienerwerb gegeben hat) ist kein unzulässiges Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes (VwGH vom 29.3.2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 20.7.1999, 97/13/0131 mit dem Hinweis auf VwGH 17.2.1994, 93/16/0117).
Eine erhebliche Rechtsfrage i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG hat sich im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme nicht ergeben.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100297/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100297.2021
- Stammnummer
- 135666
- Gültig
- 14.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF