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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101735/2016

Berechnung der Kammerumlage 1 bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101735/2016vom 07.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wer Kammermitglied ist, wird in § 2 WKG geregelt. Die Kammermitgliedschaft knüpft dabei an die Art der Tätigkeit eines Unternehmens an. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die beschwerderelevanten Organgesellschaften zur Gänze und die Organträgerin, die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall ist, nur mit einem Teil ihrer Tätigkeit wirtschaftskammerzugehörig nach § 2 WKG ist. Dieser auf die Kammermitgliedschaft entfallende Teil wurde einvernehmlich mit 8,14%, wenn der Berechnungsmethode des Finanzamtes gefolgt, und mit Prozentsätzen von 4,07% (10-12/2009) bis 5,48% (1-9/2013), wenn der Berechnungsmethode der Bf. gefolgt wird, festgelegt. C.3.3. Zur Berechnung der Kammerumlage 1 bei Vorliegen einer Organschaft finden sich in der Literatur zwei Meinungen: Die eine Meinung (Rattinger/Kuderer, SWK 34-35/2018, 1496; dieselben in SWK 7/2019, 387 und in SWK 27/2019, 1128 in Replik zu Menheere in SWK 19/2019, 851), die auch das Finanzamt vertritt, steht auf dem Standpunkt, dass auf Ebene jeder Gesellschaft des Organkreises zu prüfen ist, ob Kammermitgliedschaft nach § 2 WKG besteht und, wenn ja, in welcher Höhe daraus eine Kammerumlagepflicht nach § 122 Abs. 1 bis 4 WKG resultiert. Die Kammerumlage ist daher für jede Gesellschaft des Organkreises selbständig zu berechnen. Die andere Meinung (Menheere in SWK 19/2019, 85) tritt für eine organschaftsweite Berechnung der Kammerumlage 1 ein, weil ein Gleichklang zwischen dem Terminus des Kammermitglieds und dem umsatzsteuerlichen Unternehmer bestehe. Die Organschaft ist dabei als einziger umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen. Diese Ansicht wird auch von der Bf. vertreten. C.3.4. Für die Erhebung wird - bis auf wenige hier nicht relevante Ausnahmen - auf das UStG verwiesen. Bei Vorliegen einer Organschaft gilt nur der Organträger als Unternehmer und ist nur dieser Steuerschuldner. Daher hat auch der Organträger - darüber besteht zwischen den Parteien aber ohnehin Einigkeit - die Kammerumlage für den gesamten Organkreis zu entrichten. Für die Berechnung der Kammerumlage 1 findet sich im Gegensatz zur Erhebung dieser Verweis nicht. Im Gegenteil stellt § 122 Abs. 1 WKG für die Berechnung der Kammerumlage 1 auf das einzelne Kammermitglied ab, wenn in Z 1 bis Z 3 immer das Kammermitglied genannt wird. So heißt es beispielsweise in Z 1 "Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die Z 1 auf Grund der an das Kammermitglied für dessen …. ". Kammermitglied kann nach § 2 WKG nur eine physische oder juristische Person oder ein anderer Rechtsträger im zivilrechtlichen Sinn sein. Eine Organschaft ist kein Rechtsträger in diesem Sinn. Das Vorliegen einer Organschaft spielt daher für die Kammermitgliedschaft keine Rolle und damit auch nicht für die Berechnung. Liegt eine Organschaft vor, so ist daher nach Ansicht des BFG aufgrund des klaren Wortlautes des § 122 Abs. 1 WKG zur Berechnung der Kammerumlage auf jede einzelne Gesellschaft des Organkreises abzustellen, deren Wirtschaftskammermitgliedschaft zu prüfen und bei deren Vorliegen die Kammerumlage zu berechnen. Das bedeutet im Ergebnis, dass von jeder einzelnen Gesellschaft des Organkreises, die der Kammerumlagepflicht unterliegt, die Kammerumlage 1 für das eigene Unternehmen selbst zu berechnen ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem bei Einführung der Kammerumlage 1 als wesentlich betrachteten Äquivalenzprinzip. Die Kammerumlage soll möglichst gerecht den Nutzen der Wirtschaftskammern widerspiegeln und deren Kosten auf die Kammermitglieder aufteilen. Diese Kosten oder dieser Nutzen verändern sich jedoch nicht, je nachdem, ob eine Gesellschaft einem Organkreis angehört oder nicht, weil Dienstleistungen der Wirtschaftskammer, zB. Rechtsberatung, Interessensvertretung, etc., unabhängig davon in Anspruch genommen werden. Aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum Handelskammergesetz und zum Wirtschaftskammergesetz lässt sich zur Berechnung bei Vorliegen einer Organschaft keine andere Aussage gewinnen, weil die Erwähnung der Organschaft darin nur bei der Erhebung der Kammerumlage erfolgte, Erhebung aber klar von der Berechnung, wie bereits ausgeführt wurde, getrennt wird. Aus diesem Grund kann dem Gesetzgeber auch keine planwidrige Lücke unterstellt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 ergibt sich gem. § 122 Abs. 1 WKG aus der Summe der an das Kammermitglied in Rechnung gestellten Vorsteuern, der Einfuhrumsatzsteuern, der Erwerbsteuern und der Vorsteuern aufgrund des Reverse-Charge-Systems. Nach dem insofern klaren Wortlaut sind die an die einzelnen Organgesellschaften in Rechnung gestellten Vorsteuern zur Gänze als Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 heranzuziehen. Verrechnungen zwischen den Organgesellschaften bzw. der Organgesellschaft und der Organträgerin finden sich in diesen Vorsteuern nicht, da sie nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze darstellen und sie daher ohne Umsatzsteuer verrechnet werden. Innenumsätze finden daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 Eingang. Entgegen der Ansicht der Bf. kommt aus den genannten Gründen eine Gesamtschau auf die Organschaft zur Berechnung der Kammerumlage und damit eine Einbeziehung in die Kammerumlage nur jener Vorsteuern, die dem kammerumlagepflichtigen Bereich der Organschaft zuzuordnen sind, nicht in Betracht. D Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, auf welche Betrachtungsebene bei Vorliegen einer Organschaft zur Berechnung der Kammerumlage 1 abzustellen ist - jede einzelne Gesellschaft des Organkreises oder die Organschaft als ein Unternehmen insgesamt -, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Es ist daher die ordentliche Revision zulässig. Linz, am 7. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101735/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101735.2016
Stammnummer
135533
Gültig
07.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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