RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103036/2021

Begehrt wird die Nachsicht von Aussetzungszinsen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103036/2021vom 03.01.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es liegt auch kein außergewöhnlicher Geschehensablauf, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, vor. Dies gesteht die steuerliche Vertretung im Nachsichtsansuchen mit der Ausführung: "Hätte die Gesellschaft im vorliegenden Fall von Anfang an alles richtig gemacht, dann wäre von Anfang an gar keine Umsatzsteuer angefallen und auch keine Aussetzungszinsen." selbst zu. Die Bf. hat nicht dargetan, weshalb sie nicht "von Anfang an alles richtig gemacht hat", sodass auf diese Frage nicht eingegangen werden kann. Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 1998, 97/13/0237, und vom 17. Oktober 2001, 98/13/0073). Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Aussetzung der Einhebung (März 2012) konnten für die Bf. keine Zweifel daran bestehen, dass Aussetzungszinsen anfallen würden. Da die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt und nicht einen fiktiven zu beurteilen hatte, ist es belanglos, welche steuerlichen Folgen es gehabt hätte, wenn die Umsatzsteuergutschrift bereits mit der Umsatzsteuervoranmeldung 4/2012 geltend gemacht hätte. Infolge der Abgabenbezogenheit der Aussetzung der Einhebung, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auch nicht erlaubt, die infolge Herabsetzung einer Abgabenschuld entstehende Gutschrift, bzw. Gutschrift aus der Veranlagung der Umsatzsteuer (hier für das Jahr 2012) rückwirkend bei der Berechnung der Aussetzungszinsen für eine andere Abgabenschuld (Umsatzsteuer 2011) zu berücksichtigen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997, 94/15/0167, und vom 31. Juli 2002, 2002/13/0078). Aufgefallen ist bei der Durchsicht des Abgabenkontos durch das BFG, dass zwar mit Bescheid vom 30.9.2020 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 1.023.172,07 verfügt wurde, für die Zeit ab Dezember 2014 jedoch, keine Aussetzungszinsen vorgeschrieben wurden (Der Aussetzungszinsenbescheid vom 13.11.2018 wurde am 19.11.2018 storniert und der Betrag abgeschrieben.), weshalb die Einhebung der hier gegenständlichen Aussetzungszinsen für den Zeitraum März 2012 bis Oktober 2014 nicht gerade als anormale Belastung bzw. unverhältnismäßig angesehen werden kann. Die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen stellt daher eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Ein außergewöhnlicher Geschehensablauf der durch den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar war und zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führte, liegt somit nicht vor. Mangels Vorliegen einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit in der Abgabeneinhebung erweist sich der angefochtene Bescheid somit als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.   Wien, am 3. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103036/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103036.2021
Stammnummer
135585
Gültig
03.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF