Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100286/2020
Zwangsstrafe ohne Nachweis der Zustellung der Androhung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100286/2020vom 17.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Rechtssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Mai 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2019 betreffend Zwangsstrafen 2017 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO strittig.
Mit dem an den Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 08. April 2019 wurde wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2017 eine Zwangsstrafe von 200 € festgesetzt.
In der dagegen am 11. Mai. 2019 erhobenen Beschwerde beantragte der Bf. die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides, dies mit der wesentlichen Begründung, als er einerseits nicht zur Abgabe der gegenständlichen Erklärung verpflichtet sei, sowie andererseits, dass er seit Ende September 2018 im Auftrag des österreichischen Bundesheeres im Einsatz in der Westsahara sei; demnach habe die Androhung der Festsetzung der Zwangsstrafe, bzw. der darauf folgende - nunmehr verfahrensgegenständliche - Bescheid "keine formelle Rechtskraft entfalten" können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 ZustG.
Am 23.01.2020 begehrte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, dem die belangte Behörde am 11.06.2020 nachkam.
Der Bf. bestritt in seinem weiteren Vorbringen vom 13. September 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 BAO, weshalb die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung des Gerichtes vom 15.September 2021 aufgefordert wurde, den Nachweis der Zustellung der Androhung iSd leg. cit. zu erbringen. Hierauf reagierte die belangte Behörde mit Eingabe vom 21.09.2021 und führte aus, dass nicht mehr feststellbar sei, ob die Zustellung "normal oder per Rückscheinbrief" erfolgt sei; ein formeller Nachweis der Zustellung könne somit nicht erbracht werden.
Sachverhalt
Der Bf. brachte im Veranlagungsjahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ins Verdienen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Bf. der Bescheid über die Androhung der Zwangsstrafe im Sinne des §§ 111 Abs. 2 BAO vom 05.02.2019 zugestellt wurde.
Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt beruht auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Dass - entgegen dem Vorbringen des Bf. - eine Erklärungspflicht bestand, zeigt sich an der im elektronischen Akt inneliegenden Einkommensteuererklärung 2017, in der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt wurden.
Zustellnachweise sind nicht aktenkundig, selbst die belangte Behörde konnte keinen Nachweis erbringen, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass eine Zustellung des Bescheides vom 05. Feber 2019 betreffend der Androhung der Zwangsstrafe an den Bf. nicht als erwiesen angenommen werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 323 b Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2020/99 tritt das Finanzamt Österreich am 01.01.2021 an die Stelle des jeweils am 31.12.2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Partei des Verfahrens ist nunmehr das Finanzamt Österreich als belangte Behörde, deren Bezeichnung war somit im Spruch entsprechend richtig zu stellen.
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen einer Abgabenbehörde dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung
Gemäß § 5 des Zustellgesetzes (ZustG) ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG ).
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO ). Laut § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen; gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zu den Leistungen, die von der Abgabenbehörde durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen werden können, gehört auch die Einreichung von Steuererklärungen (Ritz, BAO, 6. Auflage, Rz 2 zu § 111).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. zuletzt etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620 , mwN; im Anwendungsbereich der BAO: VwGH 27.11.2008, 2007/16/0207 ).
Jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige (in der Regel schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe voraus (Ritz, aaO, Rz 7 zu § 111). Der Bf. hat, wenngleich erst im weiteren Vorbringen vom 13.09.2021, (implizit) die Zustellung ua. des Bescheides vom 05. Feber 2019 bestritten. Da die Abgabenbehörde den Nachweis der Zustellung nicht erbringen konnte, ist das gesetzliche Erfordernis der einer Festsetzung vorangehenden Androhung der Zwangsstrafe nicht erfüllt.
Der angefochtene Zwangsstrafenbescheid war daher vom Bundesfinanzgericht aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Jänner 2022
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100286/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100286.2020
- Stammnummer
- 135541
- Gültig
- 17.01.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF