Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0811-W/04
Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO, Ermessen, Kriterium der Geringfügigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0811-W/04vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ernst & Young Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Abweisung
der Anträge auf Aufhebung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1997 bis 2002 gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit Anbringen vom 13. April 2004 die
Aufhebungen der bereits rechtskräftigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 2002 gemäß
§ 299 BAO und begehrte
den vollen Vorsteuerabzug für so genannte Geschäftsessen.
Die Anträge wurden mit den angefochtenen Bescheiden
des Finanzamtes vom 27. April 2004 abgewiesen. In den Bescheidbegründungen
ist folgendes ausgeführt:
Von der Bw. sei die Anerkennung von zusätzlichen
Vorsteuerbeträgen im Zusammenhang mit Geschäftsessen, welche
nachweislich Werbezwecken gedient hätten bzw. deren betriebliche
Veranlassung gegeben sei, begehrt worden. Die Aufhebung von Bescheiden
gemäß
§ 299 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Einer
Bescheidaufhebung würde dann nicht näher getreten werden können,
wenn die Auswirkung bloß geringfügig sei. Die begehrten
Änderungen würden im Jahr 1997 0,02 %, im Jahr 1998 0,01 %, im Jahr
1999 0,01 %, im Jahr 2000 0,02 %, im Jahr 2001 0,02 % und im Jahr 2002 0,03 %
der jeweils gesamten geltend gemachten Vorsteuerbeträge ausmachen. Daher
werde dem Antragsbegehren wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen nicht
gefolgt.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 4. Mai 2004 wurde
folgendes vorgebracht:
Im Durchschnitt der Jahre 1997 bis 2002 sei ein
Vorsteuerbetrag von rund € 1.900,00 pro Jahr strittig. Nehme man die
Gehaltsordnung des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie
für die Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der chemischen Industrie zur
Hand, so stelle man fest, dass ein Monatsgehalt eines Dienstnehmers der
Verwendungsgruppe III nach vier Dienstjahren rund € 1.900,00 betrage. In
die Verwendungsgruppe III fielen Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien
und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeit im Rahmen des ihnen
erteilten Auftrages selbstständig erledigten. Als Beispiele seien
SekretärInnen und VertreterInnen (kaufmännischer und administrativer
Bereich) bzw. TechnikerInnen und QualitätsprüferInnen (Technischer
Bereich) genannt. Somit sei aber ein Betrag von € 1.900,00 geeignet, ein
Monatsgehalt von DienstnehmerInnen zu finanzieren, deren Beitrag zur
Unternehmensleistung zweifellos nicht unbedeutend sei. Ein Betrag in dieser
Höhe könne daher nicht als geringfügig angesehen werden. Die
beantragte Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis
2002 liege gemäß
§ 299 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde.
Nach § 20 BAO müssten sich Ermessensentscheidungen der
Abgabenbehörden in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen ziehe.
Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen. Berücksichtige man alle in Betracht
kommenden Umstände, so müssten bei Beurteilung der
Geringfügigkeit auch die finanziellen Auswirkungen der angestrebten
Bescheidberichtigungen in Betracht gezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz "aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist".
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO sind
gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig. Darüber hinaus
sind gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c) BAO Aufhebungen nach § 299
BAO, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen,
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung
innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist
zulässig.
Aus der Textierung des § 299 Abs. 1 BAO ist zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Finanzamt betreffend die Vornahme von
Aufhebungen der von ihm erlassenen Bescheide ein Ermessen
einräumt.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen.
Die Billigkeit entspricht der Angemessenheit hinsichtlich
berechtigter Interessen der Partei. Die Zweckmäßigkeit entspricht der
Angemessenheit hinsichtlich des öffentlichen Interesses.
Wie der VwGH seit dem verstärkten Senat vom 25.
März 1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981, in ständiger Rechtsprechung
ausgeführt hat, kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor
allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat (VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133).
Es ist unbestritten, dass sich im
berufungsgegenständlichen Fall die betreffenden Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1997 bis 2002 infolge der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (verbundene Rechtssachen "Ampafrance" RS
C-177/99 und "Sanofi" Rs C-181/99 vom 19.9.2000; Rechtssache "Metropol" Rs
C-409/99 vom 8.1.2002; Rechtssache "Cookies World" Rs C-155/01 vom 11.9.2003)
wonach für nachweislich betrieblich veranlasste Aufwendungen aus
Geschäftsessen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann,
nachträglich als nicht rechtmäßig erwiesen haben.
Entsprechend der dargestellten Rechtslage ist somit das
maßgebliche Kriterium für die Entscheidungsfindung im
gegenständlichen Fall die Klärung der Frage, ob das jeweilige
Ausmaß der Abweichung des Spruches eines gemäß
§ 299 BAO
mit dem Aufhebungsbescheid zu verbindenden Abgabenbescheides als lediglich
geringfügige Änderung im Vergleich zum bisher im Rechtsbestand
befindlichen Bescheid zu beurteilen ist wie dies vom Finanzamt getan wurde oder
ob es sich, wie die Bw. argumentiert, um nicht bloß geringfügige
Abweichungen von den bisherigen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1997
bis 2002 handelt.
Da eine die konkreten Umstände außer Acht
lassende oder eine schematisierende Betrachtungsweise dem Wesen des Ermessens
nicht entsprechen würde, müssen bei der Beurteilung des Kriteriums der
Geringfügigkeit sowohl die absolute als auch die relative Komponente
berücksichtigt werden.
Die sich aus der Geltendmachung dieser Vorsteuern zugunsten
der Bw. ergebenden steuerlichen Auswirkungen betragen für das Jahr 1997
€ 1.851,47, für das Jahr 1998 € 1.463,52, für das Jahr 1999
€ 1.360,84, für das Jahr 2000 € 1.849,10, für das Jahr 2001
€ 2.166,30 und für das Jahr 2002 € 2.672,42.
Die im Wege der Anträge auf Aufhebung der Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2002 nachträglich
geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind in jedem der betreffenden Jahre
wesentlich unter 1 % der jeweiligen gesamten geltend gemachten
Vorsteuerbeträge gelegen (1997 0,02 %, 1998 0,01 %, 1999 0,01 %, 2000 0,02
%, 2001 0,02 % und 2002 0,03 %.
Da somit in jedem der betreffenden Jahre weit mehr als 99 %
der zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge tatsächlich auch
anlässlich der Umsatzsteuerfestsetzungen anerkannt wurden (1997 €
9,372.795,06, 1998 € 10,271.120,81, 1999 € 10,037.351,90, 2000 €
8,878.305,90, 2001 € 9,571.386,95 und 2002 € 8,986.514,36) und daher
die unberücksichtigt gebliebenen Beträge im Verhältnis zu den
übrigen Vorsteuerbeträgen minimal sind, ist die Fehlerhaftigkeit der
Umsatzsteuerbescheide, deren Aufhebung nach § 299 BAO begehrt wird, in
relativer Hinsicht als geringfügig anzusehen.
Ob die betreffenden Vorsteuerbeträge in absoluter
Hinisicht ebenfalls als geringfügig einzustufen sind, muss an der
allgemeinen Realität des Lebens gemessen werden.
Aus diesem Grunde wäre der von der Bw. vorgebrachte
Umstand, dass ein Betrag von rund € 1.900,00 einem Monatsgehalt eines
Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin entspreche, eine für die Vornahme einer
objektiven Beurteilung des Absolutheitskriteriums zu einseitige
Perspektive.
Die gebotene Betrachtung der realen Lebensverhältnisse
(der gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit)
führt zur Überzeugung, dass die betreffenden Vorsteuerbeträge
auch in absoluter Hinsicht als geringfügig zu beurteilen sind.
Deshalb würden gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO
mit den Aufhebungsbescheiden zu verbindende Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1997 bis 2002 im Spruch lediglich geringfügig von den bisher im
Rechtsbestand befindlichen Bescheiden abweichen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
17. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0811-W/04
- Stammnummer
- 13562
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF