Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0643-G/02
Liebhaberei bei einem Repräsentanten bzw. Betreuer einer ausländischen Juniorengolfnationalmannschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0643-G/02vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit als Betreuer und Repräsentant einer Jugendamateurmannschaft im Bereich des Golfsports ist in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen. Sind mit der Betreuung von Amateuren keine Einnahmen erzielbar, liegt keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen vor. Die damit in Verbindung stehenden Aufwendungen können daher einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084). Ändert sich die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in der Weise, dass nicht mehr Amateure, sondern Profispieler betreut werden, so beginnt ein neuer Beobachtungszeitraum zu laufen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IM, vertreten durch GfB Treuhand
SteuerberatungsgmbH, 8042 Graz, Petersbergenstraße 7, vom
13. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
14. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe der im
angefochtenen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer bleibt
unverändert. Die Abgabe wird gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das
Jahr 1999 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Konsulent. An Betriebsausgaben machte er
bei den letztgenannten Einkünften ua. Hotelkosten, Flugkosten und
Tagesdiäten geltend. Im Zuge der Überprüfung der genannten
Betriebsausgaben durch das Finanzamt gab der Bw. bekannt, dass er im Streitjahr
auch als Funktionär der russischen Juniorengolfmannschaft tätig
gewesen sei. Ein Teil der genannten Betriebsausgaben sei auf diese
Tätigkeit entfallen, ein weiterer Teil der geltend gemachten Ausgaben sei
privat veranlasst gewesen und daher auszuscheiden. Einnahmen habe er aus der
Tätigkeit als Funktionär der russischen Juniorengolfmannschaft im
Streitjahr noch keine erzielt, jedoch werde in den kommenden Jahren mit
Einnahmen gerechnet.
Das Finanzamt kürzte bei der (vorläufigen)
Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 die geltend
gemachten Betriebsausgaben um die auf die Tätigkeit als Funktionär der
russischen Juniorengolfmannschaft entfallenden und um die privat veranlassten
Ausgaben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit als
Funktionär nach Ansicht des Finanzamtes keine Einkunftsquelle
darstelle.
In der Berufung wurde beantragt, die mit der Tätigkeit
des Bw. als Funktionär in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als
Betriebsausgaben anzuerkennen und die Einkommensteuer für das Streitjahr
endgültig festzusetzen. Der Bw. reise nicht als privater Begleiter zu den
diversen Golfturnieren und Trainingslagern, sondern übe dort verschiedene
Funktionen als Betreuer bzw. Repräsentant der russischen
Juniorengolfmannschaft aus. Aufgrund des Geldmangels des russischen Verbandes
bezahle der Bw. seine daraus erwachsenden Ausgaben noch selbst. Er habe aber die
Absicht, Gewinne aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Die Tätigkeit sei
auch als Einkunftsquelle geeignet, weil im Golfsport beträchtliche
Umsätze erzielt werden könnten, von denen auch der Bw. profitieren
werde. Da davon auszugehen sei, dass es sich um eine Betätigung mit
Einkunftsquelllenvermutung handle, seien die Betriebsausgaben jedenfalls
für die ersten drei Jahre (Anlaufzeitraum) anzuerkennen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, dass die Tätigkeit des Bw. als Betreuer sowie
Repräsentant der russischen Juniorennationalmannschaft nach Ansicht des
Finanzamtes eine solche sei, die bereits von Beginn an nicht darauf ausgerichtet
gewesen sei, Gewinne zu erzielen, weshalb von einem dreijährigen
Anlaufzeitraum nicht auszugehen sei. Dies deshalb, weil bis dato weder Einnahmen
erzielt worden seien, noch bekannt gegeben worden sei, ab wann mit der Erzielung
von Einnahmen gerechnet werden könne. Es entspreche auch nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand, der ernsthaft versuche,
Gewinne zu erzielen, seine Ausgaben jahrelang trage ohne Einnahmen zu erzielen,
die zumindest die Aufwendungen abdecken.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, für die
Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle im Sinn der
Liebhabereiverordnung sei Voraussetzung, dass in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtgewinn erzielt werde. Die Dauer des absehbaren Zeitraumes hänge von
der Art der Betätigung und von den Besonderheiten der jeweiligen
Verhältnisse ab. Der kommerzielle Golfsport stecke in Europa (insbesondere
in Osteuropa) im Verhältnis zu den USA noch in den Kinderschuhen. Da auf
diesem Gebiet noch Nachholbedarf bestehe und sich dementsprechend erhebliche
Marktchancen bieten, engagiere sich der Bw. in vielfältiger Art und Weise
(zB. als Betreuer und Repräsentant der russischen
Jugendnationalmannschaft). Er erwarte sich dabei nicht nur Einnahmen aus dieser
Tätigkeit, sondern auch aus anderen Quellen, die mit dem Golfsport in
Verbindung stehen bzw. stehen könnten. Für den osteuropäischen
(insbesondere den russischen) Markt sei jedoch eine längere
Marktbearbeitung, Ausdauer und Geduld vonnöten, um erfolgreich tätig
zu sein. Es entspreche durchaus den Erfahrungen in Osteuropa, zunächst
Markteinstiegskosten zu finanzieren, ohne dass entsprechende Einnahmen
vorliegen. Daher sei die Annahme des Finanzamtes, innerhalb von drei Jahren
müssten bereits Einnahmen bzw. ein Gesamtgewinn erzielt werden, nicht
zutreffend. Die Hinweise des Finanzamtes auf Erfahrungen des täglichen
Lebens beziehen sich offenbar auf die Verhältnisse in Österreich, die
mit jenen in Osteuropa jedoch nicht vergleichbar seien.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
der Bw. darauf hingewiesen, dass er für die Jahre 1999 bis 2002 noch keine
Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Funktionär der russischen
Juniorengolfmannschaft erklärt habe. Ausgaben aus dieser Tätigkeit
habe er nur für die Jahre 1999, 2000 und 2001 erklärt. Der Bw. wurde
daher gefragt, ob er die genannte Tätigkeit mittlerweile bereits wieder
beendet oder ob er in den Jahren 2003 und 2004 doch Einnahmen daraus erzielt
habe.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der steuerliche
Vertreter des Bw. bekannt, dass er auch in den Jahren 2003 und 2004 noch keine
Einnahmen erzielt habe, die Tätigkeit aber dennoch fortgesetzt werde.
Ergänzend führte er aus, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben
als längerfristige Investitionen zu sehen seien. In den Anfangsjahren seien
noch keine Einnahmen zu erzielen, weil die betreuten Jugendlichen Amateure
seien. Erst wenn sie sich als Profispieler qualifizierten, könnten
Einnahmen und Gewinne realisiert werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II
Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die konkrete Neigung des
Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit
bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (typischerweise) einen Zusammenhang
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. VwGH
30.7.2002, 96/14/0116 und VwGH 26.1.1999, 98/14/0041). Dies ist bei einer
nebenberuflich betriebenen Tätigkeit als Betreuer und Repräsentant
einer Jugendamateurmannschaft im Bereich des Golfsports der Fall (vgl. die
umfangreiche Judikatur im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tätigkeiten,
die in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind, zB in Doralt,
EStG8, § 2 (LVO) Tz 470,
sowie insbesondere die einen Karatetrainer betreffende Entscheidung des UFS
24.4.2003, RV/1306-L/02). Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch
nicht erwerbswirtschaftlich betrieben.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO,
BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, dann nicht vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren"
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art
der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden
Satzes geändert wird.
Die Tätigkeit muss somit objektiv ertragsfähig
sein, d.h. innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtüberschuss
ermöglichen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
hat (vgl. Doralt, EStG8,
§ 2 (LVO) Tz 453). Der Bw. hat die Tätigkeit als Funktionär
der russischen Juniorengolfmannschaft nach seinen Angaben im Jahr 1999
begonnen und bis einschließlich 2004 aus dieser Tätigkeit noch
keine Einnahmen erzielt. An Aufwendungen
sind mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehende Reisekosten in Höhe
von 167.634,00 S für das Jahr 1999, in Höhe von
56.018,00 S für das Jahr 2000 und in Höhe von
68.821,00 S für das Jahr 2001 geltend gemacht worden. Wie der
steuerliche Vertreter des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
30. November 2004 ausgeführt hat, seien die vom Bw. betreuten
Jugendlichen Amateure, mit denen noch keine Einnahmen erzielt werden
könnten. Erst wenn sich die Jugendlichen als Profispieler qualifizierten,
seien Einnahmen und in der Folge Gewinne möglich. Wenn aber mit der
Tätigkeit in der Art und Weise, wie sie der Bw. im Streitjahr ausgeübt
hat, Einnahmen überhaupt nicht erzielbar waren, liegt keine
Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen vor. Die mit dieser
Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen können daher
einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 26.7.2000,
2000/14/0084). Die Erstellung einer Prognoserechnung konnte unter diesen
Voraussetzungen unterbleiben. Es liegt auch kein Grund für eine weitere
vorläufige Veranlagung dieser Einkünfte vor.
Ändert sich die Tätigkeit des Bw. zu einem
späteren Zeitpunkt in der Weise, dass er nicht mehr Amateure, sondern
Profispieler betreut, so beginnt für die Tätigkeit des Bw. ein neuer
Beobachtungszeitraum zu laufen.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters, der Bw.
erwarte sich in Zukunft nicht nur Einnahmen aus seiner
Funktionärstätigkeit, sondern auch aus anderen Quellen, die mit dem
Golfsport in Verbindung stehen, sind für die Beurteilung des vorliegenden
Falles nicht relevant, weil jede Einkunftsquelle für sich zu beurteilen
ist.
Die Frage, ob der Bw. seine Tätigkeit als
Funktionär der russischen Juniorengolfmannschaft mittlerweile aufgegeben
habe, wurde deshalb gestellt, weil der Bw. für das Jahr 2002 keine
Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit mehr geltend gemacht hat.
Die Geltendmachung von Aufwendungen für nur drei Jahre steht nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates offensichtlich mit der vom steuerlichen
Vertreter des Bw. vertretenen Rechtsansicht, der Bw. übe eine
Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung aus, weshalb die im Anlaufzeitraum
von drei Jahren anfallenden Ausgaben jedenfalls steuerlich anzuerkennen seien,
im Zusammenhang.
Graz, am 20.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0643-G/02
- Stammnummer
- 13566
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF