Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105412/2019
AMS-Training kann Berufsausbildung sein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105412/2019vom 02.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Krankheit ist dann maßgebend, wenn sie eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dass ***5*** ***2*** voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, ist aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt nicht zu ersehen. ***5*** ***2*** bringt auch vor, dass sie mittlerweile gesund und arbeitsfähig sei. Eine Krankheit kann auch bei einer durchgehenden Berufsausbildung von Bedeutung sein. Im gegenständlichen Fall liegt aber keine durchgehende Berufsausbildung, sondern eine immer wieder unterbrochene Berufsausbildung vor.
Zu Unrecht bezogene Familienleistungen
Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Bf im Rückforderungszeitraum nur teilweise zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten, und zwar in den Zeiträumen Mai 2015 bis August 2015, November 2015 bis Jänner 2016, November 2016 bis November 2017 und Februar 2018.
Diese Familienleistungen sind daher gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzufordern. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Für den Zeitraum September 2015 und Oktober 2015, den Zeitraum Dezember 2017 bis Jänner 2017 sowie den Zeitraum März 2018 bis Juni 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht ausbezahlt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 2. Februar 2022
Dieses Dokument enthält 18 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30b BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105412/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105412.2019
- Stammnummer
- 135603
- Gültig
- 02.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF